Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120068/5/Ki/Da

Linz, 13.12.2006

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des N L, M, P, vom 5.10.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20.7.2006, VerkR96-1249-2005, wegen einer Übertretung des Schifffahrtsgesetzes nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12.12.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt, der Straf- und Kostenausspruch behoben, an deren Stelle wird dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt und das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff "Bescheid" ersetzt. Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als verantwortlicher Kapitän des MGS "M" am 19.4.2005 den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes sowie der – auf Grund dieses Gesetzes erlassenen – Wasserstraßen-Verkehrsordnung zuwider gehandelt, indem er um ca. 06:05 Uhr trotz Rotlicht bei der Signalstelle St. Nikola (Strom-Km 2074,80 linkes Ufer) in St. Nikola in die Strudenstrecke zu Berg einfuhr, obwohl er an der öffentlichen Lände in St. Nikola Strom-Km 2074,80 bis 2074,30, linkes Ufer, anhalten hätte müssen. Er habe dadurch § 18.03 Ziff. 7 und 8 Wasserstraßen-Verkehrsordnung i.V.m. § 42 Abs.1 Schifffahrtsgesetz verletzt. Gemäß § 42 Abs.1 Schifffahrtsgesetz wurde eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 36,50 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber per E-Mail am 5.10.2006 fristgerecht Berufung erhoben, darin wird zwar eingestanden, dass das Verhalten vielleicht nicht perfekt gewesen sei, es werde jedoch bestritten gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen zu haben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12.12.2006. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, die Bezirkshauptmannschaft Perg hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde FOI. H L von der Strom- und Hafenaufsicht Grein einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Schifffahrtspolizei (Strom- und Hafenaufsicht Grein) vom 25.4.2005 zu Grunde. Danach fuhr der Berufungswerber am 19.4.2005 um ca. 06:05 Uhr als verantwortlicher Kapitän des MGS "M" in St. Nikola in die Strudenstrecke zu Berg ein, obwohl die Signalstation ein rotes Licht gezeigt habe. Auf Grund der Einbahnregelung (Baggerung im Hößgangkanal) zu dieser Zeit hätte der Kapitän so lange an der öffentlichen Lände in St. Nikola warten müssen, bis ihm eine gefahrlose Weiterfahrt zu Berg durch Zeigen eines grünen Lichtes gestattet worden wäre. Der Berufungswerber habe sich dahingehend gerechtfertigt, er hätte geglaubt, dass das rote Licht nur für Verbände gelte.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gestand der Berufungswerber ein, dass er tatsächlich bei Rotlicht die Signalstelle St. Nikola passiert habe. Er sei um ca. 5.55 Uhr von seinem ursprünglichen Liegeplatz, welcher ca. 3 km von der Signalstelle St. Nikola stromabwärts entfernt war, abgefahren, ca. 2,5 km vor der Signalstelle sei das Signal zu erkennen. Beim ersten Erkennen des Signals habe er weißes Blinklicht feststellen können und er sei der Auffassung gewesen, dass er freie Fahrt hätte. Er sei dann in der Folge von einem vor ihm fahrenden Schubboot abgelenkt gewesen und habe das Rotlicht der Signalstelle St. Nikola erst zu jenem Zeitpunkt bemerkt, als er diese Signalstelle bereits passierte. Er habe daraufhin sein Schiff sofort angehalten und, nachdem Funkkontakt zunächst nicht möglich war, telefonisch mit der Schleuse Wallsee Kontakt aufgenommen. Letztlich sei ihm vom zuständigen Organ der Schifffahrtsaufsicht die Weiterfahrt nach Grein gestattet worden. Wäre ihm dies nicht gestattet worden, wäre er mit dem Schiff selbstverständlich zurückgefahren.

