Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161237/20/Sch/Hu

Linz, 20.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C A, vom 21.3.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.2.2006, VerkR96-5581-2005, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 3.10.2006 zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.2.2006, VerkR96-5581-2005, wurde über Herrn K H, F, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C A, F, L,  wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.450 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 500 Stunden, verhängt, weil er am 9.11.2005 um 14.25 Uhr in der Gemeinde Eidenberg, Gemeindestraße Feiland, Güterweg Felsleiten von der Lobensteiner Gemeindestraße kommend bis Felsleiten Nr. 17 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen …, Personenkraftwagen M1, Fiat Stilo, silber, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,36 mg/l.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 145 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Vorweg soll der chronologische Ablauf der relevanten Geschehnisse zusammengefasst werden. Der Berufungswerber lenkte demnach zum oben angeführten Zeitpunkt an der erwähnten Örtlichkeit seinen Pkw und kam beim Einbiegen nach rechts von der Fahrbahn ab. Er streifte vorerst einen Baum und prallte anschließend frontal gegen einen weiteren Baum. Dabei wurde er schwer verletzt. Laut Aktenlage erlitt er einen Leberriss, eine Lungenquetschung, einen Beckenbruch rechts, Prellungen am Kopf sowie an beiden Knien, eine Gehirnerschütterung sowie je einen doppelten Bruch der Rippen 4 bis 10 rechts.

 

Aufgrund von den einschreitenden Beamten wahrgenommenen Alkoholisierungs­symptomen wurde nach der Einlieferung des Berufungswerbers in das Unfallkrankenhaus Linz von Polizeiorganen etwa zwei Stunden nach dem Verkehrsunfall eine Alkomatuntersuchung durchgeführt. Diese ergab einen Wert von 1m,36 mg/l Atemluftalkoholkonzentration.

 

Die Erstbehörde hat hierauf ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 eingeleitet. Auf die ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung hat der Berufungswerber nicht reagiert, sodass in der Folge das angefochtene Straferkenntnis ohne weitere Anhörung des Berufungswerbers erlassen wurde.

 

Der Berufungswerber hat seinem Rechtsmittel ein ärztliches Sachverständigengutachten der Gerichtsmedizin Linz-Salzburg beigeschlossen. In der Zusammenfassung dieses Gutachtens heißt es:

„Das laut Thorax-CT-Befund vom 9.11. links basale Lungenödem entspricht dem Übertritt von Blutserum in das Lungenparenchym und ist daher allgemein wie auch im Individualfall konsequenterweise geeignet, eine Verfälschung der Alkoholkonzentration in der Ausatemluft in Form zu hoher Messwerte zu verursachen, deren Ausmaß jedoch nicht näher quantifizierbar ist.“

 

Einem Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates an die Oö. Landessanitätsdirektion um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zu der Frage, ob durch dieses medizinische Gutachten das Messergebnis so gravierend erschüttert ist, dass überhaupt keine rechtlich relevante Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers mehr nachweisbar sein könnte, konnte nicht entsprochen werden. Dies deshalb, da es sich um eine besondere Sachverhaltskonstellation handle. In Entsprechung einer diesbezüglichen Anregung der Landessanitätsdirektion ist der Oö. Verwaltungssenat an die Gerichtsmedizin Salzburg-Linz herangetreten und wurde um Ergänzung des eingangs zitierten Gutachtens dahingehend ersucht, ob eine Aussage getroffen werden kann, dass der Berufungswerber zum Lenkzeit alkoholbeeinträchtigt im relevanten Sinn war oder ob trotz des relativ hohen gemessenen Wertes weder von einem Alkoholwert von 0,8 mg/1,6 %o, 0,6 mg/1,2 %o noch 0,4 mg/0,8 %o fachlich gestützt ausgegangen werden kann.

 

Im darauf erstellten Ergänzungsgutachten heißt es in der Zusammenfassung wörtlich:

„Das umstrittene minimale basale linksseitige Lungenödem hat, so es überhaupt zum Zeitpunkt der AAK-Testung in diesem Ausmaß vorhanden war, in Anlehnung an die allgemeinen Erkenntnisse der normalen und pathologischen Physiologie der Lungenleistungen retrospektiv wohl nur eine vernachlässigbare Größe dargestellt, sodass in diesem Fall die Aussage zulässig ist, dass allein unter diesen Umständen eine Fahruntüchtigkeit beim Probanden gegeben war, dies jenseits der 1,6 %o-Grenze.“

 

Nach erfolgter Berufungsverhandlung am 3.10.2006 hat der Berufungswerber ersucht, mit der Erlassung der Berufungsentscheidung noch zuzuwarten, da er seinerseits ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten vorlegen wollte. Tatsächlich hat er ein solches, wiederum verfasst von einem medizinischen Sachverständigen der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz, beigeschafft und der Berufungsbehörde vorgelegt. Allerdings ist auch aus diesem Gutachten nichts für ihn zu gewinnen. Die wesentliche Aussage dieses Gutachtens besteht darin, dass, wie schon die vorangegangenen fachlichen Stellungnahmen ergeben haben, „mit strafrechtlich notwendiger Sicherheit sich lediglich die Aussage tätigen lässt, dass die umstrittene AAK-Verfälschung nur eine sehr geringe sein kann, die im Falle des Probanden H eben nur dann Bedeutung erlangen kann, wenn dessen gemessene und umgerechnete BAK sich in einem strafrechtlich relevanten BAK-Grenzwert befände“.

 

Davon kann aber gegenständlich nicht die Rede sein. Immerhin hat der Berufungswerber zwei Stunden nach dem Lenkzeitpunkt noch einen (von Atemluftalkoholgehalt auf Blutalkoholgehalt umgerechneten) Wert von 2,72 %o aufgewiesen. Rechnet man den üblichen stündlichen Abbauwert von 0,1 bis 0,2 %o hinzu, erreicht man einen Wert von etwa 3 %o Blutalkoholgehalt. Der nächstgelegene relevante gesetzliche Grenzwert liegt bekanntlich bei 1,6 %o, also weit unterhalb des beim Berufungswerber festgestellten.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde die Beweislage, dass das von der Erstbehörde angenommene Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung jedenfalls als erwiesen anzunehmen ist. Die beigeschafften Sachverständigengutachten haben dieses Ergebnis nicht nur nicht erschüttert, sondern im Grunde genommen gestützt.

 

Wenngleich die Berufungsbehörde nicht verkennt, dass die gegenständliche Sachverhaltskonstellation – Durchführung einer Alkomatuntersuchung bei einem schwer verunfallten Kfz-Lenker – wohl die Ausnahme ist und sich eine Blutabnahme eher angeboten hätte, ändert dies nichts daran, dass ein zuverlässiges Alkomatmessergebnis zustande gekommen ist, das im Verfahren deshalb auch verwertet werden konnte.

 

Generell ist in diesem Zusammenhang noch anzufügen, dass der Gegenbeweis zu einem Alkomatmessergebnis nur durch die Bestimmung des Blutalkoholwertes erbracht werden kann (VwGH  20.5.1993, 93/02/0092 uva.).

 

Zur Strafbemessung wird im Wesentlichen auf die Ausführungen der Erstbehörde hingewiesen. Bei einer Alkoholbeeinträchtigung im Ausmaß von 0,8 mg/l bzw. 1,6 %o oder mehr beträgt der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 von 1.162 Euro bis 5.813 Euro. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.450 Euro kann, auch wen sie nicht die gesetzliche Mindeststrafe darstellt, nicht als überhöht angesehen werden. Wenngleich dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, musste bei der Strafbemessung berücksichtigt werden, dass bei ihm eine schon als exorbitant hoch zu bezeichnende Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde. Zudem ist seine Alkofahrt nicht ohne Folgen geblieben. Der von ihm verursachte Verkehrsunfall muss lebensnah dieser Alkoholbeeinträchtigung (zumindest mit-) zugeschrieben werden.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.400 Euro, werden es ihm ermöglichen, die Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung, allenfalls in dem von der Erstbehörde über begründeten Antrag hin zu gewährenden Ratenwege, zu begleichen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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