Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161759/9/Br/Ps

Linz, 07.12.2006

 
E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über Berufung des Herrn N K, geb., H, W, vertreten durch Rechtsanwälte W, S & K, F, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. September 2006, Zl. VerkR96-5099-2006, wegen Übertretungen nach dem KFG 1967, nach der am 5. Dezember 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.         Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 750 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 170 Stunden, es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 6.4.2006 gegen 9:06 Uhr den Lastkraftwagen mit dem Anhänger, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betragen habe und im Güterbeförderungsverkehr eingesetzt war, auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung Wels bis auf Höhe des Straßenkilometers 24.900 gelenkt und bei der Kontrolle auf der Kontrollstelle Kematen/I. dem Kontrollbeamten auf Verlangen die Schaublätter der laufenden Woche von Montag, 3.4.2006 bis Mittwoch, 5.4.2006 bis 17:10 und von Mittwoch, 5.4.2006 von 20:35 bis 6.4.2006 bis 7:30 sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er ge­fahren sei, nicht vorgelegt.

 

1.1. Dadurch habe er jeweils gegen Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85 verstoßen.

 

1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Sie lenkten am Donnerstag, den 6.4.2006 gegen 9:06 Uhr den Lastkraftwagen mit dem Anhänger auf der A8 in Fahrtrichtung Wels. Bei der Lenker- und Fahrzeug­kontrolle auf der Kontrollstelle Kematen haben Sie dem Beamten lediglich zwei Schaublätter und zwar vom 5.4.2006 für die Zeit von 17:10 bis 20:35 und vom 6.4.2006 ab 7:30 vorgelegt.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 muss der Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

 

Aufgrund Ihrer Behauptung, erst seit zwei Tagen mit diesem LKW unterwegs zu sein, wurden Sie im Weg über Ihren Rechtsvertreter aufgefordert, die Schaublätter des gegenständlichen LKWs vom 30.3.2006 bis 6.4.2006 (ausgenommen der zwei, bei der Kontrolle vorgelegten Schaublätter) der Behörde zu übermitteln.

 

Diese Aufforderung blieb bislang unbeantwortet. Ihr passives Verhalten lässt den Schluss zu, dass Sie im Zeitraum vom 30.3.2006 bis 6.4.2006 gelenkt haben.

 

Wer gegen die Bestimmung des Artikel 15 Abs.7 EG-VO 3821/85 verstößt, begeht eine Verwal­tungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs.l KFG mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbunde­ne Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht ge­nommen.

 

Die übertretene Norm dient dazu, eine Kontrolle darüber zu haben, ob der jeweilige Lenker die ihm auferlegten Verpflichtungen (Einhaltung der Tagesruhezeiten, Geschwindigkeiten, Lenkzei­ten, wöchentliche Ruhezeiten,...) eingehalten hat. Es handelt sich hier um eine wesentliche Be­stimmung. Durch die ständige Kontrolle und Nachweispflicht soll die Verkehrssicherheit schon allein dadurch erhöht werden, dass Fahrer z.B. nicht in übermüdetem Zustand ein kontrollgeräte-pflichtiges Kraftfahrzeug lenken.

Unter Berücksichtigung der Höchststrafe von 5.000,- Euro schöpft der ausgesprochene Strafbe­trag von 750,-- Euro etwas 1/7 des Strafrahmens aus. Da ein langer Zeitraum von mindestens 5 Tagen wegen unterbliebener Schaublattvorlage nicht nachvollzogen und überprüft werden kann, ist die verhängte Strafe angemessen.

 

Des weiteren wurden bei der Strafbemessung Ihre Einkommens- (monatlich netto 1.500,- Euro), Vermögens- (kein Vermögen) und Familienverhältnisse (keine Sorgepflichten) berücksichtigt. Diese persönlichen Verhältnisse beruhen mangels anders lautender Angaben Ihrerseits auf einer behördlichen Einschätzung.

 

Straferschwerende Umstände liegen nicht vor. Strafmildernd wurde Ihre bisherige verwaltungs­behördliche Unbescholtenheit gewertet.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Die unter Punkt 6 in der Strafverfügung vom 24.5.2006 vorgeworfene Verwaltungsübertretung wegen Lenken des angeführten Lastkraftwagens mit Anhänger ohne im Besitz einer hierfür gül­tigen Lenkberechtigung zu sein, wurde eingestellt, da Sie laut Mitteilung des Landratsamtes Limburg-Weilburg die erforderliche Lenkberechtigung besitzen.

