Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110706/4/Kl/Rd/Pe

Linz, 14.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1.2.2006, VerkGe96-27-2006, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass gemäß § 44a Z1 VStG im Spruch anstelle des Wortes "ausgehändigt" das Wort "mitgeführt" zu treten hat.

           

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro, ds 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe.

       Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65  VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1.2.2006, VerkGe96-27-2006, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.4 Z2 iVm § 23 Abs.2 GütbefG 1995 idgF, verhängt, weil er als Lenker des von der K R N GmbH angemieteten Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen am 8.1.2006 um 14.15 Uhr im Rahmen einer durch die K GesmbH durchgeführten gewerbsmäßigen Güterbeförderung auf der A8 – Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 24,900 im Gemeindegebiet von Kematen/I. im Zuge einer Kontrolle durch die Landesverkehrsabteilung den Aufsichtsorganen keinen Beschäftigungsvertrag ausgehändigt hat, obwohl Lenker – wenn Mietfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden – im Kraftfahrzeug der Beschäftigungsvertrag des Lenkers mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen ist, aus dem der Name des Arbeitgebers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl: Berufung) eingebracht, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde.

Begründend hiezu wurde vom Bw ausgeführt, dass er eine Arbeitsbestätigung mitgeführt habe. Die Kontrollorgane hätten immer einen Beschäftigungsvertrag verlangt, welchen er nicht mitgeführt habe. Von einem Lkw-Lenker werde verlangt, dass er sich mit den Rechtsvorschriften vertraut mache, umso mehr solle man erst recht von den bestens geschulten Kontrollorganen verlangen können, dass sich diese verständlich ausdrücken.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs.4 GütbefG sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet werden:

1.         Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des        Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages      sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2.         sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus      dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum         und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine        Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker § 6 Abs.1, 3 oder 4 oder § 9 Abs.2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

 

4.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw als Lenker des von der K R N GmbH angemieteten Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen am 8.1.2006 um 14.15 Uhr eine durch die K GesmbH veranlasste gewerbsmäßige Güterbeförderung auf der A8 Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 24,900 im Gemeindegebiet von Kematen/I, ohne dabei einen Beschäftigungsvertrag mitzuführen, durchgeführt hat. Dies wurde anlässlich der Anhaltung durch Aufsichtsorgane der Landesverkehrsabteilung am 8.1.2006 festgestellt. Zudem verantwortete sich der Bw bei der Anhaltung dahingehend, dass er in der Firma keinen Beschäftigungsvertrag erhalten habe. Es hat somit der Bw den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Angesichts dieser Sachverhaltslage, nämlich dass der Bw den erwähnten Beschäftigungsvertrag tatsächlich nicht mitgeführt hat, war vom Oö. Verwaltungssenat der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 44a Z1 VStG abzuändern, zumal eine entsprechende Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 13.1.2006) innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungs­verjährungs­frist ergangen ist. Es war daher anstelle des Tatvorwurfes des "Nichtaushändigens" desselben jener des "Nichtmitführens" in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufzunehmen.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Wie in § 6 Abs.4 Einleitungssatz GütbefG normiert ist, ist - wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderungen von Gütern verwendet werden, sofern der Lenker nicht der Mieter ist - ein Beschäftigungsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten, vom Lenker mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen auszuhändigen.

 

