Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521466/2/Sch/Hu

Linz, 27.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. J H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H und Dr. L, vom 13.11.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.10.2006, FE 1048/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid  im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.9.2006, FE 1048/2006, wurde Herrn Ing. J H, A, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. R L, L, L, gemäß §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 Führerscheingesetz (FSG)  die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 14.4.1998, unter Zl. VerkR20-634-1998, für die Klassen A, B, C, F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 7.9.2006, entzogen und für den selben Zeitraum das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten. Weiters wurden eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Außerdem wurde ihm das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 26.9.2006 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 24.10.2006, FE-1048/2005, den oa Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt sowie einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem in Teilen angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 7.9.2006 beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten wurde. Der Genannte ist in der Folge vom amtshandelnden Polizeibeamten aufgefordert worden, eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt durchführen zu lassen. Dieser Aufforderung hat der Berufungswerber – trotz entsprechender Belehrung durch den Beamten und offenkundig auch noch einen telefonisch beigezogenen Rechtsanwalt über die Unrechtmäßigkeit einer allfälligen Verweigerung – ausdrücklich nicht entsprochen. Der Berufungswerber war vorher einer unbeteiligten Zeugin aufgrund seines „Zick-Zack-Fahrstils“ aufgefallen.

 

4. Der Berufungswerber bekämpft den Bescheid nicht dem Grunde nach, vermeint allerdings, dass dieser in drei Punkten rechtswidrig sei. Im Einzelnen ist hierauf wie folgt einzugehen:

 

Entgegen seiner Ansicht entspricht die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 18 Monaten sowohl der einschlägigen Rechtslage als auch der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dem Berufungswerber ist die Lenkberechtigung ab 6.5.2004 für die Dauer von 9 Monaten bereits einmal entzogen worden. Damals lag ebenfalls eine Alkofahrt vor, wobei beim Berufungswerber ein Atemluftalkoholgehalt von 1,4 mg/l festgestellt worden war.

 

Kurz vor Ende dieser Entziehungszeit ist von der Führerscheinbehörde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung des Berufungswerbers ausgesprochen worden. Grund dafür war die beim Berufungswerber offenkundig gegebene Alkoholproblematik. Der Oö. Verwaltungssenat hat als angerufene Berufungsbehörde diesen Bescheid insofern abgeändert, als anstelle der Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung die Vorlage von alkoholrelevanten Laborparametern für die Dauer eines Jahres angeordnet wurde (VwSen-520849/2/Sch/Pe vom 10.2.2005).

 

Diese Auflage ist mit Februar 2006 abgelaufen.

 

Wenige Monate hierauf ist – wie oben dargelegt – der Berufungswerber nunmehr neuerlich einschlägig in Erscheinung getreten. Die von der Berufungsbehörde für ausreichend erachteten Maßnahmen waren es wohl rückblickend betrachtet nicht.

 

Der Berufungswerber hat innerhalb eines Zeitraumes von etwa zwei Jahren zwei Alkoholdelikte, und zwar jeweils jene massiven mit den gravierendsten gesetzlichen Folgen, begangen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit unumgänglich erforderlich, dass der Berufungswerber für eine angemessene Zeit nicht mehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt. Die von der Erstbehörde angeordnete Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 18 Monaten wird von der Berufungsbehörde nicht als unangebracht angesehen. Diese Dauer bewegt sich auch im vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Rahmen im Zusammenhang mit wiederholten Alkoholdelikten (vgl. etwa VwGH 24.4.2001, 2001/11/0101, 23.4.2002, 2000/11/0184 ua).

 

Wenn der Berufungswerber bemängelt, dass ihm auch gleichzeitig das Recht abgesprochen wurde, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, über welchen er ohnedies nicht verfüge, so ist ihm entgegen zu halten, dass § 30 Abs.1 FSG diese Aberkennung bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ausdrücklich vorsieht. Das Gesetz unterscheidet hiebei nicht, ob der Betreffende aktuell Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist oder nicht. Die gegenständliche Verfügung der Erstbehörde ist zudem durch die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt (VwGH 17.3.2005, 2005/11/0057).

 

Als dritter Punkt wird vom Berufungswerber gerügt, dass ihm die Erstbehörde auch gleichzeitig das Lenken von führerscheinfreien Kfz untersagt hat.

 

§ 32 Abs.1 FSG ordnet diesbezüglich an, dass Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind, das Lenken der dort näher umschriebenen führerscheinfreien Kraftfahrzeuge zu untersagen ist. Abgesehen von dieser eindeutigen Gesetzeslage ist dem Berufungswerber auch noch entgegen zu halten, dass es sich bei der Sinnesart, die die Verkehrszuverlässigkeit oder Verkehrsunzuverlässigkeit ausmacht, um keine handelt, die nach einzelnen Führerscheinklassen oder im Hinblick auf führerscheinpflichtige oder nicht führerscheinpflichtige Kfz unterteilt werden könnte (VwGH 27.6.2000, 99/11/0384). Sohin war auch diese Verfügung der Erstbehörde rechtens.

 

Die Berufung war daher abzuweisen und der Bescheid im angefochtenen Umfang zu bestätigen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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