Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251390/24/Lg/RSt

Linz, 12.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 23. November 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des S K, K, 44 S , gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 20. März 2006, Zl. Ge-1393/05, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Zi.1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber der Firma K S in 44 S, K, zu vertreten habe, dass der indische Staatsbürger R K am 22.12.2005 in 43 S, W, auf dem in den dortigen Räumlichkeiten des E situierten Textielwaren-Verkaufsstand mit Hilfstätigkeiten (Wegräumen von Kleiderbügeln) beschäftigt wurde, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, wegen eines Arztbesuches mit dem Kind sein der Bw verhindert gewesen und habe Herrn K S S gebeten auf den Stand aufzupassen. Dieser habe den R K mitgenommen. R K sei weder von K noch vom Bw beschäftigt worden.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des Zollamtes Krems sei festgestellt worden, dass der gegenständliche Ausländer dabei beobachtet worden sei, wie er einen Kleiderbügel unter den Verkaufstisch geräumt habe. Der Filialleiter, R H, habe bekannt gegeben, dass K bereits des Öfteren am Stand tätig gewesen sei.

 

Dem Akt liegt ferner die zeugenschaftliche Aussage des Kumar Sanjeev bei, wonach am 22.12. der Bw ihn angerufen habe und ihn gebeten habe am Stand zu helfen, da das Kind des Bw krank gewesen sei und der Bw das Kind deshalb zum Arzt bringen habe müssen. Die Gattin des Bw habe dies mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht bewerkstelligen können. Zufällig sei K R beim Zeugen auf Besuch gewesen und er habe ihn zum Stand mitgenommen. Die Beiden seien ca. zwei Stunden lang beim Stand gewesen. Der Zeuge habe während dieser Zeit die Verkaufsgeschäfte am Stand durchgeführt. K R habe nur einen am Boden liegenden Kleiderbügel unter den Tisch geschoben, damit er nicht herumliegt. Mehr habe K R nicht getan. Es ist möglich, dass K R schon früher mal beim Stand des Bw war. Er hat aber dort nie gearbeitet.

 

Dem Akt liegt ferner eine ärztliche Bestätigung für den Dienstgeber bei, wonach der Bw vom 23.12. bis 28.12. wegen Pflegebedürftigkeit eines erkrankten Angehörigen freizustellen sei.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Bw aus, seine Frau habe ihn etwa um halb neun Uhr angerufen und ihm am Telefon gesagt, dass das Kind krank sei und schwer atme. Der Bw habe K angerufen und ihn gebeten, dass er ihn am Stand vertrete. Der Bw selbst sei nach Hause gefahren. Als er etwa eine Stunde vom Stand weggewesen sei, habe K ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass eine Kontrolle stattfinde. Daraufhin sei der Bw nicht zum Arzt gefahren sondern wieder zum Stand gekommen.

 

Der Bw und seine Gattin hätten versucht den Zustand des Kindes mit Inhalationen zu bessern. Das sei vorerst auch gelungen, aber in der Nacht habe das Kind wieder so schwer geatmet, dass es am nächsten Tag zum Krankenhaus gebracht werden musste. Daher sei die dem Akt beiliegende ärztliche Bestätigung auf den 23.12. ausgestellt.

 

Der Bw kenne den gegenständlichen Ausländer. Dieser habe ihn gelegentlich am Stand besucht. Der Bw erhalte am Stand oft Besuch.

 

Der Bw habe K für seine Hilfe keinen Lohn versprochen. Es habe sich um einen Gefälligkeitsdienst gehandelt.

 

R H sagte aus, der gegenständliche Stand sei eigentlich außerhalb des E gewesen. Der Zeuge sei, als er gemerkt habe, dass eine Kontrolle stattfinde, hinzugetreten. Der Zeuge habe öfter "diesen Herrn" gesehen (wobei der Zeuge auf den Bw deutete). Es seien aber immer wieder verschiedene Leute beim Stand gewesen, die nach dem äußeren Aussehen als indisch zu qualifizieren gewesen seien. Der Zeuge könne aus der Erinnerung heraus nicht sagen, welche Leute das gewesen seien. Die kleinere der beiden im Vorraum befindlichen Personen (diese Beschreibung würde auf den gegenständlichen Ausländer passen) komme ihm schon irgendwie bekannt vor. Der Zeuge sei sich aber in diesem Punkt nicht mehr sicher und wisse nur noch, dass öfter Personen indischen Aussehens am gegenständlichen Stand gestanden seien.

