Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161739/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 14.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Frau Dr. P M, J, S, vom 9.10.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.10.2006, Zl.: VerkR96-23054-2005, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.  

 

II.                   Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 4,20 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG und  § 51 Abs.1 VStG.

II. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten.

 

Tatort: Gemeinde Lenzing, Bahnweg, Kreuzung mit der Attersee Bundesstraße 151

Tatzeit: 22.10.2005, 23:45 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs.1 lit.d StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,           gemäß §                                                                   Ersatzfreiheitsstrafe von                                                               

21,00 Euro                12 Stunden                                       99 Abs.3 lit.a StVO. 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

2,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Verfahrenskosten/Barauslagen) beträgt daher 23,10 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin fristgerecht die begründete Berufung vom 9.10.2006 eingebracht. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass ihr während des gesamten Verfahrens zur Last gelegt werde, sie habe ihren Personenkraftwagen, Marke V mit dem amtlichen Kennzeichen am 22.10.2005 um 23.45 Uhr in der Gemeinde Lenzing, am Bahnweg, Kreuzung mit der Attersee Bundesstraße 151 im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten. Die Behörde stütze sich dabei auf eine Aussage eines Polizeibeamten, welcher zudem auch noch handschriftliche Notizen über den Vorfall habe, welche ihr zu keinem Zeitpunkt zur Stellungnahme übermittelt worden seien, sodass dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken sei. Auch die Einvernahme des Polizeibeamten vermöge nicht eindeutig zu beweisen, ob der oben genannte Pkw auch tatsächlich innerhalb von 5 m von einander kreuzenden Fahrbahnrändern abgestellt war. Hiefür hätten jedenfalls Lichtbilder angefertigt werden müssen, um den vorgeworfenen Tatbestand – insbesondere die 5 m Grenze – zu beweisen. Die Einvernahme des Polizeibeamten zahlreiche Monate nach dem Vorfall vermöge nicht eindeutig zu beweisen, dass der Pkw tatsächlich innerhalb von 5 m abgestellt war. Auch der Umstand, dass die Behörde die PI Lenzing mit der Anfertigung von Lichtbildern beauftragt hat, zeige, dass die Behörde keine ausreichenden Beweise für die Annahme der Übertretung habe. Die Lichtbilder zeigen lediglich eine Landschaft ohne einen darauf ersichtlichen Personenkraftwagen. Wenn die Behörde zu der Annahme gelange, dass es weniger als 5 m gewesen seien, so hätte die Behörde jedenfalls exakt feststellen müssen, in welchem genauen Abstand der Personenkraftwagen zum Kreuzungsschnittpunkt gestanden sei. Sollte dennoch der Anschauung der Behörde gefolgt werden, so hätte die Behörde jedenfalls mit der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vorgehen müssen, zumal beim angenommenen Sachverhalt jedenfalls ein geringes Verschulden vorliege und die Folgen der Tat unbedeutend seien. Hinzu komme der Umstand, dass sie das obgenannte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht gelenkt habe. Eine Lenkererhebung sei von Seiten der Behörde ebenfalls zu keinem Zeitpunkt gemacht worden und es sei davon ausgegangen worden, dass sie das Fahrzeug an der genannten Stelle abgestellt habe, was jedenfalls nicht zutreffe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen war zum Vorfallszeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Tatort im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt. Dies wurde durch BI S von der PI Lenzing dienstlich wahrgenommen.

 

Der Meldungsleger und Zeuge BI S führte anlässlich seiner Stellungnahme und zeugenschaftlichen Vernehmung im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass es sich beim Bahnweg um keinen Radweg iSd § 52/16 StVO handle. Es handle sich vielmehr um eine Straße, auf der ein beschildertes Fahrverbot gemäß § 52/1 StVO gelte, mit der Zusatztafel "ausgenommen Radfahrer".

Hinzu komme, dass der Abstellungsort des Personenkraftwagens – vom Kreuzungsbereich mit der Attersee-Bundesstraße 151 her gesehen – unmittelbar vor dem Aufstellungsort des Vorschriftszeichens samt Zusatztafel war. Das Fahrzeug sei mit der Fahrzeugfront in Richtung Bahnweg und mit dem Fahrzeugheck in Richtung Attersee-Bundesstraße abgestellt gewesen. Zur Feststellzeit seien zwei Fahrzeuge nebeneinander rechtswidrig abgestellt gewesen, wobei beide Fahrzeuge zur Anzeige gebracht worden seien. Zu bedenken sei noch, dass die betreffende Straße im Anlassfall auch von Einsatzfahrzeugen befahren werde. Durch das abgestellte Fahrzeug der Berufungswerberin wäre ein solches Befahren völlig unmöglich gewesen.

Von der betreffenden Stelle wurden Lichtbilder angefertigt und dem gegenständlichen Verfahrensakt angeschlossen.

 

Die diesbezüglichen Aussagen des Meldungslegers sind schlüssig und konnten ohne Bedenken der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der Beamte legte den Sachverhalt gut nachvollziehbar dar.

Der Verantwortung der Berufungswerberin wird weniger Glaubwürdigkeit zugedacht, als den Aussagen des Beamten. Die Berufungswerberin konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, es ist ihr aber nicht gelungen, die Angaben des BI S zu widerlegen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960  ist das Halten und das Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen zum Vorfallszeitpunkt – vom Kreuzungsbereich mit der Attersee-Bundesstraße gesehen – am Bahnweg, unmittelbar vor dem Vorschriftszeichen "Fahrverbot – Ausgenommen Radfahrer" und im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt war.

