Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150482/4/Lg/Hue

Linz, 15.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H A, D-06 B, V, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. August 2006, Zl. BauR96-724-2004/Stu, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Maut­gesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.        Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat von 80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen BB am 7. Juni 2004, 6.25 Uhr, die mautpflichtige Bundesstraße A, Höhe Km ca. 17, Raststation A in Fahrtrichtung W benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben.

 

In der Berufung wird (offensichtlich Bezug nehmend auf die Feststellung im angefochtenen Straferkenntnis, es sei niemand im Fahrzeug angetroffen worden) gerügt, dass die belangte Behörde den A-Mitarbeitern mehr Glauben schenke als dem Bw. Es sei bereits mitgeteilt worden, dass der Bw und einer seiner Kollegen im Kfz gesessen und geschlafen hätten; anderslautende Aussagen seien unrichtig. Dies könne auch dieser Kollege, dessen Telefonnummer bekannt gegeben worden ist, bestätigen. Die Mautaufsichtsorgane hätten deshalb anklopfen können, anstatt einen Zettel anzubringen. Wahrscheinlich seien die A-Mitarbeiter am "Gewinn" beteiligt. Maut habe nicht geprellt werden wollen. Herr H habe den Bw nicht über die österreichischen  "Besonderheiten" informiert, weshalb er "dieses Geld" einbezahlen habe wollen. Das beanstandete Kfz sei zwar im Eigentum des Bw, er sei jedoch im Dienste seines Arbeitgebers gefahren. Wenn dieser gesagt habe, dass er die Kosten übernehmen werde, da er den Bw nicht über die Maut in Kenntnis gesetzt habe, so sei diese Angelegenheit für den Bw erledigt, zumal er auf Nachfrage die Auskunft erhalten habe, dass "dies" bezahlt worden sei. Außerdem werde über den Bw "gerichtet", als wenn er ein Österreicher sei; er sei aber immer noch in Deutschland zu Hause und werde Österreich nie wieder betreten. Für den Bw sei "das alles" nur aufs "Abzocken" ausgelegt. Der Bw sehe nicht ein für eine Firma "den Kopf hinzuhalten", welche ihm noch nicht einmal den Lohn bezahlt habe.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Ö/A vom 9. August 2004 zugrunde, wonach am Kfz keine Mautvignette vorhanden gewesen sei. Gem. § 19 Abs. 3 BStMG sei am Kfz ein Ersatzmautangebot hinterlassen worden, welchem nicht entsprochen worden sei.

 

Nach Strafverfügung vom 30. Oktober 2004 brachte der Bw vor, dass es richtig sei, dass er das gegenständliche Kfz gefahren habe. Er sei erstmals in Österreich gewesen, von seinem Arbeitgeber nicht über die Mautpflicht informiert worden und habe auf dem Parkplatz auf seinen Chef gewartet. Dieser habe dann den "Schein" (gemeint wohl: das Ersatzmautangebot) an sich und die Kosten übernommen. Nach späterem Nachfragen habe sein Chef dem Bw bestätigt, den Geldbetrag einbezahlt zu haben. Man möge sich deshalb an Herrn H wenden. Die weitere Rechtfertigung deckt sich im Wesentlichen mit dem Berufungsvorbringen.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der A vom 1. Februar 2006 ist neben einer Wiedergabe der Rechtslage zu entnehmen, dass keine Ersatzmautzahlung eingelangt sei.

 

Dazu brachte der Bw vor, dass er bereits im ersten Schreiben mitgeteilt habe, dass er und ein Arbeitskollege im Auto gesessen und geschlafen hätten, da sie seit Sonntag, 23.00 Uhr, unterwegs gewesen seien. Dies könne auch der Mitfahrer bezeugen. Die Mautpflicht sei nicht bekannt gewesen, Zeit zur Einholung von Informationen sei nicht vorhanden gewesen. Herr H habe dem Bw auch versichert, den Betrag (gemeint wohl: die Ersatzmaut) einbezahlt zu haben. Abschließend gab der Bw seine Einkommensverhältnisse bekannt.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Mittels Schreiben vom 17. Oktober 2006 wurde dem Bw vom Unabhängigen Verwaltungssenat die Möglichkeit gegeben, den Einzahlungsbeleg für die Ersatzmaut zu übermitteln oder vollständigen Namen und Adresse jener Person bekannt zu geben, bei der dieser Beleg angefordert werden kann. Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort erfolgen, wird der Unabhängige Verwaltungssenat davon ausgehen, dass eine Einzahlung der Ersatzmaut nicht erfolgt ist.

 

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs.1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG („Ersatzmaut“) bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1). Anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 ist der Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw gegenständlich der Lenker, am Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine Mautvignette angebracht war und der gegenständliche Parkplatz mautpflichtig ist. Unstrittig ist ferner, dass die Ersatzmaut gem. § 19 Abs. 3 BStMG angeboten worden ist.  

 

Der Bw vertritt die Ansicht, dass das Mautaufsichtsorgan die schlafenden Kfz-Insassen wecken hätte können anstatt ein schriftliches Ersatzmautangebot gem. § 19 Abs. 3 BStMG am Kfz anzubringen. Wenn der Bw damit vermeinen sollte, dass im gegenständlichen Fall ein mündliches Ersatzmautangebot gem. § 19 Abs. 2 BStMG hätte erfolgen müssen, ist zu erwidern, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt (i.d.S. klarstellend die EB, 1262 Blg. NR 22 GP, Seite 5). Im Übrigen handelt es sich bei den beiden Alternativen der Zustellung von Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut (mündlich oder schriftlich) um gleichwertige Alternativen (ebd.). Das diesbezügliche Vorbringen des Bw geht deshalb ins Leere.

 

Der Bw bringt vor, von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Auskunft erhalten zu haben, das dass Ersatzmautangebot einbezahlt worden sei. Dem steht jedoch die Stellungnahme der A gegenüber, wonach keine Überweisung eingelangt sei. Der Bw hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat – trotz eingeräumter Möglichkeit – weder einen Einzahlungsbeleg vorgelegt noch vollständigen Namen und Adresse jener Person bekannt gegeben, bei der ein solcher Beleg angefordert hätte werden können. Es ist dem Bw deshalb nicht gelungen, die Richtigkeit der Angaben der A zu erschüttern oder zu widerlegen, dass die Ersatzmaut nicht zeitgerecht überwiesen wurde, weshalb der Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG entfallen ist.

 

Eine zeugenschaftliche Einvernahme des damaligen Beifahrers des Bw, dessen ladungsfähige Adresse dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Übrigen nicht bekannt gegeben wurde, war entbehrlich, da der Unabhängige Verwaltungssenat die

Angaben des Bw nicht anzweifelt.

 

Im gegenständlichen Fall steht deshalb fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (i.S.d. vorgeschriebenen Aufklebens einer gültigen Vignette auf die Windschutzscheibe) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen und zwar in dem Sinne, dass dem Bw die Mautpflicht nicht zu Bewusstsein gekommen ist.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, wodurch die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind. Nicht entschuldigend wirkt die geltend gemachte Unkenntnis der Mautbestimmungen, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Unrechtsgehalt als nicht geringfügig anzusehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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