Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110718/3/Kü/Rd/Hu

Linz, 20.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung  des H P, p.A.  Q, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.6.2006, VerkGe96-107-2005-GRM, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass gemäß § 44a Z3 VStG die Strafnorm zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Z2 iVm § 23 Einleitungssatz iVm Abs.4 GütbefG 1995".

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 88 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.:   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.        51/1991 idgF iVm  §§ 24, 19 und  51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG),          BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.:    § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.6.2006, VerkGe96-107-2005-GRM, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 440 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG der Firma H P GmbH mit Sitz in M, Q, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des GütbefG eingehalten wurden.

Anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Wels, Salzburger Straße gegen (gemeint wohl: gegenüber) Haus Nr. 227, Fahrtrichtung Lambach, wurde durch Beamte des Stadtpolizeikommandos Wels, am 27.10.2005 um 13.30 Uhr festgestellt, das Hr. H C, geb. … in Kroatien, wh. S, L, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug, amtl. Kennzeichen …, Zulassungsbesitzer: K R N GmbH, H, F, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchgeführt hat, wobei im Kraftfahrzeug kein Beschäftigungsvertrag mitgeführt wurde, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeuges während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde wie (gemeint wohl: sowie) die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

Das Sattelzugfahrzeug wurde von der Fa. P angemietet. Laut Mietvertrag der Firma K wurde ein Zeitraum vom 17.10.2005 bis 31.10.2005 festgesetzt. 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass die notwendigen Dokumente zum Nachweis von Transporten gefehlt haben. Der Lkw mit dem Kennzeichen … sei nur der Ersatz für den verunfallten Lkw … gewesen und haben sich  in diesem Leihfahrzeug die gesamten Dokumente, nämlich die EU-Lizenz und die Abschrift der Konzessionsurkunde, in einer schwarzen Mappe befunden. Vermutlich habe der Fahrer diese nicht gefunden, was der Bw jedoch bezweifle. Der Bw besitze 60 EU-Lizenzen und 60 Abschriften der Konzessionsurkunde bei derzeit nur 43 Lkw, es bestehe daher keine Notwendigkeit, diese Dokumente nicht mitzugeben. Außerdem sei der Vorwurf, dass der Lkw bei der Kontrolle keinen Mietvertrag mit der Firma K mitgeführt habe, widerlegt, da von der belangten Behörde im Spruch ein Mietvertrag mit der K zitiert wurde, der vom 17.10. bis 31.10.2005 bestanden habe. Dass Lenker einen Beschäftigungsvertrag mitzuführen haben, sei dem Bw bis dato nicht bekannt gewesen. Der Fahrer sei österreichischer Staatsbürger und müsse außer seinen persönlichen Papieren keinerlei Dokumente haben. Der Bw könne die Begründung nicht nachvollziehen und sei sich keiner Schuld bewusst.    

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeuges während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 6 Abs.4 GütbefG sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderungen von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet werden:

1.         Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des        Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages      sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2.         sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus      dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum         und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine        Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretung, eine Verwaltungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwider handelt.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

4.2. Als erwiesen – und vom Bw unbestritten belassen - steht fest, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H P GmbH mit dem von der K R N GmbH angemieteten Lastkraftwagen (Laufzeit des Mietvertrages: 17.10.2005 bis 31.10.2005) mit dem Kennzeichen … am 27.10.2005 um 13.30 Uhr durch den Lenker H C eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchführen hat lassen, ohne dafür gesorgt zu haben, dass der Lenker einen Beschäftigungsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten gemäß § 6 Abs.4 Z2 GütbefG mitgeführt hat, obwohl der Lenker nicht der Mieter des gegenständlichen Lkw war. Dies wurde anlässlich der Anhaltung durch Beamte des Stadtpolizeikommandos Wels am 27.10.2005 festgestellt.

Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Wie in § 6 Abs.2 GütbefG ua normiert ist, hat der Unternehmer, für den Fall, dass zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung ein Mietfahrzeug zum Einsatz kommt und er nicht selbst den Lkw lenkt, dafür zu sorgen, dass der Lenker einen Beschäftigungsvertrag mit den in § 6 Abs.4 Z1 GütbefG aufgezählten Daten oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten mitführt.

 

Bei der gegenständlichen gewerbsmäßigen Güterbeförderung wurde unbestrittener maßen ein Mietfahrzeug verwendet und wurde vom Lenker weder ein Beschäftigungsvertrag noch eine Arbeitgeberbestätigung mitgeführt. Dies geht auch aus der Rechtfertigung des Lenkers anlässlich der Anhaltung hervor, zumal dieser zu Protokoll gab, dass er gar nicht gewusst habe, dass er einen Beschäftigungsvertrag mithaben muss, wenn er ein Mietfahrzeug lenke. Auch sei ihm von der Firma kein derartiges Schriftstück übergeben worden. Weiters verantwortete sich der Bw in seinen Berufungsausführungen dahingehend, dass ihm bis dato nicht bekannt gewesen sei, dass er seinen Lenkern, welche Mietfahrzeuge lenken, Beschäftigungsverträge mitzugeben habe.

 

Mit dieser Verantwortung ist dem Bw jedoch nicht gelungen, einen Rechtsirrtum geltend zu machen, zumal laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist und dass selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl. VwGH 31.1.1961 Slg 5486 A, 16.5.1973, 1131/72, 16.12.1986, 86/04/0133 uva).

Der Geschäftsführer einer GmbH hat sich über die auf dem Gebiet seines Berufes stehenden Vorschriften zu unterrichten, sodass ihm deren Unkenntnis nicht iS des § 5 Abs.2 VStG entschuldigt (VwGH 18.10.1972, 420/72).

 

Dass der Bw dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist, dokumentiert sich auch aus der oa Aussage, weshalb er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten hat.

 


5. Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw eine Geldstrafe von 440 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro verhängt. Zudem hat sie ihrer Strafbemessung eine Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 3.000 Euro zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde vom Bw in der Berufung nicht entgegen getreten. Überdies wurden von der belangten Behörde mehrere einschlägige Verwaltungsvormerkungen straferschwerend gewertet.

 

Im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzmäßiger Weise Gebrauch gemacht und konnte eine Ermessensüberschreitung nicht festgestellt werden.

 

In Anbetracht des Unrechtsgehalts der Tat erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 440 Euro sowohl schuld- als auch tatangemessen und geeignet, den Bw nachhaltig von weiteren Übertretungen der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes abzuhalten. Des weiteren ist die verhängte Geldstrafe aber auch angemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst, zumal – wie bereits oben erwähnt – der Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens des Bw in der Berufung nicht entgegen getreten wurde.

 

Den Voraussetzungen zur Anwendung der §§ 20 bzw 21 Abs.1 VStG bzw einer Strafherabsetzung standen die obigen Ausführungen entgegen.

 

Die erfolgte Spruchkorrektur erschien gesetzlich geboten.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

7. Abschließend darf bei der belangten Behörde im Hinblick auf Delikte wie das gegenständliche noch angeregt werden, in Hinkunft von den weitwendigen und entbehrlichen Ausführungen bezüglich des Innehabens von  Konzessionen und der Zitierung von Gesetzestexten im Spruch des Straferkenntnisses Abstand zu nehmen, um dem/den Beschuldigten eine leichtere "Lesbarkeit" des Tatvorwurfes zu ermöglichen. Wie die gegenständlichen Berufungsausführungen nachvollziehbar gezeigt haben, war dem Bw nicht eindeutig erkennbar, welche Sorgfaltsverletzung (hinsichtlich der Abschrift der Konzessionsurkunde oder des Beschäftigungs­vertrages) ihm zur Last gelegt wurde, weshalb er "vorsichtshalber" seine Verteidigung auf beide Möglichkeiten abzielte. 

      

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

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