Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290135/12/Wim/CR

Linz, 06.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des V S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Steyr-Land vom 22. September 2005, AZ. ForstR96-4-2005, wegen Übertretung des Forstgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. September 2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch "rund 60 LKW-Fuhren mit je 8-10 m³ Erdaushub auf der Waldparzelle, KG Schwarzenthal, Marktgemeinde Wolfern, ablagern und einebnen lassen." durch "zumindest rund 500 m³ Erdaushub im östlichen Teil der Waldparzelle ., KG Schwarzenthal, Marktgemeinde Wolfern, in einer Höhe von rund 10 bis 50 cm ablagern lassen und diesen eingeebnet." ersetzt wird.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 400 Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Steyr-Land vom 22. September 2005, AZ. ForstR96-4-2005, wurde gegen den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 174 Abs. 1 Z 3 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er am 10. Februar 2005 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr durch die Firma F M, rund 60 LKW-Fuhren mit je 8 bis 10 m³ Erdaushub auf der Wald­parzelle ., KG Schwarzenthal, Marktgemeinde Wolfern, habe ablagern und ein­ebnen lassen. Als Rechtsgrundlage wird § 16 Abs. 1 und 2 lit. a Forstgesetz 1975 genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die fragliche Über­tretung des Forstgesetzes durch den forsttechnischen Dienst der Bezirks­haupt­mann­schaft Steyr-Land am 11. Februar 2005, Zl. Forst10-701-9-2004, angezeigt worden sei. Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Verwaltungs­straf­ver­fahrens habe der Bw in einem Schreiben zu seiner Rechtfertigung angegeben, dass es den Tat­sachen entspreche, dass er am 10. Februar 2005 12 bis 14 LKW-Fuhren mit je 8 bis 10 m³ Erdaushub auf der gegenständlichen Waldparzelle ausgebracht und in der Folge eingeebnet habe; dabei habe es sich aber um Wald­ver­besserungs­maß­nahmen gehandelt. Der forsttechnische Sachverständige habe in einer daraufhin ein­ge­holten Stellungnahme angegeben, dass es sich dabei nicht um eine Wald­ver­besserung gehandelt habe sondern vielmehr Waldverwüstung vorliege; im Übrigen habe er auf seine Stellungnahmen vom 26. Juli 2004, 4. Oktober 2004 und 11. Februar 2005 verwiesen.

 

Zur Frage der Diskrepanz hinsichtlich der Ablagerungsmengen sei Herr F M als Zeuge einvernommen worden, der die Ablagerung von rund 60 LKW-Fuhren Erd­aus­hub bestätigt habe. In der Folge sei dem Bw nochmals Gelegenheit zur Stellung­nahme eingeräumt worden, woraufhin dieser schriftlich ausgeführt habe, dass witterungs­bedingt nur die Aufbringung von 12 bis 14 LKW-Fuhren möglich gewesen sei und er um Einstellung des Strafverfahrens ersuche.

 

Die belangte Behörde nahm es in der Folge aufgrund der Anzeige des forst­technischen Dienstes und der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme des F M als erwiesen an, dass der Bw auf der Waldparzelle ., KG Schwarzenthal, Markt­ge­meinde Wolfern, rund 60 LKW-Fuhren mit jeweils 8 bis 10 m³ Erdaushub ab­lagern und einebnen habe lassen. Es sei daher zu prüfen, ob es sich dabei um Wald­ver­wüstung handelt. Die belangte Behörde verweist diesbezüglich auf eine Stellung­nahme des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 26. Juli 2004, in der dieser im Wesentlichen ausführte, dass durch eine Überschüttung keine wie immer geartete Ver­besserung der Standortverhältnisse herbeigeführt worden sei, sondern eine Viel­zahl von wertvollen Bodenlebewesen abgetötet worden sei. In einem Liter Wald­boden würde eine Milliarde Organismen leben, die für die Verfügbarmachung der Nähr­stoffe für die Waldpflanzen unentbehrlich sei. Es werde Jahrzehnte dauern, bis das neu aufgebrachte Material wieder zu Waldboden werde.

 

Es liege daher Waldverwüstung vor. Bei der Strafbemessung, die unter der Berück­sichtigung des § 19 VStG vorgenommen worden sei, hätte die neuerliche Über­tretung des § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz als erschwerend gewertet werden müssen, da der Bw wegen einer gleichartigen Übertretung bereits rechtskräftig ermahnt worden sei. Dieses Strafverfahren sei aus dem Grund durchgeführt worden, dass der Bw in der Zeit zwischen 21. April 2004 und 29. Juni 2004 im östlichen Bereich der Waldparzelle ., KG Schwarzenthal, mindestens 15 Traktoranhängerfuhren Aushubmaterial abgelagert hätte. Als Strafmilderungsgrund habe das monatliche Einkommen von rund 1.200 Euro herangezogen werden können. In Hinblick auf eine General­prävention, vor allem aber in Hinblick auf eine Spezialprävention erscheine die verhängte Geldstrafe bei einem Strafrahmen von bis zu 7.270 Euro als durchaus schuldangemessen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dass dem Bw zu eigenen Handen am 26. September 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige (persönlich überreicht am 4. Oktober 2005) – Berufung. Darin stellt der Bw die An­träge, die Behörde möge das Straferkenntnis aufheben, in eventu von der Ver­hängung einer Strafe, gegebenenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, absehen.

