Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106182/2/Br

Linz, 06.04.1999

 

VwSen-106182/2/Br Linz, am 6. April 1999 DVR.0690392 Linz, am

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. Jänner 1999, Zl. VerkR96-1694-1998, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG;

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren 200 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg wegen Übertretungen der StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S und im Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie am 28. Jänner 1998 um 11.14 Uhr als Lenkerin des LKW mit dem Kennzeichen , auf der B 123 M Straße, im Ortsgebiet von O, Gemeinde R, Fahrtrichtung N, bei Strkm 8,398 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritten habe, wobei diese Fahrgeschwindigkeit mittels Meßgerät festgestellt worden sei.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung im Ergebnis auf das mittels Lasermessung gewonnene Meßergebnis. Das ordnungsgemäß geeichte Meßgerät sei dabei vorschriftsmäßig den Verwendungsbestimmungen entsprechend eingesetzt worden. Die Erstbehörde habe keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Messung erblickt.

Bei der Strafzumessung verwies die Erstbehörde auf das Ausmaß der hier erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung. Mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Erstbehörde ging von mittleren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen aus.

2. In der dagegen fristgerecht durch die ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung bestreitet die Berufungswerberin im Ergebnis nun die Lenkereigenschaft dieses LKW, weil sie an dieser Örtlichkeit keine Erledigung gehabt hätte. Im übrigen erblickte die Berufungswerberin die Frage als unbeantwortet ob "die Messung über den Spiegel" vorgenommen worden sei. Was sie damit konkret darzulegen vermeint kann auf sich bewenden.

Sie beantragte abschließend die Verfahrenseinstellung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde in einem losen und nicht durchnumerierten Blätterkonvolut vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich jedoch der entscheidungswesentliche Sachverhalt in hinreichender Schlüssigkeit.

4. Da mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mangels einer 3.000 S übersteigenden Geldstrafe und eines konkreten diesbezüglichen Antrages abgesehen werden (§ 51e Abs.3 VStG).

5. Folgender Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage:

5.1. Auf Grund der Anzeige des GP M erging vorerst an die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des Lkw Kz. eine Anonymverfügung. Diese sendete die Berufungswerberin unbezahlt an die Bezirkshauptmannschaft Perg mit dem Bemerken zurück, daß es sich hier um einen Irrtum handeln müsse.

Daraufhin führte die Erstbehörde Erhebungen hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung über den Meldungsleger. Der Meldungsleger schloß dabei unter Hinweis auf das Übereinstimmen von Farbe und Marke einen Kennzeichenablesefehler bzw. eine Verwechslung des Fahrzeuges oder einen sonstigen Irrtum bei der Anzeigelegung aus. Sodann wurde an die Zulassungsbesitzerin eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe gerichtet. In Beantwortung dieser Anfrage bezeichnete sich die Zulassungsbesitzerin am 10. Mai 1998 selbst als die Lenkerin zur fraglichen Zeit.

Die daraufhin an sie zugestellte Strafverfügung beeinspruchte die Berufungswerberin durch ihre ag. Rechtsvertreter ohne inhaltliches Vorbringen. In weiteren Schriftsätzen bezog sie sich ausschließlich nur auf meßtechnische und formale Aspekte. Sie stellte im gesamten erstbehördlichen Verfahren die Lenkereigenschaft nie konkret in Abrede und tätigte auch sonst kein Vorbringen welches auf einen anderen Lenker schließen lassen könnte.

Das auf mehrere Schriftsätze verteilte Vorbringen bzw. die bloß einzeln und auf lange Zeiträume verteilt gestellten Beweisanträge die Berufungswerberinin, die sich wiederum zum Teil auf völlig nebensächlichen Details des Meßvorganges bezogen, könnten im Ergebnis als Verfahrensverzögerungstaktik bezeichnet werden.

Dabei ist im Detail auch nicht nachvollziehbar was die Berufungswerberin etwa mit der "Zielerfassungskontrolle an einem bewegten oder nicht bewegten Objekt" oder mit der Frage der "direkten Messung oder einer Messung über den Umweg des Spiegels" meint.

Es wird daher mangels Fehlens jeglicher Hinweise auf die Verwendung des LKW durch eine andere Person als die Berufungswerberin oder betreffend eines Irrtums im Ablesen des Kennzeichens, von der Lenkereigenschaft die Berufungswerberinin ausgegangen. Wie bereits von der Erstbehörde in der Beweiswürdigung dargetan, ergibt sich auch für den Oö. Verwaltungssenat kein anderes Kalkül als die Verantwortung die Berufungswerberinin als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies läßt sich vor allem daraus schlußfolgern, daß die Berufungswerberin nicht gleich von Anfang an die Lenkeigeschaft bestritten hat. Sie bezeichnete sich vielmehr in der Lenkerauskunft selbst als Lenkerin. Es darf auch angenommen werden, daß sie nicht bewußt eine falsche Auskunft erteilt hätte, bzw. im Falle eines anderen Lenkers diesen wohl auch benannt hätte, als nunmehr zum Nachweis nicht die Lenkerin gewesen zu sein, einen inhaltsleeren Lieferschein betreffend den Vorfallstag vorzulegen.

Die Messung erfolgte hier aus einer Entfernung von 102 m offenbar während der Annäherung an den Meßort. Eine Anhaltung konnte laut Meldungsleger nach der Messung nicht erfolgen. Zum Zeitpunkt der Messung war das Fahrzeug die Berufungswerberinin das einzige im Meßbereich fahrende Fahrzeug. Das Gerät wurde vom Meldungsleger vorschriftsmäßig bedient und es wurden laut glaubhafter Angabe des Meldungslegers die vor der Inbetriebnahme erforderlichen Tests vorgenommen. Ebenfalls ist von einer ordnungsgemäßen Eichung des Gerätes auszugehen. Von diesem Meßeinsatz wurde auch ein Meßprotokoll angefertigt. Dieses befindet sich im vorgelegten Akt.

Der Meldungsleger wurde im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens ausführlich zeugenschaftlich einvernommen. Dabei führte er in schlüssiger Weise aus, daß er vom Meßort aus den Meßbereich gut überblicken habe können. Dabei habe er hinsichtlich des Fahrzeuges der Berufungswerberin ein Meßergebnis am Display von 80 km/h ablesen können. Es sei ihm bei der Messung mit Sicherheit kein Fehler unterlaufen.

Für den Oö. Verwaltungssenat ergeben sich an diesen Angaben keine Anhaltspunkte für irgendwelche Zweifel an deren Richtigkeit.

Die auf ein Meßergebnis gestützten Angaben des Meldungslegers überzeugen in diesem Zusammenhang mehr als die jeder inhaltlichen Substanz entbehrenden Verantwortung der Berufungswerberin.

5.1. Zu den zumindest indirekt zum Ausdruck gebrachten meßtechnischen Bedenken wird hier zusätzlich noch auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

5.2. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 102 Meter und somit innerhalb des zulässigen Meßbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher unter diesen Umständen keine Veranlassung an der Tauglichkeit dieser Messung Zweifel zu hegen. Die Bedenken des Berufungswerbers erwiesen sich demgegenüber wie oben schon dargetan nicht stichhaltig.

5.2.1. Die bloß hypothetischen, jedoch nicht entsprechend untermauerten Einwände vermochten keine weitere Ermittlungspflicht der Behörde (VwGH 27. Februar 1992, 92/02/0097).

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumtion des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 StVO 1960.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis §  35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Auch dem Ausmaß der hier vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet liegt ein nicht bloß unerheblicher Tatunwert zu Grunde.

Die negativen Tatfolgen liegen hier insbesondere darin, daß vom Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten insbesondere in Ortsgebieten eine erhebliche Gefahrenpotenzierung in Form eines erhöhten abstrakten Unfallrisikos ausgeht. Dies ist in den Ergebnissen der Unfallforschung bzw. der Unfallstatistiken belegt.

Rechnerisch kommt dies dadurch zum Ausdruck, daß bei der von die Berufungswerberinin begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um knapp 27,10 m verlängert gewesen wäre. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 27,33 Meter beträgt, liegt der Anhalteweg bei der von die Berufungswerberinin gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bereits bei 54,43 Meter. Jene Stelle an der das Fahrzeug aus 50 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der von die Berufungswerberinin gefahrenen Geschwindigkeit noch mit 67 km/h durchfahren (EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm von Prof. Dr. Gratzer, KFZ-Sachverständiger).

Auch wenn die Berufungswerberin verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten sein sollte, wovon auf Grund keiner aus dem Akt ersichtlichen Vormerkungen ausgegangen werden muß und ihr dies als strafmildernder Umstand zu Gute kommt, kann der Geldstrafe von nur 1.000 S dennoch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Dies trifft jedenfalls bei einem anzunehmenden durchschnittlichen Monatseinkommen, keinem Vermögen und von Sorgepflichten für zwei Kinder zu.

Es bedarf insbesondere aus Gründen der Generalprävention auch bereits bei diesen Ausmaßen einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Bestrafung um den Tatunwert derartiger Übertretungen - die zu den häufigsten Unfallursachen zählen - hervorzuheben.

7.2. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG - einem Absehen von der Bestrafung - liegen mangels bloß geringfügigen Verschuldens und wegen der Qualifizierbarkeit dieser Übertretung als von bloß unbedeutenden Folgen begleitet, nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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