Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150499/2/Lg/Hue

Linz, 12.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F G, 63 K, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. September 2006, Zl. BauR96-707-2004/STU/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw)  eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 21. Juli 2004, 12.53 Uhr, als Lenker eines LKWs mit dem polizeilichen Kennzeichen KU die mautpflichtige Bundesstraße A bei km 17 im Gemeindegebiet von A in Fahrtrichtung S benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

 

2.      In der Berufung wird die Übertretung eingestanden. Am 27. Juli 2004 sei beim Zulassungsbesitzer das Ersatzmautangebot eingelangt, wobei am 10. August 2004 um Nachsicht bzw. Nachlass bei der A ersucht worden sei. In der Vergangenheit habe die A immer diesen Ansuchen entsprochen, da die Einstellung der Kategorie bei der GO-Box den Fahrern nicht so geläufig gewesen sei. Nachdem die A mittels Fax vom 20. August 2004 die Ersatzmaut nicht nachgesehen habe, sei am 30. August 2004 der Ersatzmautbetrag überwiesen und damit Zahlungswilligkeit dokumentiert worden, wobei diese Überweisung am 2. September 2004 wieder rückbezahlt worden sei.

Als Beilage ist die Kopie eines Schreibens der E LKW-Mautsystem GmbH vom 11. Mai 2004 angeschlossen, in dem mitgeteilt wurde, dass dem Ansuchen (des Zulassungsbesitzers) um eine Kulanzlösung einmal stattgegeben werde.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 6. September 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges (4) sei höher gewesen als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät (3). Der Zulassungsbesitzer sei gem. § 19 Abs. 4 BStMG am 22. Juli 2004 zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach der Strafverfügung vom 29. Oktober 2004 rechtfertigte sich der Bw wie in der später eingebrachten Berufung und ergänzte, dass vom 26. Juli bis 8. August 2004 Betriebsurlaub gewesen sei. Als Beilage sind Kopien von Teilen des Ersatzmautangebotes und der Schriftverkehr mit der A angeschlossen.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der A vom 2. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass die Ersatzmaut verspätet einbezahlt und deshalb rücküberwiesen worden sei.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall ist die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts  (i.S. einer nicht ordnungsgemäß eingestellten Kategorie bei der GO-Box) unbestritten. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden ist.

 

Dem Vorbringen, der Bw habe durch die Überweisung der Ersatzmaut am 30. oder 31. August 2004 (der Bw selbst gibt hier zwei unterschiedliche Termine an) "Zahlungswilligkeit" gezeigt, ist zu erwidern, dass das Ersatzmautangebot mit Schreiben vom 24. Juli 2004 ausgestellt worden ist. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene dreiwöchige Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut offensichtlich überschritten, obwohl in den Erläuterungen zum Ersatzmautangebot detailliert über die Dauer und die Berechnung der Frist sowie über die Konsequenzen ihrer Versäumung aufmerksam gemacht wurde. Dies ist auf der vom Bw vorgelegten Kopie des Ersatzmautangebotes klar ersichtlich. Zur ausdrücklich mit drei Wochen angegebenen Zahlungsfrist erfolgt noch folgender Hinweis: "Die Frist von drei Wochen berechnet sich ab dem Tag der Ausstellung dieser Forderung." Dass der Bw irrtümlich davon ausging, Zwischenkorrespondenzen würden die Frist hemmen oder unterbrechen bzw. eine bereits einmal in einem anderen Fall von der A (E) gezeigte Kulanz würde das Ersatzmautangebot gegenstandslos machen, ändert nichts daran, dass das Fristversäumnis den Strafausschließungsgrund der (rechtzeitigen) Ersatzmautentrichtung nicht zustande kommen ließ. Bloße "Zahlungswilligkeit" oder eine zu spät einbezahlte Ersatzmaut (gegenständlich immerhin 2,5 Wochen nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist) reichen für diesen Strafausschließungsgrund eindeutig nicht aus.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe vorliegen – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen. Ebenfalls wurde vom Bw verabsäumt, eine mögliche Nachentrichtung der Maut gem. Punkt 7.1 der Mautordnung zu initiieren. Das Verhalten des Bw ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm oblegen wäre, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zu sorgen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst  und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden nicht gering zu veranschlagen, da die falsch eingestellte Achsenzahl dem Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen durfte.

  

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

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