 

Das Kontrollorgan T A sagte aus, er müsse sich bezüglich der Arbeitstätigkeit des Ausländers mangels Erinnerung auf den Akt berufen. Jedenfalls seien zwei indisch aussehende Personen am Stand gewesen. Die eine davon, die der deutschen Sprache mächtig gewesen sei, habe gesagt, nur sie selbst würde hier arbeiten und die zweite Person sei auf Besuch. Der Filialleiter H habe dem Zeugen gesagt, dass er den gegenständlichen Ausländer schon öfters beim Stand gesehen habe. Laut einem Aktenvermerk habe auch K gesagt, sein Freund K sei schon ein paar Mal mitgewesen.

 

K S S sagte aus, der Bw habe ihn etwa um halb neun Uhr angerufen und zu ihm gesagt, er solle zum Stand kommen, weil er Probleme mit seinem Kind habe. Der gegenständliche Ausländer habe damals bei ihm übernachtet. Daher habe ihn der Zeuge mit zum Stand genommen. Der Bw habe erzählt, dass es dem Kind nicht gut gehe und er es deshalb ins Krankenhaus bringen müsse. Er habe den Zeugen gebeten für ein bis zwei Stunden auszuhelfen. Für diese kurze Zeit habe der Zeuge natürlich kein Geld verlangt.

 

Etwa um 10.30 bis 11.00 Uhr habe die Kontrolle stattgefunden. Zuerst seien zwei Damen zum Stand gekommen und hätten gefragt, was dieses und jenes koste obwohl ohnehin Preisschilder überall gewesen seien. Dann seien die Herrn gekommen und hätten Ausweise verlangt. Während des Gesprächs mit den Kontrollorganen habe der Ausländer einen auf dem Weg herumliegenden Kleiderbügel mit dem Fuß unter den Tisch geschoben, wohl um zu vermeiden, dass jemand über den Kleiderbügel stolpert. Daraufhin sei der Ausländer bezichtigt worden, dass er arbeiten würde. Der Zeuge habe den Beamten zu erklären versucht, dass dies keine Arbeit sei.

 

Der Zeuge habe den Bw angerufen und ihm erzählt was passiert sei. Der Bw habe daher sein Kind nicht ins Krankenhaus bringen können.

 

Der Bw hat mit dem gegenständlichen Ausländer gar nicht gesprochen. Daher habe es auch keine Entlohnungsvereinbarungen geben können.

 

Der gegenständliche Ausländer sagte zeugenschaftlich einvernommen aus, er sei an diesem Tag bei K auf Besuch gewesen. Am gegenständlichen Stand habe er nicht gearbeitet. Er sei mit K am Stand gesessen und habe überhaupt nichts getan. Den Verkauf habe K durchgeführt. Der Zeuge habe lediglich einen Kleiderbügel weggeworfen, dies habe das Kontrollorgan gesehen. Es habe keine Entlohnungsversprechen des Bw für eine Tätigkeit des Ausländers gegeben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Für den Tatvorwurf spricht, dass der Ausländer sich beim Verkaufsstand befand und eine als Arbeit interpretierbare Tätigkeit (Beseitigung eines Kleiderbügels) verrichtete. Dem steht die Darstellung des Sachverhalts durch den Bw gegenüber, die durch zwei Zeugen (K und den gegenständlichen Ausländer) bestätigt wurde. Diese Darstellung war lebensnah und schlüssig; die Zeugen wirkten auch nach ihrem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig. Dem gegenüber konnte der Zeuge H keine aufschlussreichen Angaben im Sinne einer Belastung des Bw machen. Selbst wenn der Ausländer nicht das erste Mal bei einem Verkaufsstand des Bw gewesen sein sollte, wäre dies nur ein sehr schwaches Indiz für eine Beschäftigung. Da die Tat nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Bemerkt sei, dass, wollte man § 28 Abs.7 AuslBG zur Anwendung bringen, es dem Bw gelungen ist, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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