 

Begründend führt der Bw dabei im Wesentlichen aus, dass – wie er schon in seinen Stellungnahmen vom 29. März 2005 und vom 16. August 2005 dargelegt habe – am 10. Februar 2005 lediglich in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 10.00 Uhr Erdaushub auf der gegenständlichen Waldparzelle aufgebracht worden sei. Er weise nochmals eingehend und ausdrücklich darauf hin, dass es in diesen zwei Stunden schon rein technisch in keiner Weise möglich sei, 60 bis 70 Fuhren Erdaushubmaterial aufzubringen.

 

Die Aussage des Zeugen F M vom 14. Juli 2005, dass seiner Erinnerung nach im Februar 2005 60 bis 70 Fuhren Erdaushubmaterial auf das Waldgrundstück geliefert und abgeladen worden seien, sei dahingehend zu relativieren, dass F M zwar tatsächlich vorgehabt hätte diese Anzahl von Fuhren abzuladen, es ihm witterungs­bedingt aber nicht möglich gewesen sei, mehr als 12 bis 14 LKW-Fuhren aufzubringen; das Unterfangen habe in Folge des Frostaufgangs (Auftauen) des Bodens gegen 10.00 Uhr abgebrochen werden müssen.

 

Eine Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. a Forstgesetz 1975 liege nicht vor. Durch die Erdablagerung sei die Produktionskraft des Waldbodens weder wesentlich geschwächt noch gänzlich vernichtet worden. Die Fläche werde in Kürze aufgeforstet und ähnliche dergestalt behandelte Flächen seien bereits mit bestem, sehr frohwüchsigem Jungwuchs versehen. Im Sinne des Verwaltungs­gerichts­hofs­erkenntnisses vom 25. April 2001, 99/10/0190, gehe von dieser Maßnahme (Auftrag von reinem Erdaushub) keine die Produktionskraft des Wald­bodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung aus. Weiters sei durch diese Maßnahme keine Gefahr einer Abrutschung (wie zB im Gebirge) gegeben. Auch das Herbeiführen von "Wiederbewaltungshindernissen der Natur" (siehe VwSlg 10.002A) sei, wie der Bw unter Hinweis auf einen einschlägigen Kommentar ausführt, nicht gegenständlich.

 

§ 16 Abs. 1 und 2 lit. a Forstgesetz 1975 seien daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da durch die Ausbringung besten Erdmaterials die Produktionskraft des Wald­bodens weder wesentlich geschwächt noch gänzlich vernichtet würde. Durch die gegenständliche Maßnahme sei vielmehr ein künftig deutlich verbessertes Wald­wachstum geschaffen worden, wie sich auf dergestalt behandelten nebenliegenden Flächen bereits bestätigen lasse.

 

Weiters führt der Bw aus, dass es wenig zutreffend sei, wenn die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis auf Aussagen des forsttechnischen Sachverständigen aus dem Jahr 2004 zurückgreife, wenn die Tat im Jahr 2005 begangen worden sei. Die Aus­führungen aus dem Jahr 2004 würden ein anderes – rechtskräftig mit Ermahnung beendetes – Verfahren betreffen; der vorliegende Fall betreffe einen anderen Sach­verhalt.

 

Schlussendlich erachte er die Strafhöhe als unangemessen; zwar betrage sein monatliches Einkommen knapp 1.200 Euro, die belangte Behörde übersehe jedoch den betrieblichen Schuldenstand in Höhe von 400.000 Euro. Zudem gehe ein Teil seines Einkommens in den gemeinsamen Unterhalt mit seiner Frau.

 

2. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Steyr-Land hat die Berufung samt dem bezug­habenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im ange­fochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Am 27. September 2006 wurde im Beisein des Bw, des Ver­treters der belangten Behörde sowie der Zeugen F M jun. und des forst­technischen Amtssachverständigen DI A R eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Am 10. Februar 2005 hat der Bw durch die Firma F M in der Zeit von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr zumindest rund 500 m³ Erdaushub in einer Höhe von zwischen 10 und 50 cm im östlichen Teil der Waldparzelle ., KG Schwarzenthal, Marktgemeinde Wolfern, ablagern lassen und diesen eingeebnet. Bei diesem Erdaushub handelte es sich um Waldboden, bei dem die verschiedenen Bodenschichten durchmischt waren.

