Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251444/7/Kü/Hu

Linz, 12.12.2006

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung von Frau S T, vertreten durch Dkfm. M Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft mbH, L, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. Juni 2006, Sich96-6-2006, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2006, zu Recht erkannt:

 

I.              Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.                  Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 100 Euro herabgesetzt. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. Juni 2006, Sich96-6-2006, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von 1.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 52 Stunden, verhängt, weil sie den türkischen Staatsbürger, Herrn B A, geb. …, am 4.1.2006 um 10.30 Uhr im Pizza- und Kebabstand „R“ – Inhaberin T S in P, H, mit dem Einräumen von Eissalat im Keller beschäftigt hat, obwohl für diese Beschäftigung weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch der Beschäftigte eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter der Bw eingebrachte Berufung, in der ausgeführt wird, dass die Bw mit Herrn B A kein Beschäftigungsverhältnis begründet habe. Sie habe bloß an die Gesellschaft L R T KEG, bei welcher sie selbst Mitgesellschafterin sei, das Ersuchen gestellt, für die Zeit ihrer Abwesenheit eine Aushilfe zur Verfügung zu stellen. Das Institut des „Arbeitsverleihers“ treffe hier nicht zu, da es sich nicht um eine unter fremden Dritten vereinbarte Leistung handle, sondern um eine zwischen der Gesellschaft und dem Einzelbetrieb einer Mitgesellschafterin, wobei zwischen diesen beiden eine Naheverhältnis bestehe und somit die Beurteilung einen größeren Spielraum zulasse, als ein Verhältnis zwischen fremden Dritten. Da somit die Beschäftigung zwischen der L R T KEG und Herrn B A stattgefunden habe und dort bereits eine Strafe verhängt worden sei, Herr B jedoch kein weiteres Beschäftigungsverhältnis zur Bw begründet habe, sei demnach auch keine Strafe zu verhängen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Schreiben vom 24. Juli 2006 die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2006. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom anwesenden Rechtsvertreter der Bw nach Abschluss des Beweisverfahrens die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt und beantragt, die Strafe auf das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß herabzusetzen. Von dem bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Zollamtes wurde abschließend geäußert, dass auch aus Sicht des Zollamtes im gegenständlichen Fall mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die eingeschränkte Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die Erstinstanz begründet ihre Strafbemessung damit, dass die Bw von der fehlenden Beschäftigungsbewilligung bereits Kenntnis hatte und dennoch Herrn B in ihrer Firma beschäftigte und wertete dies als straferschwerend. Diesen Ausführungen ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Bw am 4.1.2006 deshalb nicht am Vormittag zur Gänze in ihrem Lokal anwesend sein konnte, da sie mit ihrer Tochter einen Therapietermin in Gallneukirchen wahrzunehmen hatte. Aus diesem Grunde richtete sie ein Ersuchen an die L R T KEG, im Besonderen ihren Ehegatten, eine entsprechende Aushilfe in ihr Lokal zu schicken. Der Bw ist bei diesem Ersuchen allerdings vorzuwerfen, dass sie sich nicht darüber vergewissert hat, ob die in ihrem Lokal tätige Aushilfe auch über die entsprechende Bewilligung zur Ausübung einer Arbeitsleistung verfügt. Im gegenständlichen Fall ist aber nicht davon auszugehen, dass die Bw durch die Inanspruchnahme einer Aushilfskraft die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes bewusst umgehen und sich auf diese Weise einen Vorteil verschaffen wollte. Insofern erscheint es unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Lage der Bw gerechtfertigt, die Geldstrafe auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe zu beschränken. Auch die Mindeststrafe erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat schuld- und tatangemessen und geeignet, die Bw nachhaltig von weiteren Übertretungen der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abzuhalten.

 

Sonstige Milderungsgründe, welche eine Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Tat blieb auch keineswegs so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

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