 

Die Berufungswerberin macht geltend, dass ihre Lenkereigenschaft nicht erwiesen sei. Sie habe das genannte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht gelenkt. Sie habe keine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur behaupteten Tatzeit erhalten.

 

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung diesbezüglich die Auffassung, dass vor einer Bestrafung wegen Übertretung der StVO nicht jedenfalls eine gesetzmäßige Lenkerauskunft eingeholt werden muss; VwGH 15.5.1991, 91/02/0021.

 

Der Berufungswerberin wurde die Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.d StVO von der ersten Verfolgungshandlung bis zum nunmehr angefochtenen Straferkenntnis unmissverständlich als Lenkerin zur Last gelegt. Weder dem gegen die vorausgegangene Strafverfügung erhobenen Einspruch noch den zwei folgenden Rechtfertigungen der Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren ist die Behauptung zu entnehmen, noch kann daraus zwingend geschlossen werden, dass die Tat deswegen bestritten wurde, weil sie nicht die Lenkerin zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei. Eine solche Behauptung wurde von der Berufungswerberin ausdrücklich erst in der Berufung aufgestellt. Für ihre nunmehrige Behauptung ist die Berufungswerberin jeden Beweis schuldig geblieben. Insbesondere hat sie es unterlassen, den Namen der als Lenker in Betracht kommenden Person bekanntzugeben. Mit diesem nicht hinreichend konkretisierten und durch kein Beweisanbot untermauerten Vorbringen hat die Berufungswerberin der ihr im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten.

Auf Grund dieser Umstände geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von der Lenkereigenschaft der Berufungswerberin zum Vorfallszeitpunkt aus.

 

Unter einem "Radweg" ist ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg zu verstehen. Beim sogenannten "Bahnweg" handelt es sich demnach um keinen Radweg – dieser ist nicht mit Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z16 StVO gekennzeichnet – sondern vielmehr um eine Fahrbahn, welche mit einem Fahrverbot gemäß § 52 lit.a Z1 StVO mit der Zusatztafel "Ausgenommen Radfahrer" belegt ist. Da das Vorliegen einer Kreuzung das Vorhandensein mindestens zweier Straßen und damit auch zweier Fahrbahnen voraussetzt, liegt demnach beim genannten Tatort eine Kreuzung vor.

 

In der Nichteinholung der handschriftlichen Aufzeichnungen durch die belangte Behörde kann keine Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Derartige Aufzeichnungen dienen dazu, die für eine Anzeige maßgeblichen Daten (Fahrzeugdaten, Kennzeichen etc.) anlässlich der Feststellung von Verwaltungsübertretungen, sonstigen Sachverhaltsfeststellungen festzuhalten und auf Grundlage dieser Daten sodann in zeitlicher Nähe zum Tatgeschehen die Anzeige zu erstatten. Eine derartige Vorgangsweise garantiert, dass die Angaben in der Anzeige dem seinerzeitigen Geschehen entsprechen. Es wäre zudem unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, in der Anzeige unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen und einen Fahrzeuglenker wahrheitswidrig zu belasten. Es muss einem zur Wahrnehmung der Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften, bestellten und geschulten Organ der Sicherheitswache zugebilligt werden, dass er derartige Übertretungen feststellen kann.

 

Es handelt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch um einen durchaus schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung, wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers – auch wenn diese wie im konkreten Fall einige Monate nach Tatbegehung erfolgten – folgt, zumal von einem geschulten Sicherheitswachebeamten zu erwarten ist, dass er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht. Dazu kommt, dass der Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussagebesonderen dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist; VwGH 19.12.1990, 90/03/0035.

 

Die vom Meldungsleger angefertigten Lichtbilder spiegeln nicht die Gegebenheiten zum Vorfallszeitpunkt wider, sondern wurden nachträglich angefertigt und dienen zur besseren Überblickbarkeit des Tatortes.

 

Der Tatbestand des § 24 Abs.1 lit.d StVO ist jedenfalls schon dann erfüllt, wenn das Fahrzeug auch nur zum Teil im Bereich innerhalb von 5 m abgestellt wird. In der Tatumschreibung genügt die Feststellung, dass das Kfz am Tatort im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt ... abgestellt war. – Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist eine Behinderung nicht von Bedeutung; VwGH vom 9.9.1983, 83/02/0148.

 

Die Berufungswerberin hat damit durch ihr aufgezeigtes Verhalten der Vorschrift des § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 zuwidergehandelt. Sie hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Hinsichtlich des Verschuldens wird von fahrlässigem Verhalten ausgegangen.

 

7. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufungswerberin war zum Vorfallszeitpunkt – soweit aus dem Akt ableitbar – verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihr dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Die Berufungswerberin verfügt – gemäß den Schätzungen der Erstinstanz – über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.800 Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflicht. Zumal die Berufungswerberin diesen Schätzungen nicht entgegen getreten ist, wurden diese Angaben auch von der Berufungsinstanz der Strafbemessung zu Grunde gelegt.

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

In der verhängten Strafe kann ein Ermessensfehler der Erstbehörde nicht erblickt werden.

 

Nicht zuletzt deshalb, dass durch das abgestellte Fahrzeug eine potentielle Behinderung von Einsatzfahrzeugen nicht auszuschließen war, konnte ein Absehen von einer Bestrafung iSd § 21 VStG nicht in Betracht kommen. Die Berufung war demnach als unbegründet abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  K e i n b e r g e r

 

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