Wegen des Nichtmitführens des Führerscheines bzw. der unterbliebenen Vorlage an den Kontrollbeamten ergeht gesondert eine Strafverfügung."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seine Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung.  Er beantragt die vollständige Bescheidbehebung. Inhaltlich wird vorgetragen lediglich mit einem Bekannten diese Fahrt nach Österreich unternommen zu haben und lediglich zwei Teilstrecken gefahren zu sein. Für diese Teilstrecken seien Schaublätter vorhanden gewesen. Die ihm zur Last gelegten Schaublätter habe er deswegen nicht vorweisen können, da er bei dieser Firma nicht beschäftigt gewesen sei und er nur die beiden Teilstrecken gefahren sei. Als Zeugen machte er den R N, p.A. L, W, gemeint wohl als den verantwortlichen Fahrzeugführer, namhaft.

Abschließend wies er auf seine Rente als Frührentner in der Höhe von monatlich nur 689,00 Euro hin. Damit müsse er seinen Lebensunterhalt einschließlich der Miete in Höhe von 460 Euro bestreiten.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des Berufungsvorbringens erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Anzeigeleger GI G zeugenschaftlich zum Sachverhalt befragt. Der Berufungswerber entschuldigte sich per FAX krankheitshalber hinsichtlich der Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung. Der Rechtsvertreter erklärte seine Nichtteilnahme unter Hinweis auf die Aktenlage und mit der Übersendung einer Bestätigung des Fahrzeughalters vom 15.11.2006 über ein nicht bestehendes Beschäftigungsverhältnis seitens des Berufungswerbers bei Firma O M. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm ohne Angabe von Gründen an der Berufungsverhandlung ebenfalls nicht teil.

 

4.1. Der Meldungsleger erklärte im Rahmen seiner Zeugenaussage unter Hinweis auf seine handschriftlichen Aufzeichnungen, dass sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Anhaltung vermeintlich als Beifahrer im Fahrzeug befunden hätte.

Im Zuge der Amtshandlung erklärte der Berufungswerber gegenüber dem Meldungsleger, der aus seinen diesbezüglichen Handaufzeichnungen zitierte, dass er den Führerschein und auch den Reisepass zu Hause vergessen hatte und er am Vortag der Anhaltung, nämlich am 5. April 2006, das erste Mal mitgefahren wäre. Diesbezüglich konnte er jedoch keine firmenmäßige Bestätigung vorweisen, welche belegen hätte können, dass er etwa erst ab diesem Tag zu fahren begonnen hätte. Ebenfalls konnte er keine Urlaubsbestätigung vorweisen. Ob er etwa im Zuge der Amtshandlung konkret auf seine bloße aushilfsweise Mitfahrt hinwies, konnte vom Meldungsleger nicht in Erfahrung gebracht werden. Sehr wohl ergibt sich aus der inhaltlich äußerst knapp gehaltenen (Gendis-)Anzeige der Hinweis, wonach der Berufungswerber erst zwei Tage in diesem Fahrzeug unterwegs gewesen sei.

Es wurden zwei Schaublätter vorgelegt, wobei das eine am 5. April 2006 um 17.10 Uhr eingelegt wurde, jedoch für die Zeit vorher ein Tätigkeits- oder Nichttätigkeitsnachweis dadurch zum Zeitpunkt der Amtshandlung als nicht erbracht gelten konnte. Das zweite im Akt erliegende Schaublatt ist jenes bis zu welchem die Kontrolle stattgefunden hat, wobei laut Meldungsleger aus dem zweiten Schaublatt  hervorgeht, dass dieses am 6. April von 7.35 Uhr bis zur Anhaltung um 09.06 Uhr in der Beifahrerlade gelegen wäre. Folge man jedoch der Anzeige wäre der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Anhaltung als Fahrer anzunehmen gewesen. Da jedoch auf der im Akt erliegenden Kopie des Schaublattes vom 6.4.2006 kein Geschwindigkeitsdiagramm ersichtlich ist, wäre wohl von einer Beifahrertätigkeit zum Zeitpunkt der Anhaltung auszugehen. Dies brachte der Meldungsleger auch zu Beginn der Zeugenaussage zum Ausdruck. Warum er den Berufungswerber schließlich als Lenker zum Zeitpunkt der Anhaltung bezeichnete, müsste wohl auf einen Irrtum zurückzuführen sein, was jedoch anlässlich der Zeugenbefragung nicht vertieft wurde.

Die Behauptung erst am 5. April 2006 eine Lenkertätigkeit begonnen zu haben und vorher nicht gelenkt zu haben, konnte laut Meldungsleger der Berufungswerber nicht belegen und demnach das Gegenteil wohl noch weniger beweisen. Das Fahrzeug wurde vom Meldungsleger letztlich wegen einer festgestellten Überladung abgestellt. Die Weiterfahrt erfolgte nach einer Umladung durch den Fahrer R N. Dem Berufungswerber wurde eine Weiterfahrt wegen des fehlenden Führerscheines  und der fraglichen Lenkberechtigung untersagt. Er wurde daher auch wegen des Verdachtes nach § 1 Abs.3 FSG angezeigt. Dieses Verfahren stellte die Behörde erster Instanz nach einer entsprechenden Beantwortung einer Anfrage beim Landratsamt Limburg-Weilburg v. 8.8.2006 durch Aktenvermerk vom 7.9.2006 schließlich ein.

