Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530534/5/Re/Sta VwSen-530535/2/Re/Sta

Linz, 11.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau G H und des Herrn E S, beide L, F,  beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H G, K, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. September 2006, Zl. Ge20-10-2006, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­genehmigung für die Errichtung eines Biomasseheizwerkes gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom
6. September 2006, Ge20-10-2006, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruchteil I angeführten Betriebsgrundstücke wie folgt zitiert werden:

"Parz. Nr.  und  (jeweils vor Grundzusammenlegung) bzw.  und  (jeweils nach Grundzusammenlegung), KG S".

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 74 und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem bekämpften Bescheid vom
6. September 2006, Ge20-10-2006, über Antrag der B G GmbH, P, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerkes auf Grundstücken der KG. S. erteilt. Dies unter Zitierung der dem Projekt zu Grunde gelegten Projektsunterlagen und unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Vielzahl von Auflagen, welche von den dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen in gewerbetechnischer Hinsicht, brandschutztechnischer Hinsicht, sicherheits­technischer Hinsicht, lärmtechnischer, maschinenbautechnischer und luftreinhaltetechnischer Hinsicht vorgeschlagen bzw. für erforderlich erachtet wurden. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aus den Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ergebe sich, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Errichtung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn G H und E S, beide wohnhaft in  L, F, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H G, K, K, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies nach Wiederholung der im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der Bescheid sei rechtswidrig, da trotz des durchgeführten Verfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Perg der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei. Zur problematischen Luftschaftstoff-Feinstaubsituation, welche denklogisch durch den Betrieb der genehmigten Anlage jedenfalls verschärft wird, sei keine IST-Analyse durch geeignete Messverfahren durchgeführt worden. Subjektive Rechte der Anrainer seien jedenfalls verletzt, wenn es zu einer Mehrbelastung durch diesen Umweltschadstoff komme. Eine Mehrbelastung liege jedenfalls vor; auch eine geringe Mehrbelastung könne bei Vorliegen einer bereits großen Grundbelastung zur Überschreitung von Grenzwerten und daher zu jedenfalls gesundheitsgefährdenden Werten führen. Ohne IST-Analyse der Feinstaubbelastung könne die Gesamtbelastung nach Inbetriebnahme nicht abgeschätzt werden, sodass eine Genehmigung rechtswidrig sei. In Bezug auf Lärmbelastung sei zwar der Ist-Zustand erhoben, eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung jedoch trotz unmittelbarer Nachbarschaft zum genehmigten  Betrieb jedoch verneint worden. Der Beurteilungsmaßstab müsse sich aber jedenfalls an der Zusatz/Mehrbelastung für die Anrainer orientieren, dass eine wesentliche Zusatzbelastung vorliege, liege denklogisch auf der Hand und werde auch durch das Sachverständigengutachten bestätigt. Da eine Verletzung der subjektiven Rechte der Einschreiter durch die zusätzliche Lärmbelastung vorliege, sei die Genehmigung der Heizanlage ebenfalls rechtswidrig. Auch hinsichtlich weiterer Einwänden seien subjektive Rechte der Einschreiter durch den bekämpften Bescheid verletzt. Beantragt werde die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Versagung des Antrages auf Genehmigung, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde I. Instanz zur Einholung einer IST-Analyse der Luftschadstoffsituation.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-10-2006.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden .

 

Die Einsichtnahme in der vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt, dass die B G GmbH, P, mit Eingabe vom 22. Jänner 2006 unter Beibringung von Projektsunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Perg um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomassefernwärmeversorgungsanlage inkl. Rohrnetz, Lagerhalle und Nebenanlagen angesucht hat. Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen eine mündliche Verhandlung für den 21. März 2006 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Gegenstand dieser Verhandlung war auch ein wasserrechtliches Ansuchen zur Errichtung einer Auffahrtsrampe im Hochwasserabflussbereich der Gusen auf Gst. Nr.  der KG. S, sowie der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung der Fernwärmezentrale mit Gebäude für den Biomasse und Ölkessel samt Nebenanlagen etc.  Bereits bei dieser Verhandlung war neben einem gewerbetechnischen Amtssachverständigen auch ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik, für Anlagensicherheit und Maschinentechnik, weiters ein luftreinhaltungstechnischer Amtssachverständiger und je ein Vertreter des Arbeitsinspektorates sowie der Brandverhütungsstelle anwesend.

