Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521415/11/Bi/Sp

Linz, 12.12.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau EO vom 7. September 2006 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 1. September 2006, F 372/2005, wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B, aufgrund des Ergebnisses der am 12. Dezember 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsent­scheidung) zu Recht erkannt:

 

      Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin (Bw) vom 26. Jänner 2005 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung auf der Grundlage der §§ 3 Abs.1 Z3 und 8 Abs.2 FSG iVm 3 Abs.1 Z4 FSG-GV abgewiesen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Bw am 24. November 2005, am 15. Dezember 2005, am 16. Jänner 2006 und am 18. Mai 2006 die praktische Fahrprüfung nicht bestanden habe. Weiters sei sie laut verkehrspsychologischer Begutachtung vom 26. Juni 2006 zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B derzeit nicht geeignet, weil die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen in unterschiedlichem und insgesamt nicht mehr ausreichendem Ausmaß ausgebildet seien, Übungsdurchgänge hätten Leistungseinbußen bei der visuellen Auffassung und der Überblicksgewinnung sowie in den Bereichen des Konzen­trationsvermögens und der Sensomotorik gezeigt. Die intellektuelle Leistungs­­fähigkeit liege in beiden Testverfahren unter dem Normgrenzbereich. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 19. Juli 2006 sei in Anlehnung an die verkehrs­psycho­­logischen Ausführungen mit dem viermaligen Versagen bei der prakti­schen Fahr­­prüfung von einer Nichteignung auszugehen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 23. August 2006.

 

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1
2. Satz  AVG). Am 12. Dezember 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­ver­hand­lung in Anwesenheit der Bw und des Vertreters der Erstinstanz T R durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei sicherlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet und sie liege sicherlich hinsichtlich ihrer intellektuellen als auch der sonstigen zum Lenken erforderlichen Fähigkeiten nicht unter den durch­schnittlichen. Die Testergebnisse könnten aber sehr wohl durch ihre mangelnden Deutschkenntnisse beeinflusst worden sein. Ihr seien Anweisungen und Erklärungen der computerunterstützten Tests in Deutsch gegeben worden und die habe sie mitunter nicht gut verstanden. Sie beantrage daher die Zulassung zur erneuten praktischen Lenkerprüfung und, falls erforderlich, die erneute Überprüfung ihrer kraft­fahrspezifischen Leistungsfähigkeit.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Auf der Grundlage des Akteninhalts wurde die Bw erneut zur verkehrspsychologischen Untersuchung bei einem Institut ihrer Wahl zugewiesen.

 

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme des Zentrums für Angewandte Psycho­logie GmbH, Salzburg, Dr. FN vom 8. November 2006 ist die Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B derzeit nicht geeignet, zumal aufgrund der erhobenen Befunde derzeit keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungs­fähigkeit ange­nommen werden kann.

 

Die Bw habe sich am 30. Oktober 2006 der VPU unterzogen und im kraftfahr­spezifischen Leistungsbereich der Reaktionssicherheit und der relativen Belastbarkeit den Anforderungen im Straßenverkehr entsprechende Ergebnisse erzielt. In allen anderen Leistungsbereichen (Konzentrationsfähigkeit, selektive Aufmerksamkeit, diskriminative Reizbeantwortung, Sensomotorik und logisches Denken) hätten zum Teil massive Leistungsdefizite und somit den Anforderungen im Straßenverkehr nicht entsprechende Ergebnisse erhoben werden müssen. Die kraftfahrspezifische Leistungs­­fähigkeit sei daher derzeit nicht gegeben. Die Bw sei daher zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 "derzeit nicht geeignet". Empfohlen wurde die Absolvie­rung eines kognitiven Leistungstrainings.

 

Der Bw wurde im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der letzten VPU zur Kenntnis gebracht, worauf sie mit Schreiben vom 16. November 2006 die erneute Zulassung zu einer VPU bean­tragte.

Vom erkennenden Mitglied wurde am 21. November 2006 ein Telefongespräch mit dem Verkehrspsychologen Dr. N geführt, bei dem dieser den Test und das von der Bw erzielte Ergebnis erläuterte und sprachliche Probleme der Bw, die zur ausgesprochenen Nichteignung geführt haben könnten, ausschloss.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 8 Abs.1 FSG ist hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechti­gung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Gemäß Abs. 2 ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung besondere Befunde

oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellung­nahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z4 FSG-Gesundheitsverordnung gilt als zum Lenken von Kraft­fahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesund­heit­lich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden die verkehrspsychologische Stellung­nahme vom 8. November 2006 und insbesondere das darin empfohlene Leistungs­training erörtert. Ob die Bw angesichts des Umstandes, dass gemäß § 11 Abs.6 FSG nach 18 Monaten die am 9. November 2005 bestandene theoretische Prüfung verfällt, innerhalb der nächsten vier bis fünf Monate ein positives Ergebnis bei der wegen § 17 Abs.3 Z4 FSG-GV erneut zu absolvierenden verkehrspsycho­logischen Untersuchung zu erreichen imstande sein wird, wird maßgeblich von einer geeigneten Möglichkeit zur Absolvierung des empfohlenen Leistungstrainings abhängen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

VPU negativ – Abweisung wegen gesundheitlicher Nichteignung bestätigt

 

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