Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251212/2/Lg/RSt

Linz, 12.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des Mag. Dr. A G, G, 40 L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, 40 T, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz Land vom 15. März 2005, Zl. SV96-68-2004, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 1.000 Euro je illegal beschäftigtem Ausländer (also insgesamt auf 2.000 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zweimal je 67 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf zweimal je 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 72 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der Firma A GmbH mit Sitz in 40 H bei A, W, gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Firma als Arbeitgeberin am 15.11.2004 um 12.40 Uhr auf der Baustelle "N" an der angeführten Adresse die polnischen Staatsangehörigen M K und P R beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Die Strafhöhe wird mit einem Hinweis auf die Regelung des § 28 Abs.5 AuslBG, sowie mit den Milderungsgründen der kurzen Beschäftigungsdauer und des Fehlens einer einschlägigen Vorstrafe begründet. Ausgegangen wird von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

2. In der Berufung wird geltend gemacht, im angefochtenen Straferkenntnis sei nicht berücksichtigt, dass der Bw mit den Ausländern "direkt nichts zu tun gehabt" sondern erst nach der Betretung der Ausländer von der Tat erfahren habe. Somit gründe sich seine Verantwortung lediglich auf seine organschaftliche Funktion. Die äußerste Kürze der Beschäftigungsdauer sowie die Unbescholtenheit des Bw seien nicht entsprechend gewürdigt worden. Der Erschwerungsgrund des § 28 Abs.5 AuslBG sei gegenständlich nicht gegeben, da, wie das angefochtene Straferkenntnis an anderer Stelle richtig feststelle, über eine Entlohnung noch nicht gesprochen worden sei. Es werde daher beantragt, die Geldstrafen auf je 1.000 Euro pro Ausländer herabzusetzen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist vom gesetzlichen Strafrahmen und vom Unrechts- und Schuldgehalt der Tat auszugehen. Der Unrechtsgehalt der Taten wird gegenständlich bestimmt durch die äußerste Kürze der (vorgeworfenen) Beschäftigungsdauer, der Schuldgehalt durch Fahrlässigkeit (Nichterrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems, das das Zustandekommen der Tat verhindert hätte). Mildernd wirken die (im Akt ersichtliche) Unbescholtenheit des Bw (nicht bloß, wie im angefochtenen Straferkenntnis falsch formuliert, das Fehlen einer einschlägigen Vorstrafe) sowie sein geständiges Verhalten. Im angefochtenen Straferkenntnis bleibt völlig unbegründet, aufgrund welcher Fakten welche Norm der kollektiven Rechtsgestaltung verletzt worden sein soll; überdies ist im gegebenen Zusammenhang das Argument des Bw, dass hinsichtlich der Entlohnung keine konkreten Abmachungen getroffen worden waren, schlagend. Aus diesen Gründen war dem Antrag der Berufung stattzugeben.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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