 

Dabei wurden von der Firma F M zwischen drei und vier Dreiachs-LKW ein­ge­setzt, von denen jeder rund 10 m³ Erdaushubmaterial transportieren kann. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten waren drei bis vier LKW im Einsatz, die – quasi im Kreis – zwischen Erdaushub- und Ablagerungsstelle hin und her fuhren.

 

Im Gebiet der Marktgemeinde Wolfern war am Morgen des 10. Februar 2005 morgens der Himmel heiter, am Nachmittag durch Wolken bedeckt; die gemessene Luft­temperatur betrug am Morgen - 10°C, die Höchstwerte am Nachmittag erreichen zwischen 0°C und + 1°C. Im Tagesverlauf stellte sich die Temperaturentwicklung so dar, dass zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr die Nullgradgrenze überschritten wurde.

 

Zwischen 7.00 Uhr und jedenfalls 14.00 Uhr war das Zu- und Abfahren mit den LKWs zum gegenständlichen Grundstück daher grundsätzlich möglich.

 

Die vom Bw getätigten Maßnahmen (Aufschüttung des Erdaushubes, Anplanieren und Neubepflanzung) hatten keinen bodenverbessernden Charakter

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.9.2006.

Die vom Bw angegebenen Mengen an Erdaushubmaterial scheinen – im Gegen­satz zu den Angaben der Zeugen M und DI R – zu gering. Der Zeuge M hat nachvollziehbar geschildert, dass mit Drei- oder Vierachs-LKW gefahren wurde und mit einem Dreiachs-LKW rund 10 m³ Material transportiert werden können; inklusive Ladezeit, Transportweg, Abkippen und Zurückfahren würden so drei bis vier Transporte pro LKW und Stunde bewältigt werden. Glaubhaft hat der Zeuge M – der die örtlichen Gegebenheiten gut kennt – geschildert, dass es möglich und sinn­voll ist, mit dieser Anzahl von LKW – quasi im Kreis – zu fahren, da so die wenigsten Steh­zeiten entstehen und eine entsprechende Menge befördert werden kann. Auch der Bw selbst hat geschildert, dass die LKW "immer im Kreis zwischen der Aushub­stelle und der Planierstelle gefahren" sind; er spricht allerdings nur von zwei LKW.

 

Das Wetter sowie der Temperaturverlauf am fraglichen Tag ergeben sich aus den An­gaben der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Regionalstelle für Salzburg und Oberösterreich (Schreiben vom 14. September 2006; Telefonat vom 25. September 2006). Darin werden die Messwerte der Messstellen in Wachtberg, Gemeinde Behamberg bei Steyr, und Hörsching übermittelt und mitgeteilt, dass in Wolfern von ähnlichen Temperaturen bzw Temperaturentwicklungen auszugehen ist. Darüber hinaus legt der Temperaturverlauf auch nahe, dass der Gefrieraufgang erst am Nachmittag war.

 

Aufgrund im Akt erliegenden Photos und der Wetterdaten ist davon auszugehen, dass die zwischen 7.00 Uhr und 14.00 Uhr der Transport von Erdaushub auf das fragliche Grundstück möglich war. Dies stimmt auch mit den Beobachtungen des DI R überein, der angegeben hat, am Nachmittag auf dem Grundstück gewesen zu sein; dort hat er den Bw, der noch Erdaushub anplanierte, angetroffen.

Selbst wenn gegen Ende der Transporte die LKW´s stecken geblieben sein sollten und abgeschleppt werden mussten, konnte die Gesamtablagerungs­menge ohne weiteres in der angenommenen Zeit angeliefert werden.

 

Zur Größe der Fläche, auf der das Erdaushubmaterial aufgebracht wurde, ist darauf zu verweisen, dass der Bw selbst in der Verhandlung auf einem Luftbild des fraglichen Grundstückes ungefähr den Bereich eingezeichnet hat, auf dem die Auf­schüttungen vorgenommen wurden. Bei entsprechender maßstabsgetreuer Be­rechnung dieser eingezeichneten Fläche ergeben sich rund 7.000 m³. In diesem Zusammenhang ist auch auf die im Akt liegenden Photos hinzuweisen, aus denen sich ebenfalls (optisch) ergibt, dass die Fläche weit größer ist als 500 .

 

Dass die Bodenschichten des Aushubmaterials durchmischt wurden, ist nach allge­meiner Lebenserfahrung vollkommen nachvollziehbar und wurde so auch von DI R geschildert. DI R hat auch nachvollziehbar – Durchmischung der Bodenschichten und dadurch Absterben der Kleinstlebewesen – geschildert, dass es sich dabei um keine Bodenverbesserung handelte.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurück­zu­weisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

§ 66 Abs. 4 AVG ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzu­wenden; allerdings ist hier das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungs­verbot) zu beachten.

