Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161493/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 05.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn H M, M, E, vom 10.7.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.6.2006, Zl.: VerkR96-18135-2004-Hol/Pi, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.  

 

II.                   Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 5,80 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG und  § 51 Abs.1 VStG.

II. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als Lenker am 28.05.2004 um 11.02 Uhr im Gemeindegebiet von Enns, Hauptplatz 3, das Fahrzeug mit dem pol.KZ.: dieses zum Halten oder Parken nicht entsprechend den angebrachten Bodenmarkierungen aufgestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs.7 und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von          Falls diese uneinbringlich ist,         Gemäß                                                                      Ersatzfreiheitsstrafe von                                                               

29 Euro                      24 Stunden                                       § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen: 2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 31,90 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10.7.2006 eingebracht.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass nach dem von der Erstinstanz zitierten VwGH-Erkenntnis das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Bodenmarkierung unzulässig sei. Sein Fahrzeug sei nicht außerhalb, sondern innerhalb der Bodenmarkierung abgestellt gewesen, wobei es notgedrungen links und rechts über die Bodenmarkierung hinausgeragt hätte.

Aus der bereits übermittelten Skizze sei ersichtlich, dass auf allen drei Seiten vom Behindertenparkplatz aus gesehen keine weiteren Bodenmarkierungen bzw. Abstellflächen vorhanden seien. Verkehrsbehinderungen durch sein abgestelltes Fahrzeug seien keinesfalls gegeben gewesen. Da es sich außerdem nicht um eine Fahrbahn (fließender Verkehr), sondern um einen Platz handle, sei bei der Beurteilung vorrangig nach § 23 Abs.1 und nicht nach § 9 Abs.7 StVO vorzugehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

5. Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen war zum Vorfallszeitpunkt in Enns, am Hauptplatz 3, entgegen der dort angebrachten Bodenmarkierungen abgestellt, wie durch ein Organ der (nunmehrigen) PI Enns dienstlich wahrgenommen wurde. Der in Rede stehende Personenkraftwagen war quer über einen beschilderten Behindertenparkplatz abgestellt, wobei das Fahrzeug links und rechts über die angebrachten Bodenmarkierungen hinausragte. Aufgrund einer Lenkerauskunft vom 9.9.2004 ergibt sich, dass das Fahrzeug vom Berufungswerber am Tatort abgestellt worden war.

 

Der Meldungsleger und Zeuge RI S führte anlässlich seiner erstinstanzlichen Vernehmung aus, dass die Anzeige vollinhaltlich aufrecht bleibe. Zum Zeitpunkt der Anzeige sei die Zufahrt zur Parkfläche auf keinen Fall durch andere Fahrzeuge verstellt gewesen. Ob vor der Anzeige jemand widerrechtlich dort gestanden ist, könne er nicht sagen. Sicher sei, dass der Berufungswerber sein Auto entgegen den Bodenmarkierungen abgestellt hat.

 

Dieses Ergebnis stützt sich auf den bezughabenden Verfahrensakt und die Angaben des anzeigenden Polizeibeamten. Ferner stützen sich diese Feststellungen auf die diesbezüglichen Aussagen des Berufungswerbers, der in seiner Berufung selbst festgehalten hat, dass das Fahrzeug links und rechts über die Bodenmarkierungen hinausgeragt habe.

 

Die Aussagen des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen (§ 289 StGB) sind glaubwürdig und schlüssig und konnten der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Wird gemäß § 9 Abs.7 StVO die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken

durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser  Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.

 

Durch die Vorschrift des § 9 Abs.7 StVO 1960 ordnet der Gesetzgeber das Halten und Parken nur innerhalb des durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Aufstellungsraumes an und bringt dadurch zum Ausdruck, dass das Aufstellen von Fahrzeugen außerhalb der Bodenmarkierungen unzulässig ist (vgl. Straßenverkehrsordnung, Messiner, 10. Auflage, Seite 307, E62 zu § 9 Abs.7 StVO).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass sich die normative Wirkung der Bodenmarkierungen – bzw. der ihre Anbringung regelnden Verordnung – in örtlicher Hinsicht nur auf den Bereich, der von den Bodenmarkierungen (zumindest teilweise) umschlossen ist, erstreckt. Der Lenker, der sein Fahrzeug von der so geschaffenen Ordnung abweichend aufstellt, handelt der Bodenmarkierung und damit dem § 9 Abs.7 StVO 1960 zuwider. Außerhalb des genannten Bereiches gelten hingegen, sofern nicht eine andere Verordnungsbestimmung kundgemacht ist, die gesetzlichen Regeln für das Halten und Parken von Fahrzeugen, also die gesetzlichen Verbote nach § 24 Abs.1 und 3 StVO 1960, im übrigen die Abs.1 und 2 des § 23 (VwGH 8.6.1993, 92/02/0263).

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug quer über eine – durch Bodenmarkierungen gekennzeichnete – Parkfläche abgestellt hat. Das abgestellte Fahrzeug berührte demnach die von den Bodenmarkierungen erfasste Abstellfläche. Der Berufungswerber hat damit der Vorschrift des § 9 Abs.7 StVO 1960 zuwidergehandelt.

Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Hinsichtlich des Verschuldens wird gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten ausgegangen.

 

7. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Selbst wenn man davon ausgeht, dass durch das gesetzte Verhalten keine wesentliche Verkehrsbehinderung entstanden sei, wurde der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung dennoch beeinträchtigt. Aus Gründen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und nicht zuletzt auch aus Gründen der Verkehrssicherheit, sind vorhandene Bodenmarkierungen wie im gegenständlichen Fall beim Halten strikt zu befolgen.

Der Berufungswerber ist bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was einen Strafmilderungsgrund bildet. Als strafmildernd ist weiters zu berücksichtigen, dass der Vorfall schon mehr als 2 1/2 Jahre zurückliegt und der Berufungswerber in dieser Zeit keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen hat. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Gemäß den Schätzungen der Erstinstanz – welchen der Berufungswerber nicht entgegen getreten ist, weshalb diese auch von der Berufungsinstanz der Entscheidung zugrunde gelegt werden – verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen von ca. 1.200 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.7 StVO 1960 beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe ist auch unter Berücksichtigung der seit der Tat verstrichenen Zeit nicht als überhöht zu bezeichnen.

Die Berufungsinstanz vertritt die Ansicht, dass die festgesetzte Strafe den Kriterien des § 19 VStG entspricht und als tat- und schuldangemessen anzusehen ist.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  K e i n b e r g e r

 

 

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