 

Anwesend waren auch die nunmehrigen Berufungswerber und haben im Rahmen dieser Verhandlung die ursprünglich schriftlichen Einwendungen vom 20. März 2006, gerichtet an die Gemeinde S als Baubehörde auch als Einwendungen im gewerbebehördlichen Verfahren erhoben, da sie sich im Sinne der Bestimmungen des § 75 Abs.2 iVm § 74 Abs.2 GewO 1994 beeinträchtigt erachten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden Gutachten in gewerbetechnischer Hinsicht, in maschinenbautechnischer Hinsicht, vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, weiters des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zum Thema Hochwasserabflussbereich sowie des brandschutztechnischen Sachverständigen eingeholt und in der Verhandlungsschrift protokolliert. Dabei wurden von den beigezogenen Amtssachverständigen die jeweils zur Sicherstellung der Erfüllung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlichen Auflagen vorgeschlagen.

 

Die nunmehrigen Berufungswerber bringen in ihren Einwendungen im Wesentlichen Befürchtungen in Bezug auf eine Gefährdung durch massive Beeinträchtigung der Luftqualität sowie durch Lärmimmissionen vor. Weiters wird vorgebracht, dass die Fernwärmezentrale im Hochwassergebiet liege sowie eine Beeinträchtigung der Lebensqualität durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen betreffend die An- und Abfahrtswege zur Anlage zu erwarten sei. Schließlich sei nicht definiert, wie viel Öl als Brennstoff herangezogen werde und liege keine Definition über die Verwendung der anfallenden Asche vor.

 

In der Folge wurde eine weitere mündliche Verhandlung als Fortsetzung der Verhandlung vom 21. März 2006 am 11. Mai 2006 durchgeführt und haben an dieser Verhandlung neben den Verfahrensparteien der Projektant des schalltechnischen Projektes, der gewerbetechnische Amtssachverständige und eine medizinische Amtssachverständige teilgenommen. Im Rahmen dieser Verhandlung hat die Konsenswerberin – offensichtlich auch um eine einvernehmliche Lösung mit den Nachbarn und nunmehrigen Berufungswerbern H und S zu erreichen - den zu Grunde liegenden Genehmigungsantrag in Bezug auf Betriebszeiten, welche schließlich im bekämpften Genehmigungsbescheid Einklang gefunden haben, eingeschränkt, den zusätzlichen Einbau einer Elektrofilteranlage im Heizwerk sowie die Errichtung eines Grün- bzw. Sichtschutzgürtels gegenüber der gesamten Westseite, somit auch zur Liegenschaft der Berufungswerber, zugesagt und auch auf die Errichtung der laut schalltechnischem Projekt vom 2. Mai 2006 vorgesehenen Lärmschutzmauer verwiesen. Daraufhin hat der gewerbetechnische Amtssachverständige einen ergänzenden Befund, insbesondere in Bezug auf das schalltechnische Projekt der T S f t A GmbH vom 2. Mai 2006 sowie sein Gutachten abgegeben. Weiters hat im Rahmen dieser mündlichen  Verhandlung die medizinische Amtssachverständige ihre gutachtliche Beurteilung abgegeben. Die medizinische Amtsachverständige baute dabei insbesondere auf die Gutachten des lärmtechnischen und des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung auf und kommt dabei bezüglich Lärm zum Ergebnis, dass eine Überschreitung des ortsüblichen Dauerschallpegels auszuschließen sei, weshalb erhebliche Belästigungen und auch Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen werden konnten. Luftschadstoffe wurden sowohl in Bezug auf Stickstoffmonoxid als auch Stickstoffdioxid, weiters Feinstaub und Kohlenmonoxid untersucht und zusammenfassend festgestellt, dass eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder der Gesundheit durch die vom geplanten Heizwerk ausgehenden Immissionen ausgeschlossen werden können.

 

Auf Grund ergänzend vorgebrachter Einwände insbesondere zum Faktor Feinstaub wurde diesbezüglich eine ergänzende gutächtliche Äußerung des lufttechnischen Amtssachverständigen vom 3. Juli 2006 und von der medizinischen Amtssachverständigen vom 4. Juli 2006 eingeholt und diese dem Parteiengehör unterzogen.

 

All diese Gutachten wurden im Wesentlichen im nunmehr bekämpften Bescheid wiedergegeben und wird an dieser Stelle an diese Ausführungen ausdrücklich verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden (siehe hiezu Seiten 11 bis 16 des bekämpften Bescheides).

 

Diese Gutachten hat die belangte Behörde in der Folge auch nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu Recht der behördlichen Genehmigungsentscheidung zu Grunde gelegt, da auch im Rahmen der Berufung Unschlüssigkeiten dieser Gutachten nicht aufgezeigt und auch von der Berufungsbehörde nicht festgestellt werden konnten.