 

Im hier zu entscheidenden Fall handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung des Spruchs, in die Verteidigungsrechte des Bw wurde nicht eingegriffen, weshalb die Abänderung des Spruches zulässig war. So hat der Bw in der mündlichen Verhandlung selbstständig die Ablagerungsfläche am Luftbild eingezeichnet. Er wusste also immer wo auf welchem Bereich des gegenständlichen Grundstücks ihm die Waldverwüstung vorgeworfen wurde. Auch die mengenmäßige Festsetzung des abgelagerten Erdaushubes in Form einer Gesamtmenge in Kubikmetern ist nur eine Umrechnung der angenommenen Transporte und ist darin keinesfalls eine Verschärfung des Tatvorwurfes anzunehmen.

 

3.2. Gemäß § 16 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002, ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. liegt eine Waldverwüstung ua. vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet (lit. a).

 

Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 Forstgesetz 1975 in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, begeht eine Ver­waltungs­über­tretung, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt; diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden.

 

3.3. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Bw rund 500 m³ Erdaushub auf dem fraglichen Waldboden ausbringen lassen. Wie DI R, der forsttechnische Amts­sach­ver­ständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geschildert hat, wird durch die Durchmischung der Bodenschichten der natürliche Lebensraum im Boden­aufbau völlig zerstört, die Kleinstlebewesen werden abgetötet. Daran ändert auch das Aufbringen von Waldboden nichts.

 

Der natürliche Lebens­raum im Bodenaufbau ist eine wichtige Voraussetzung für ein artgerechtes und auch entsprechendes Aufkommen der Waldpflanzen und damit auch des Baumbestandes. Die Regeneration des Bodens dauert Jahrzehnte.

 

Es handelt sich daher keinesfalls um eine Bodenverbesserung, vielmehr wird – insbe­sondere durch die Zerstörung der Kleinstlebewesen – die Produktionskraft des Waldes nachhaltig geschädigt.

 

Der Bw hat daher den objektiven Tatbestand erfüllt.

 

3.4. Da in den Tatbestand der Waldverwüstung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr aufgenommen ist, handelt es sich bei der Nichtbefolgung des Wald­ver­wüstungs­verbotes um ein Erfolgsdelikt (vgl. ua. VwGH vom 23. November 1987, 87/10/0130; VwGH vom 2. April 1998, 94/10/0018). Dies hat zur Folge, dass die Behörde dem Täter das Verschulden nachzuweisen hat.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 1. Satz VStG genügt – sofern eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt – zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Grundsätzlich vermag die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann zu entschuldigen, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte (§ 5 Abs. 2 VStG).

 

Der Bw hat zumindest grob fahrlässig gehandelt. Ihm war aus einem früheren Verfahren, das mit einer Ermahnung geendet hat, bekannt, dass er Erdaushub nicht auf Wald­boden ausbringen darf. Zwar handelte es sich bei diesem Vorverfahren um Wiesen­material und diesmal um Waldmaterial, dies vermag den Bw allerdings nicht zu entschuldigen, da ihm als erfahrenen Forstwirt klar sein hätte müssen, dass bei einer durch Aushub und anschließender Planierung automatischen Durchmischung der natürlichen Bodenschichten dieses Bodenmaterials und bei den vorgenommenen Aufschüttungsmengen und –höhen eine wesentliche Schwächung der Produktions­kraft des Waldbodens eintreten wird.

 

Es ist daher auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

3.5. Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 2.000 Euro ist mit rund 27,5 Prozent der Höchststrafe im unteren Bereich des Straf­rahmens angesiedelt, da nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 Forstgesetz 1975 für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 7.270 Euro verhängt werden können. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung in Anbetracht der Größe der Aufschüttungsmenge und –fläche auch unter den gegebenen Einkommens- und Vermögens­verhältnissen insge­samt durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw in Hinkunft von gleich­artigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Abgesehen davon sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungs­gründe nach den §§ 32 bis 35 StGB zu berücksichtigen. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 2005/15/0106, 2005/02/0086, 2000/03/0074).

 

In diesem Zusammenhang muss auch darauf verwiesen werden, dass der Bw wegen eines gleichartigen Tatverhaltens bereits einmal rechtskräftig ermahnt worden ist. Gerade aus spezialpräventiven Gründen erscheint die verhängte Strafe daher geeignet und notwendig, den Bw in Hinkunft von gleichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

3.6. Da der Bw bereits einmal rechtskräftig ermahnt wurde, kommt aus spezial­präventiven Überlegungen für den Oö. Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG nicht in Betracht.

 

3.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das ange­fochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind 400 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Leopold Wimmer

 

 

                                                                                                                                                        

 

 

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