Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161734/6/Ki/Da

Linz, 07.12.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, U, G, vom 19.10.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4.10.2006, VerkR96-4285-2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.12.2006 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 4.10.2006, VerkR96-4285-2006, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 3.6.2006 um 08.33 Uhr, den PKW, Kennzeichen PA- (D), im Ortsgebiet von Moosdorf auf der B156 bei Strkm. 34.810 gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 19.10.2006 Berufung, er strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses an.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5.10.2006. An dieser Verhandlung nahm ein Vertreter des Berufungswerbers teil, die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat sich entschuldigt.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 6.6.2006 zu Grunde, danach wurde mittels Radarmessung festgestellt, dass mit dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit wie vorgeworfen überschritten wurde.

 

In einem Einspruch gegen eine zunächst ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (VerkR96-4285-2006 vom 26.6.2006) bestritt der Berufungswerber bereits, den PKW am 3.6.2006 gelenkt zu haben. Nach Befragen der Personen, die eine Möglichkeit dazu hätten das Fahrzeug zu lenken, habe sich keiner dazu bekannt die Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

 

Diese Rechtfertigung hielt der Berufungswerber im Wesentlichen aufrecht und es brachte sein Vertreter im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung u.a. vor, der Berufungswerber habe zur vorgeworfenen Tatzeit das Fahrzeug nicht gelenkt, er habe zur vorgeworfenen Tatzeit als Landwirt Stallarbeit verrichten müssen. Dies könne die Gattin des Berufungswerbers bestätigen.

 

In der Folge wurde per Telefax eine eidesstattliche Erklärung, ausgestellt von der Gattin des Berufungswerbers, Frau R S, vom 6.12.2006 übermittelt, darin erklärte die Gattin, dass ihr Ehegatte J S den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen PA- am 3.6.2006 um 8.33 Uhr in Moosdorf nicht gelenkt haben konnte, da beide zu diesem Zeitpunkt der täglich geregelten Arbeit auf dem Bauernhof (Viehbetreuung) nachgegangen wären.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Danach ist eine Bestrafung nur zulässig, wenn nach Durchführung aller Beweise und eingehender Beweiswürdigung keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.

 

Im vorliegenden Fall kann lediglich mit Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei jenem Fahrzeug, welches zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes unterwegs war bzw. dessen Geschwindigkeit gemessen wurde, um jenes handelt, dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist. Der Berufungswerber hat jedoch von Beginn des Verfahrens an bestritten, selbst das Fahrzeug gelenkt zu haben und er hat auch schlüssig vorgebracht, dass es ihm nicht möglich war, zu eruieren, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Andererseits ist auch die im Berufungsverfahren vorgebrachte Erklärung, welche durch die vorliegende eidesstattliche Erklärung der Gattin des Berufungswerbers belegt wird, schlüssig, wonach der Berufungswerber zur vorgeworfenen Tatzeit seiner täglich geregelten Arbeit auf dem Bauernhof nachgegangen ist.

 

Zwar sieht die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 vor, dass im Falle einer Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Zulassungsbesitzer entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind, dieser Umstand kann jedoch im vorliegenden Verfahren betreffend das Grunddelikt nicht berücksichtigt werden.

 

Generell wird auch festgestellt, das im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung von Amts wegen nachzuweisen ist, wobei jedoch diesem laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gewisse Mitwirkungspflicht obliegt. Im vorliegenden Falle ist der Beschuldigte dieser Obliegenheit nachgekommen, indem er sich, wenn auch durch einen Vertreter, im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gerechtfertigt hat und er überdies einen Beleg dafür vorbringen konnte, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit sich nicht in Österreich befunden hat.

 

Somit konnte das durchgeführte Ermittlungsverfahren nach Durchführung aller Beweise und trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten nicht aufräumen, weshalb in Entsprechung der obzitierten Bestimmung der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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