 

Die Berufungswerber haben in ihrer Berufung nach der einleitend wiederholt dargelegten, bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides vorgebracht, der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden, insbesondere sei zu der besonders problematischen Luftschadstoff-Feinstaubsituation, welche verschärft werde, keine Ist-Situation durch geeignete Messverfahren durchgeführt worden.

Wenn die Berufungswerber in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Seite 13 des bekämpften Bescheides die belangte Behörde zitieren, wonach Werte über die Vorbelastung aus dem gegenständlichen Planungsraum nicht bekannt seien, so ist hiezu festzustellen, dass mit dieser Aussage der Amtssachverständige für Luftreinhaltung bei der Verhandlung vom 21. März 2006 zitiert wird, dieses Zitat jedoch nicht vollständig wiedergegeben wird. Der Sachverständige hat nämlich darüber hinausgehend festgestellt, dass auf Grund von Messungen des Landes Oberösterreich bekannt sei, dass im ländlichen Raum kaum nennenswerte Immissionsbelastungen festzustellen sind, vor allem dann nicht, wenn – wie im gegenständlichen Fall – keine großen gewerblichen Emittenten und keine stark frequentierten Straßen vorhanden sind. Zudem sei zu berücksichtigen, dass durch die Errichtung des Heizwerkes eine Vielzahl von Kleinemittenten substituiert würden, was zu einer Verringerung der bestehenden Immissionsbelastung führe.

 

Die Berufungswerber haben mit ihrem Vorbringen nicht dargelegt, dass im gegenständlichen Gebiet rund um die geplante Anlage in der Marktgemeinde
S bereits eine kritische Luftschadstoff-Feinstaubsituation bestehe bzw. allgemein gültige Grenzwerte überschritten würden. Vielmehr wurde der theoretische Fall einer geringen Mehrbelastung bei bestehenden Vorliegen einer bereits großen Grundbelastung als Fallkonstellation dargestellt, dies jedoch ohne konkreten Bezug zur gegenständlichen Anlage.

Ergänzend hiezu ist auf die ebenfalls im erstinstanzlichen Verfahren bereits eingeholte zusätzliche Äußerung des lufttechnischen Amtssachverständigen vom
3. Juli 2006 zu verweisen, welcher, konkret auf die Feinstaubproblematik angesprochen, tatsächlich eine worst-case-Situation darstellt, wonach der bestehende Emissionsgrenzwert bereits zur Gänze ausgeschöpft werde und die Anlage bei voller Leistung in Betrieb sei. In diesem Fall errechne sich ein Abgasvolumenstrom von 5.194 Nm3tr/h und daraus ein maximaler Massenstrom von 0,7 kg/h. Dies führe immissionsseitig beim Anwesen H, S zu einer maximalen Zusatzbelastung von 5,7 µg/m3  als Halbstundenmittelwert, dies entspreche einem Tagesmittelwert von 0,87 µg/m3  bzw. einem Anteil von 1,87 % bezogen auf den Immissionsgrenzwert von 50 µg/m3. Umgerechnet auf den Jahresmittelwert betrage diese errechnete maximale Zusatzbelastung 0,038 µg/m3 bzw. 0,10 %, bezogen auf den Grenzwert von 40 µg/m3. Dies wiederum bedeutet, dass selbst bei bereits bestehender Grenzwertausschöpfung die gegenständlichen Zusatzimmissionen deutlich unterhalb der vom Umweltbundesamt als zulässig festgelegten Bagatellgrenze für die Zusatzbelastung von 3 % liegt und somit deutlich unterschritten wird, somit selbst in dieser theoretischen Grenzfallkonstellation genehmigungsfähig bleibt.

 

Zu diesen ausführlichen, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des lufttechnischen Amtssachverständigen haben sich die Berufungswerber in ihrer Berufung nicht mehr geäußert, sind somit den zu Recht der Entscheidung zu Grunde gelegten lufttechnischen Begutachtungsgrundlagen auch nicht annähernd auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

 

Wenn in der Berufung in Bezug auf Lärmbelastung festgestellt wird, dass zwar der Ist-Zustand erhoben worden sei, trotz unmittelbarer Nachbarschaft zum genehmigten Betrieb aber eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung  verneint und das Vorliegen der Zusatzbelastung durch Sachverständigengutachten bestätigt werde, so ist in diesem Zusammenhang auf die umfangreichen Ermittlungsergebnisse, wie im erstinstanzlichen Bescheid dargestellt, zu verweisen. Von der Antragstellerin wurde auch ein schalltechnisches Projekt der akkreditierten Prüfstelle T S f t A SV-GmbH beigebracht. Darin wurde – wie auch von den Berufungswerbern bestätigt – die Bestandssituation in Bezug auf Lärm gemessen und dargestellt. Weiters wurden im Detail die einzelnen Lärmemissionsquellen, wie Anlagengeräusche, Gebäudeabstrahlung, Anlagengeräusche im Freien, Verkehrs- und Manipulationsgeräusche im Freien sowie die auch für Lärm verantwortlichen Verkehrsfrequenzen dargelegt und zusammenfassend festgestellt, dass unter Berücksichtigung der im Projekt vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen, wie eine Lärmschutzwand als Verlängerung der Westfassade der Brennstofflagerhalle sowie die Ausbildung der westlichen Fassade des Brennstofflagers als geschlossene Wand mit bestimmtem Bauschalldämmmaß die zu erwartenden Emissionen deutlich unter den gemessenen Bestandsituationen liegen.

Die lärmmindernden Maßnahmen wie Lärmschutzwand oder öffnungslose Ausführung der Westseite der Halle wurden im Bescheid übernommen, ebenso wie die von den Konsenswerbern zur Konsensfindung mit den nunmehrigen Anrainern eingeschränkten Betriebszeiten von wochentags 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr bzw. Sonn- und Feiertagen kein Betrieb. Insbesondere diese zuletzt zitierten Betriebszeiteinschränkungen sind, wie auch der lärmtechnische Amtssachverständige des Bezirksbauamtes Linz in der Verhandlung vom 11. Mai 2006 feststellt, im schalltechnischen Projekt noch nicht enthalten und verbessern somit die Lärmsituation für die Anrainer weiter.

Wenn die Berufungswerber zum Thema Lärm feststellen, dass bei der Lärmbeurteilung trotz unmittelbarer Nachbarschaft zum genehmigten Betrieb eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung verneint werde, das Vorliegen einer wesentlichen Zusatzbelastung jedoch denklogisch auf der Hand liege und auch durch das Sachverständigengutachten bestätigt werde, so ist hiezu auszuführen, dass diese als Behauptungen aufgestellten Vorbringen in keiner Weise begründet sind und die vorliegenden gutachtlich aufgebauten Aussagen der Amtssachverständigen und wissenschaftlich durchgeführten Messungen in ihren Ergebnissen nicht entkräften können. Die Aussage, dass eine Zusatzbelastung denklogisch auf der Hand vorliege, ist daher als völlig unbegründet abzuweisen. Dass die Zusatzbelastung durch Sachverständigengutachten bestätigt werde, entspricht ebenfalls nicht den Tatsachen und kann wiederum für sich, da einerseits unbegründet und andererseits nicht auf ähnlich fachlicher Ebene vorgebracht, ebenfalls das Ergebnis der vorliegenden Begutachtungen nicht erschüttern.

 

Wenn die Berufungswerber abschließend auch hinsichtlich weiterer Einwendungen eine Verletzung von subjektiven Rechten der Einschreiter durch den bekämpften Bescheid bzw. die Genehmigung der Heizanlage behaupten, so bringen sie in diesem Zusammenhang nicht einmal vor, um welche subjektiven Rechte es sich handeln soll. Ein pauschaler Hinweis auf "weitere Einwendungen" kann ein weiteres Ausdehnen des Berufungsverfahrens nicht begründen, ist doch bereits die Erstbehörde auf die dort eingebrachten Einwendungen in der bekämpften bescheidmäßig erteilten Genehmigung im Detail und ausführlich eingegangen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als im gegenständlichen Verfahren zuständige Berufungsbehörde kommt damit zusammenfassend zur Ansicht, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und ihre bescheidmäßige Genehmigung auf schlüssige und in sich widerspruchsfreie Gutachten der beigezogenen Sachverständigen gestützt hat. Die Berufungsvorbringen waren nicht geeignet, diese Ermittlungen mit Erfolg zu bekämpfen. Vielmehr ist – wie von der belangten Behörde festgestellt – bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen davon auszugehen, dass die Anrainer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden, insbesondere nicht in ihrer Gesundheit gefährdet bzw. unzumutbar belästigt werden. Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden.

 

Die Bescheidabänderung in Bezug auf den konkreten Standort der Anlage erfolgte als Berichtigung des Bescheides im Grunde des § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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