Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210501/2/Bm/Rd/Sta

Linz, 11.12.2006

 

 

 E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Dr. R N, K, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 27.9.2006, BauH-232/03, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung – Oö. BauO  zu Recht erkannt:

 

I.                     Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Strafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

II.                   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 31 Abs.3 iVm 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG

zu II.: § 66 VStG 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit Straferkenntnis vom 27.9.2006, BauH-232/03, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z7 iVm §§ 41 Abs.3 und 57 Abs.2 Oö. BauO eine Geldstrafe von 1.450 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er es als Bauherr zu vertreten hat, dass die Bauarbeiten auf der Baustelle in S, G, Bfl. KG S (Zu- und Umbauarbeiten am bestehenden Wohn- und Geschäftshaus) trotz erfolgter baubehördlicher Baueinstellung (Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten durch die Baubehörde am 14.10.2003) zumindest im Zeitraum vom 14.10.2003 bis zum 30.10.2003 fortgeführt wurden, da in diesem Zeitraum auf ggst. Baustelle Zimmermannsarbeiten, Dacheindeckarbeiten und Bauspenglerarbeiten durchgeführt wurden. Die Durchführung oa Arbeiten trotz erfolgter Baueinstellung stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Oö. Bauordnung dar.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 145 Euro verpflichtet.    

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Tatzeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

Der hier normierte Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG einzustellen ist; falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

3.2. Wie bereits oben angeführt, wurde die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zumindest im Tatzeitraum vom 14.10.2003 bis zum 30.10.2003 festgestellt und endete die erwähnte Frist sohin mit Ablauf des 30.10.2006.

Gegen das Straferkenntnis vom 27.9.2006 wurde mit Eingabe vom 17.10.2006 Berufung erhoben. Mit Schreiben vom 27.11.2006, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 4.12.2006, hat die belangte Behörde das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da bereits mit Ablauf des 30.10.2006 gemäß § 31 Abs.3 VStG die Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist, war der Oö. Verwaltungssenat aus Anlass der Berufung gehalten, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG einzustellen.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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