 

FOI. L von der Strom- u. Hafenaufsicht Grein erklärte als Zeuge, dass zur Vorfallszeit ab 6.30 Uhr Baggerungsarbeiten im Hößgang durchgeführt wurden. Aus organisatorischen Gründen musste die Signalstelle Tiefenbach eine halbe Stunde vorher bereits aktiviert werden, damit allfällig talfahrende Schiffe den Hößgang noch verlassen können. Der Zeuge bestätigte, dass sich zur Vorfallszeit kein talfahrendes Schiff im Hößgang befunden hat bzw. dass durch das Verhalten des Berufungswerbers keine konkrete Gefährdung erfolgte. Ob möglicherweise durch das Verhalten des Berufungswerbers eine Gefährdung talfahrender Schiffe hätte entstehen können, diesbezüglich gibt es widersprüchliche Aussagen zwischen dem Berufungswerber einerseits und dem Zeugen, wobei jedoch auch Letzterer einräumte, dass die Wahrscheinlichkeit eher gering sei. Der Zeuge bestätigte auch, dass er dem Berufungswerber letztlich die Erlaubnis erteilt habe, bis Grein weiterzufahren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 42 Abs.1 Schifffahrtsgesetz begeht, wer gegen die Vorschriften dieses Teiles (Schifffahrtspolizei, §§ 3 ff Schifffahrtsgesetz) oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3.633 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 18.03 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden) haben Bergfahrer die Lichtsignale der Signalstelle St. Nikola (Strom-Km. 2074,80, linkes Ufer) zu beachten (Ziff. 7) und müssen, wenn die Signalstelle St. Nikola ein rotes Licht zeigt, die Bergfahrer an der öffentlichen Lände in St. Nikola (Strom-Km. 2074,80 bis 2074,30, linkes Ufer) anhalten (Ziff. 8).

 

Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, er habe als verantwortlicher Kapitän zur vorgeworfenen Tatzeit eine Verwaltungsübertretung begangen, indem er trotz Rotlicht bei der Signalstelle St. Nikola in die Strudenstrecke zu Berg eingefahren sei.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass auch bloß fahrlässiges Verhalten im vorliegenden Falle grundsätzlich eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion nach sich ziehen kann.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die mündliche Berufungsverhandlung, hat ergeben, dass die Signalstelle St. Nikola zur vorgeworfenen Tatzeit zu dem Zeitpunkt, als der Berufungswerber diese Signalstelle passiert hatte, bereits rotes Licht gezeigt hat. Demnach hätte er zunächst nicht zu Berg einfahren dürfen sondern an der öffentlichen Lände in St. Nikola im Bereich Strom-Km. 2074,80 – 2074,30, linkes Ufer, anhalten müssen. Wenn auch dem Berufungswerber, welcher diesen Umstand letztlich eingestanden hat, kein vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann, so ist jedenfalls von einem verantwortungsvollen Schiffsführer zu erwarten, dass er dafür Sorge trägt, dass auf die für die Schifffahrt relevanten Signale entsprechend gesetzeskonform reagiert wird. Offensichtlich war der Berufungswerber im vorliegenden Falle von einem vorausfahrenden Wasserfahrzeug abgelenkt, sodass er das Rotlicht tatsächlich erst im letzten Moment erkannt hat. Dennoch hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit das Rotlicht bereits früher erkannt werden müssen. Jedenfalls ist dem Berufungswerber im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten anzulasten, der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten

 

Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung besteht. Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Wenn auch dem Berufungswerber fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im vorliegenden konkreten Falle, dass dieses Verschulden eher geringfügiger Natur ist, welches den Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG entspricht. Dies insbesondere auch deshalb, weil einerseits das Signal in St. Nikola offensichtlich erst unmittelbar vor dem Passieren der Signalstelle umgeschaltet worden ist und andererseits der Berufungswerber durch das vor ihm fahrende Schubschiff abgelenkt war.

 

Da durch die Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.

 

Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat und der Rechtsmittelwerber im Berufungsverfahren einen Teilerfolg zu verbuchen hatte, trifft ihn keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

                                                                                                                                                      

 

 

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