Bei der gegenständlichen gewerbsmäßigen Güterbeförderung wurde unbestrittener maßen ein Mietfahrzeug verwendet und wurde vom Bw weder ein Beschäftigungsvertrag noch eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten mitgeführt. Erstmals im Zuge der Berufungserhebung vom 8.2.2006 wurde vom Bw eine mit 20.12.2005 datierte Bestätigung seines Arbeitgebers mit dem Bemerken, dass er sehr wohl eine Arbeitsbestätigung mitgeführt habe, vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass der Bw seit 5.6.2001 bei der Firma K GesmbH beschäftigt ist. Aufgrund dieses Vorbringens  veranlasste die belangte Behörde am 28.3.2006 die Zeugeneinvernahme des Meldungslegers M H, Landesverkehrsabteilung , und gab dieser mit dem Vorbringen des Bw konfrontiert, zu Protokoll, dass ihm im Zuge der Fahrzeugkontrolle am 8.1.2006 die nunmehr vorgelegte Bestätigung vom 20.12.2005 vom Bw dezidiert nicht ausgehändigt wurde. Jedenfalls sei nach seinem Dafürhalten aus der Amtshandlung klar erkenntlich gewesen, dass der Lenker einen Nachweis vorzulegen habe, der bestätige, dass er in einem Dienstverhältnis zur Firma K stehe. Dies hätte vom Bw auch so verstanden werden müssen, sodass er ihm – sofern die Bestätigung vom 20.12.2005 tatsächlich mitgeführt worden sei – diese auch aushändigen hätte können.

Diese Zeugeneinvernahme wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 11.4.2006 in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen, von welcher vom Bw jedoch nicht Gebrauch gemacht wurde.          

 

Zur zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers ist auszuführen, dass diesem grundsätzlich – bis zum Beweis gegenteiliger Anhaltspunkte – nicht unterstellt werden darf, einen unrichtigen Sachverhalt zur Anzeige zu bringen. Demgegenüber kann sich der Bw in jede Richtung hin frei verantworten. So erscheint es dem Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, weshalb der Bw die Bestätigung vom 20.12.2005 - seinen Angaben zufolge habe er diese mitgeführt - nicht "vorsichtshalber" anstelle des Beschäftigungsvertrages vorgewiesen hat, zeigt doch die Lebenserfahrung eines Durchschnittsmenschen, dass eher "zu viel" als "zu wenig" vorgezeigt wird, um dadurch einer eventuellen Bestrafung vorzubeugen. Hinzu kommt noch, dass die Bestätigung erst 3 Wochen vor der Beanstandung dem Lenker zur Verfügung gestellt wurde, obwohl der Bw bereits seit 2001 in der Firma K beschäftigt ist. Auch erscheint es dem Oö. Verwaltungssenat nicht lebensnah, dass die Bestätigung des Arbeitgebers erst bei der Berufungserhebung und nicht schon vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses als Entlastungs­beweis vorgelegt wurde, obwohl der Bw im Besitz der erforderlichen Arbeitgeberbestätigung gewesen ist. Durch dieses "Zuwarten" hat der Bw zudem die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens selbst relativiert. 

 

Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass es dem Bw mit seinem Vorbringen in der Berufungsschrift bzw der im Berufungsverfahren erstmals vorgelegten Arbeitgeberbestätigung nicht gelungen ist, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu entlasten, zumal im Nachhinein vorgelegte Dokumente, den Tatvorwurf des Nichtmitführens bei der Anhaltung nicht zu entkräften vermögen. 

 

Es hat daher der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die  Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw eine Geldstrafe von 80 Euro verhängt. Zudem hat sie ihrer Strafbemessung eine Schätzung, und zwar ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten, zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde vom Bw nicht entgegengetreten.

Trotz Vorliegens des – zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegenden – Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, von der belangten Behörde wurden diesbezüglich keine Vorstrafen nachgewiesen, ist sie bei ihrer Strafbemessung von keinem Milderungsgrund ausgegangen. Dieser Umstand wurde vom Oö. Verwaltungssenat daher entsprechend gewürdigt und die Geldstrafe auf 50 Euro herabgesetzt. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und erscheint dem Oö. Verwaltungssenat auch noch geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Vom Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG bzw einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafe musste jedoch Abstand genommen werden, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

5. Gemäß § 64 VStG waren die Verfahrenskosten entsprechend den herabgesetzten Geldstrafen neu zu bemessen. Weil die Berufung – hinsichtlich der Strafe – teilweise Erfolg hatte, entfällt der Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Beschäftigungsvertrag, Mitführen

 

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