Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161768/11/Bi/Sp

Linz, 18.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn RP vertreten durch RA Dr. TW vom 9. November 2006 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 30. Oktober 2006, VerkR96-16625-2006, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 14. Dezember 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Spruch im Punkt 2) wie folgt geändert wird: "Sie haben am 12. August 2006 um 3.10 Uhr auf der Steyrtal Straße B140 bei Strkm 7.750 als an einem Verkehrs­unfall beteiligter Lenker des Pkw KI-….. ein Verkehrszeichen und somit eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und es unterlassen, die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe Ihrer Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. ...". Die Geldstrafe wird auf 90 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf 9 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Punkt 2) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 eine Geldstrafe von 105 Euro (2 Tage EFS) verhängt, weil er am 12. August 2006 um 3.10 Uhr auf der Steyrtal Straße B140 bei Strkm 7.630 und 7.750 als an einem Verkehrsunfall beteiligter Lenker des Pkw KI-…….. einen Leitpflock und ein Verkehrszeichen und somit Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und es unterlassen habe, die nächste Polizei- oder Bundespolizeidienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 10,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14. Dezember 2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. W, der Vertreterin der Erst­instanz Frau PB und der Zeugen MZ (Z), Meldungsleger GI FM (Ml) und GI JH (H) durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe das Verkehrszeichen betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h bzw dessen Ende nicht umgefahren. Es gebe keinen Beweis dafür, sondern die Behörde habe diesbezüglich nur Vermu­tungen angestellt. Die Zeugin Z habe solches ebensowenig beobachtet wie die vom Unfallfahrzeug vorliegenden Fotos einen diesbezüglich korrespondier­enden Schaden an der Pkw-Frontseite erkennen ließen. Die roten Lackspuren hätten sich an der Innenseite des Rohrgestells befunden, daher könne er das Verkehrszeichen nicht niederge­fahren haben. Der dazu gehörige Betonsockel sei nicht gefunden worden. Vielmehr sei nur das auf der Straße liegende Rohrgestell von seinem Fahrzeug erfasst worden und habe sich dort verhakt. Der Schaden im Frontbereich sei durch das Anfahren an der Brücke am Ortseingang von Grünburg entstan­den. Beantragt wird die Einholung eines Gutachtens eines kfz-technischen Sachver­ständigen sowie Aufhebung des Straferkenntnisses im Punkt 2).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie nach vorangegangenem Ortsaugenschein des erkennenden Mitgliedes auf der B140 zwischen der Fa. A und Grünburg, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 12. August 2006 gegen 3.10 Uhr den Pkw KI-….. einen roten Audi, von einem Fußballspiel in Steyr und einem Aufenthalt in einem Lokal in Sierning kommend auf der B140 in Richtung Grünburg. Hinter ihm fuhr ab der Kreuzung B140/B122 die Zeugin Z, die mit ihrer Schwester nach Steinbach/Steyr unterwegs war, und hielt aufgrund des beim Bw beobachteten Fahrverhaltens einen größeren Abstand zu dessen Pkw ein. Sie schilderte in der Verhandlung, der Bw sei auf beiden Spuren der B140 gefahren, allerdings, so weit sie ihn gesehen habe, nicht außerhalb des asphaltierten Teils. Nachdem ihn ein Pkw überholt gehabt habe, sei er dann schneller gefahren und sie habe ihn aus den Augen verloren. Als sie ihn im Bereich kurz nach der Fa A wieder gesehen habe, sei etwas Großes unter seinem Fahrzeug gewesen, das Funken gesprüht habe. Er habe diesen Gegenstand mitgeschleift bis zur Zufahrt zum Lagerhaus Grünburg und ihn dann verloren. Der Gegenstand habe sich als das (ehemals) links befindliche Verkehrszeichen "70 km/h-Beschränkung-Ende" entpuppt, das dann auf der Straße gelegen sei. Der runde Teil habe sich von der Rohrstange getrennt und sie habe beides von der Straße weggebracht und gleich die Polizei angerufen, wo sie ihre Daten deponiert habe. Nach einigen Minuten des Wartens habe sie beschlossen, weiterzufahren und, obwohl sie in Grünburg links abbiegen hätte müssen, sei sie weitergefahren, weil sie gedacht habe, der Lenker sei nicht weit gekommen. Bei der Brücke in Grünburg sei der Pkw mit der rechten Frontseite in der Leitschiene gestanden und sie habe sofort gesehen, wer von den anwesenden Personen der Lenker gewesen sein müsse. Der Bw sei "so gegangen wie er vorher gefahren sei" und sie habe beobachtet, dass er plötzlich umgefallen sei und sich den Kopf am Randstein angestoßen habe. Sie habe auch gehört, dass er etwas von Schmerzen in der Schulter gesagt habe und habe daraufhin auch die Rettung angerufen. Auf ihre Frage, ob ihm etwas passiert sei, habe der Bw nur auf das Fahrzeug verwiesen, das dort weggebracht werden solle. Nach dem Erscheinen der Rettung fuhr die Zeugin heim.

 

Der Bw schilderte seine Fahrt von Sierning, wo er sich nach dem Fußballspiel in Steyr in einem Lokal aufgehalten habe, in Richtung Grünburg so, dass ihm bis Grünburg, nämlich bis zu der Verkehrsinsel, deren Randstein er mit dem linken Vorderrad touchiert habe, nichts aufgefallen sei - auch kein Verkehrszeichen. Er sei vielmehr durch das Touchieren des Randsteins ins Schleudern gekommen und ein Stück weiter rechts in die bei der Brücke befindliche Leitschiene geprallt, wo dann beide Airbags aufgegangen seien und der Pkw nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Er habe dann in seiner Tasche einige Fläschchen Jägermeister gefunden und ausge­trunken und dann bei einem Gang um das Fahrzeug den Schaden besichtigt. Er sei dabei ausgerutscht und in die Leitschiene gefallen, wo er sich an der Schulter verletzt habe. Als er dort gesessen sei, habe er Stimmen gehört und auf seine Frage hätten einige dort mittlerweile anwesende Leute geantwortet, alles sei schon verständigt. Als die Rettung gekommen sei, habe er sich hineingesetzt und nach einer Weile gefragt, warum sie nicht ins Krankenhaus fahren würden, worauf der Sanitäter auf die angekündigte Polizei verwiesen habe. Er sei gar nicht gefragt worden, wer er sei. Ein Polizist habe ihn dann zum Alkotest aufgefordert und auf seinen Hinweis, die Schulter tue ihm weh, geantwortet, er würde ihm schon beim Fahrzeug heraushelfen.

Der Ml bestätigte, er habe über die Bezirksleitstelle den Auftrag bekommen, zu einem Verkehrsunfall nach Grünburg zu fahren, wobei er auch über das kaputte Verkehrszeichen informiert worden sei. Beim Vorbeifahren seien ihm und dem Zeugen H ausgerissene Leitpflöcke, Schotter auf der Fahrbahn und das auf die Seite gelegte kaputte Verkehrszeichen aufgefallen. Der Bw sei in einem solchen Zustand gewesen, dass er nichts Vernünftiges herausgebracht habe. Auch zum Hergang des Verkehrsunfall habe er von ihm nichts erfahren. Da es sich nur um Sachschaden gehandelt habe - der Bw sei wegen von ihm behaupteter Schmerzen in der Schulter ins Krankenhaus gebracht worden - seien keine Fotos gemacht und der Pkw auch nicht weiter auf Schäden untersucht worden. Ob ein Schaden am Pkw links seitlich oder vorne bestanden habe, konnte der Ml ebenso wenig sagen wie der Zeuge H, der außerdem betonte, sie hätten vorher keinerlei Meldung über ein kaputtes Verkehrs­­zeichen im Bereich der Fa A erhalten, obwohl sie, wäre so etwas von jemandem gemeldet worden, jedenfalls davon erfahren hätten. Der Bw sei im Übrigen aus Kremsmünster und hätte vor der Fa A schon rechts einbiegen sollen; auf die Frage des Ml, was er in Grünburg mache, habe er geantwortet, da könne man auch nach Kremsmünster fahren.

   

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die Angaben der Zeugin Z, die in der Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, schlüssig und als Grundlage für den Tatvorwurf ohne Zweifel geeignet. Sie hat ein Überfahren bzw Ausreißen des Verkehrszeichens "70 km/h-Beschränkung Ende" selbst nicht gesehen, weil sie das Fahrzeug des vor ihr fahrenden Bw kurz aus dem Blickfeld verloren hat, hat aber einen Funken sprühenden Gegenstand unter dem Fahrzeug bemerkt, den der Bw nach einiger Zeit "verloren" hat und der sich als ehemalig links befindliches Verkehrszeichen herausgestellt hat. Der Bw hat nach eigenen Angaben von alledem nichts bemerkt. Erst seine Kollision mit der Brückenleitschiene in Grünburg hat seine Fahrt endgültig beendet. Dabei wurde der Pkw im rechten vorderen Bereich schwer beschädigt und war letztlich nicht mehr fahrbereit.

Der Bw wurde dann vom Ml aufgrund seines offensichtlichen alkoholisierten Erscheinungsbildes zum Alkotest aufgefordert, den er letztlich verweigerte, indem er bei neun Blasversuchen kein verwertbares Messergebnis zustandebrachte. Den diesbezüglichen Punkt 1) des Straferkenntnisses hat der Bw unbekämpft gelassen.

 

Zum Punkt 2) hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 handelt es sich bei einem Straßenverkehrszeichen um eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung  des Verkehrs.

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

Die Frage, ob der Bw selbst das ggst Verkehrszeichen im Zuge seiner Alkoholfahrt umgefahren, ausgerissen und auf der B140 mitgeschleift hat, konnte in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis nicht geklärt werden, obwohl bei der Polizei vor seiner Fahrt keine Meldung über ein umgefahrenes Verkehrszeichen einge­gangen war. Die Zeugin Z hat nur das Mitschleifen unmittelbar beobachtet. Eine Beschädigung des vom Bw gelenkten Pkw, die von einem solchen Fahrmanöver stammen könnte, sodass daraus Rückschlüsse auf die Täterschaft des Bw oder einen entsprechenden Unfallshergang gezogen werden könnten, war anhand der vorgelegten Fotos, die den Pkw von vorne aber nicht von rechts zeigen, nicht erweisbar. Auf Fotos erkennbare Lackspuren auf der Rohrstange, die zwar augenscheinlich mit der Farbe des auf den Bw zugelassenen Pkw übereinstimmen, aber (schon aus Kostenüberlegungen) nicht ausgewertet wurden, lassen diesen Schluss ebenfalls nicht zu. Aus all diesen Gründen erübrigt sich auch die beantragte Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens. Im Zweifel war aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Bw über ein auf der Fahrbahn befindliches Verkehrszeichen gefahren ist, das sich aus ungeklärten Umständen an der Unterseite des Pkw verhakt hat und von diesem ein Stück mitgeschleift wurde, sodass für die hinten nachkommende Zeugin Z ein Funken sprühender Gegenstand unter dem Fahrzeug zu erkennen war, das der Pkw später verloren hat. 

 

Das Verkehrszeichen bestand aus einer Standsäule in Form eines Metallrohres und zwei runden metallenen Tafeln iSd § 52 lit.a Z10a StVO auf der einen und § 52 lit.a Z10b StVO auf der anderen Seite, wie sich aus den vorgelegten Fotos einwandfrei ersehen lässt. Sämtliche Teile sind vom Material her geeignet, bei Reibung, wie sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung durch Verhaken unter einem Fahrzeug, das mit einiger Geschwindigkeit auf einer asphaltierten Fahrbahn unterwegs ist, entstehen kann, Funken zu sprühen, weil bei der Reibung die dafür erforderliche Wärme entsteht. Mit welchem Teil des Verkehrszeichens die Funken letztlich erzeugt wurden, ist insofern belanglos, als in diesem Fall jede Funken auslösende Reibung eine "Abschürfung" von Metall bedeutet, die zugleich eine Beschädigung des mitgeschleiften bzw abgeriebenen Gegen­standes bewirkt.

Der Einwand des Bw, wenn jemand anderer das Verkehrszeichen umgefahren habe - und das müsse aus verschiedenen Gründen so gewesen sein - habe dieser das Verkehrszeichen schon beschädigt und ein schon beschädigtes Verkehrszeichen könne man nicht noch einmal beschädigen, geht insofern ins Leere, als auch geringfügige Beschädigungen, zB Lackabriebe oder geringfügiges Verbiegen einer Stoßstange (vgl VwGH 4.10.1973, 1229/72; ua) - und daher nach der Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates auch ein Funken erzeugendes Abschleifen eines Teiles eines unter einem Fahrzeug mitgeschleiften Verkehrszeichens - im Sinne des § 99 Abs. 2 lit.e StVO meldepflichtig sind und zwar unabhängig davon, ob sich ein exakt dadurch entstandener, von eventuellen anderen (auch Vor-)Schäden unterscheidbarer konkreter Schaden in Geld bemessen lässt. Die Frage, ob und welchen Schadenersatz der Bw zu leisten hat, ist eine ganz andere und nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

Der Bw will nach eigenen Angaben von einem Verkehrszeichen, das er, wenn es schon auf der Fahrbahn lag, im Scheinwerferlicht gesehen und zumindest mit einem Rad überfahren haben müsste und über eine doch nicht unerhebliche Wegstrecke unter Funkensprühen - und damit nach der allge­meinen Lebenserfahrung sicher auch erheblicher Lärmentwicklung - mitgeschleift hat, gar nichts bemerkt haben, obwohl ein solches von der Zeugin Z glaubhaft und eindrucksvoll beschriebenes Mit­schleifen eines ganzen Verkehrszeichens samt Rohrstange doch nicht ganz unauffällig für den Lenker des beteiligten Fahrzeuges verlaufen dürfte. Abgesehen von der visuellen und akustischen Wahrnehmbarkeit eines derartigen Fahr­manövers ist objektiv bei den ausgezeichneten Fahrbahnverhältnissen der B140 ein Überfahren einer Rohrstange oder einer Metalltafel jedenfalls entsprechend zu spüren. Aufgrund der Verweigerung des Alkotests durch den Bw sind Rückschlüsse auf seinen damaligen körperlichen und geistigen Zustand nur anhand der Beschreibungen  der Zeugen möglich, die allesamt den Bw nicht im günstigsten Licht erscheinen lassen, jedoch hat er sich diesen offensichtlich alkoholbedingten Zustand selbst zuzuschreiben. Dass er sich in einem die Zurechnungsfähigkeit aus­schließenden Rauschzustand befunden hätte, wurde nicht einmal behauptet und ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte. 

Dass der Bw die Beschädigung des Verkehrszeichens nicht gemeldet oder eine Meldung durch andere veranlasst hat, hat er nie bestritten.  

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aus all diesen Überlegungen davon aus, dass der Bw den ihm zur Last gelegten - hinsichtlich des nicht erwiesenen Leitpflocks gemäß § 44a Z1 VStG im Schuldspruch eingeschränkten - Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG nicht die Rede sein kann. Die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG liegen ebenfalls nicht vor.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO 1960 von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

 

Der Bw ist nicht unbescholten, Milderungsgründe waren nicht zu finden und wurden auch nicht konkret geltend gemacht. Die Strafherabsetzung erfolgte nur aus den oben beschriebenen Gründen des sich im Beweisverfahren ergebenden Wegfalls des Tatvorwurfs hinsichtlich des Leitpflocks. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG und sowohl general- wie vor allem spezialpräventiven Überlegungen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Beschädigung des Leitpflocks von Zeugin nicht beobachtet – aus Spruch herausgenommen, Verkehrszeichen bleibt im Tatvorwurf (Funkensprühen deutet auf Beschädigung hin), aber Herabsetzung der Strafe.

 

 

 

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