Die dem Akt beigeschlossenen Schaublätter befanden sich laut Meldungsleger in der Beifahrerlade, wobei der Berufungswerber keine Bestätigung vom Arbeitgeber vorweisen konnte, wonach er vor der auf den Schaublättern aufgezeichneten Tätigkeit keine Fahrertätigkeit ausübte. Der Berufungswerber wies laut Zeugenaussage des Meldungslegers auch keine Urlaubsbestätigung vor. Dies verwundert keineswegs, wenn er als Pensionist lediglich als Begleit- bzw. Aushilfsfahrer für den bei der Firma O beschäftigten Lenker R N fungierte. Dies kann auf Grund vorgelegter Beweise im Zuge des Berufungsverfahrens als erwiesen gelten. Kein Widerspruch ergibt sich hierzu zu den Ausführungen des Meldungslegers, welchem diese Beweislage bei der Amtshandlung noch nicht vorlag und er daher zumindest auch von einer nicht bestehenden Fahrerlaubnis und von der Möglichkeit einer Fahrertätigkeit – und somit Vorlagepflicht der Schaublätter – auch vor der durch die vorhandenen Schaublätter belegten Funktionsausübung in diesem Fahrzeug ausgehen musste. Im Rahmen des erstinstanzlichen Beweisverfahrens konnte durch die gänzlich unbegründet bleibenden Einspruchsangaben und daher mangels Mitwirkung des Berufungswerbers die nunmehr vorgetragene Verantwortung nicht berücksichtigt werden. Somit ist letztlich auch der Behörde erster Instanz kein Vorwurf zu machen, wenn es hier zu diesem letztlich nicht haltbaren Schuldspruch gekommen ist.

Den Ausführungen des Meldungslegers in Verbindung mit dem im Zuge des Berufungsverfahrens getätigten Vorbringens folgend kann aber jedenfalls keine Unterlassungshandlung angenommen werden, wie sie mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde. Unerfindlich scheint jedoch, warum in der Strafverfügung vom 24.5.2006 etwa auch die Nichtvorlage jener Schaublätter zur Last gelegt wurde, welche sich nachweislich im Akt befinden und welche sich auf einen Zeitpunkt vor dem Fahrtbeginn am Kontrolltag – wo offenbar Herr N gelenkt hat – und eine Zeitspanne nach der gegenständlichen Kontrolle beziehen. Dass insbesondere für den Zeitrahmen noch keine Aufzeichnungen vorhanden sein konnten, kann wohl nach allgemeinem Verständnis nicht mit einer Nichtvorlage gleichgesetzt werden.

Jedenfalls ist hier der Verantwortung des Berufungswerbers hinsichtlich einer vorher nicht stattgefundenen Fahrereigenschaft zu folgen gewesen, indem diese von mehreren Seiten bestätigt wurde und somit das Berufungsvorbringen zu den Anzeigeangaben nicht in Widerspruch steht.

Zusammenfassend gilt ist es jedenfalls als verfehlt, wenn dem Berufungswerber im Ergebnis die Nichtvorlage von Schaublättern zur Last gelegt wurde, welche er nachweislich mangels Lenkeigenschaft nie vorweisen hätte können. Ob allenfalls Einträge auf den vorhandenen Schaublättern unterlassen wurden, kann auf sich bewenden.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach Art.15 Abs.7 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15.3.2006, in Rechtskraft ab 1.5.2006, welche hier noch idF d DokNr. 31998R2135, 10.10.1998 zur Anwendung gelangt, muss der Lenker eines Lastkraftwagens, der mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können …;

Mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift geht der Tatvorwurf schon deshalb ins Leere, weil hier zum Teil etwas zur Last gelegt wird, was der Berufungswerber nachweislich nicht begangen haben konnte. Wenn eine Lenkeigenschaft vor dem fraglichen Zeitraum nicht stattgefunden hat, erweist sich der Vorwurf einer darauf bezogenen Vorlagepflicht von Lenkbestätigungen wohl schon vom Ansatz her als verfehlt. Nur die Klärung dieser Frage stellt sich in diesem Zusammenhang als Kernthema des Beweisverfahrens.

Das Straferkenntnis war demnach zu beheben und das Verfahren war demnach nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Abschließend sei bemerkt, dass es nur schwer nachvollziehbar ist, warum hier über den Berufungswerber, der selbst für die Behörde erster Instanz offenkundig nur als Aushilfsfahrer in Erscheinung getreten sein konnte und es sich darüber hinaus um einen LKW mit einer wesentlich geringeren Gesamtmasse als 40 Tonnen handelte – auf dem er sich zum Zeitpunkt der Anhaltung bloß als Beifahrer befunden haben dürfte – mehr als ein ganzes Monatseinkommen an Geldstrafe verhängt werden sollte.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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