Linz, 14.12.2006
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M, geb., K, K, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. T W, H, K gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15.11.2006, VerkR96-19088-2006, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 375 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 37,50 Euro).
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG iVm. § 20 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe ……………………………………………………………...375,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………..............37,50 Euro
412,50 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................................... 12 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben am 30.07.2006 um 21.50 Uhr die Beförderungseinheit mit den Kennzeichen LL-..... (Sattelzugmaschine) und FR-..... (Sattelanhänger) beladen mit 36 Flaschen und 2 Großflaschen (4000 kg) LEERES GEFÄSS, LETZTES LADEGUT UN 1017 CHLOR 2.3 (8) auf der A 8, bis Strkm 61,900 (Parkplatz Osternach Nord) in Fahrtrichtung Passau gelenkt.
Während einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrengutkontrolle wurde festgestellt:
Sie haben das gefährliche Gut mit der oben angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR) einzuhalten.
Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.
Es wurde kein Beförderungspapier von Ihnen mitgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13 Abs. 3 GGBG i.V.m. § 27 Abs. 3 Z. 6 lit. a GGBG i.V.m.
Abschnitt 5.4.1 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EURO Ersatzfreiheitsstrafe Gemäß §
750,-- 24 Stunden § 27 Abs. 3 Zif. 6 lit a GGBG 1998
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
75,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens,
das sind 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 825,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.12.2006 eingebracht
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 13.12.2006 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
§ 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG, BGBl. I/145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I/118/2005 lautet auszugsweise:
"Wer als Lenker entgegen § 13 Abs.3 eine Beförderungseinheit – mit der gefährliche Güter befördert werden – lenkt (und) Begleitpapiere nicht mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe – zu bestrafen.
Wird bei einem Gefahrguttransport das Beförderungspapier nicht mitgeführt, so ist dies gemäß der – in § 15a Abs.1 GGBG zitierten – Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13.12.2004, Anhang II – Punkt 1. – Z16, in Gefahrenkategorie I einzustufen.
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann gem. § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
In Fallkonstellationen des GGBG, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;
VfGH vom 27.9.2002, G 45/02-8ua.
Der Bw hat bei der Amtshandlung folgendes sinngemäß angegeben:
"Ich habe den Sattelanhänger vor ca. 1 Stunde in H am Firmenstandort übernommen. Er war bereits vorgeladen."
Die Rechtsvorschrift, bei Durchführung eines Gefahrguttransportes ua ein Beförderungspapier mitzuführen, richtet sich an den Beförderer sowie an den Lenker. Der Lenker hat jedoch auf die Einhaltung dieser Bestimmung idR einen geringeren Einfluss als der Beförderer.
Das tatbildmäßige Verhalten des Lenkers bleibt daher – speziell im Vergleich zum Beförderer – hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Bw bislang keine Übertretung nach dem GGBG begangen hat.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:
1.080 Euro Arbeitslosengeld/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.
Die Verhängung der Mindeststrafe einschließlich Verfahrenskosten I. Instanz (= 825 Euro) beträgt ca. 75 % des Monatseinkommens des Bw und stellt daher – iSd zitierten VfGH-Erkenntnisses – für den Bw eine unangemessene Härte dar.
Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ist es somit gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Hälfte der in § 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG vorgesehenen Mindeststrafe (= 375 Euro) zu verhängen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 37,50 Euro).
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 20 VStG