Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280957/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 14.12.2006

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.  Klempt aus Anlass der Berufung  des H O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. November 2006, Ge96-8-2004-GRM, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.      Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungs­strafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3 iVm 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG.

zu II.: § 66  VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. November 2006, Ge96-8-2004-GRM, wurden über den Bw Geldstrafen von dreimal 1.200 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von dreimal zwei Tagen, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 48 Abs.7 iVm Abs.2 BauV iVm § 130 Abs.5 ASchG verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "F O GesmbH", persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. F O GesmbH & Co, mit Sitz in, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) und Arbeitgeber zu verantworten hat, dass – festgestellt anlässlich einer am 11. November 2003 von zwei Organen des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten durchgeführten Kontrolle – folgende Übertretungen von Arbeitnehmerschutz­bestimmungen begangen wurden:

Bei der am 11. November 2003 durchgeführten Besichtigung der Baustelle in, auf der die Arbeitnehmer F B  und H J der F O GmbH & Co etabliert, Bauarbeiten (Anzeichnen bzw Aufschnüren für weitere Arbeiten in ungesicherten Baugruben) durchgeführt haben, wurden folgende Mängel festgestellt:

Bei den ca. 2,30 m tiefen, in nicht bindigem Bodenmaterial (Mutterboden mit kiesigen Einschlüssen) gegrabenen Fundamentgruben, waren die Erdwände in einem Böschungswinkel von nahezu 90° ausgeführt.

Die Baugruben wurden zur Durchführung von Bauarbeiten (Anzeichnen bzw Aufschnüren) von Arbeitnehmern betreten.

-Insgesamt wurden 3 Baugruben betreten – Bezeichnung lt Plan= F-C/7, F-D/7 und F-D/8.

Gemäß § 48 Abs.7 iVm Abs.2 Bauarbeiterschutzverordnung, BauV, BGBl. Nr. 340/1994, dürfen Baugruben von mehr als 1,25 m Tiefe erst betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gemäß § 48 Abs.2 BauV durchgeführt wurden, sodass Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können. Geeignete Maßnahmen sind Abböschen, Einbringen von Verbauen oder Bodenverfestigung. Bei Ausführung einer Böschung darf der Böschungswinkel bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden höchstens 45° betragen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Tatzeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

Der hier normierte Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG einzustellen ist; falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

3.2. Wie eingangs angeführt, wurden die dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen am 11. November 2003 festgestellt und endete die erwähnte Frist sohin mit Ablauf des 11. November 2006.

Gegen das Straferkenntnis vom 9. November 2006, dem Bw zugestellt am 10. November 2006, wurde mit Eingabe (per Telefax) vom 24. November 2006 Berufung erhoben. Mit Schreiben vom 28. November 2006, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 7. Dezember 2006, hat die belangte Behörde das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da bereits mit Ablauf des 11. November 2006 gemäß § 31 Abs.3 VStG die Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist, war der Oö. Verwaltungssenat aus Anlass der Berufung gehalten, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG einzustellen.

 

4. Da das angefochtene Straferkenntnis wegen Eintritt der Strafbarkeitsverjährung aufzuheben war, entfällt gemäß § 66 VStG die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.        

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Strafbarkeitsverjährung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum