Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106212/8/BR

Linz, 15.04.1999

 

VwSen-106212/8/BR Linz, am 15. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 4. März 1999, Zl. VerkR96-144-1999-Shw, nach der am 15. April 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. Nr. 158/1998 VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 900 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem obigen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine auf § 37a iVm § 14 Abs.8 FSG gestützte Geldstrafe in der Höhe von 4.500 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt und im Spruch gegen den Beschuldigten folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie lenkten am 8. 1.1999, um 19.05 Uhr, den PKW, Kennzeichen auf der Mininger Landesstraße 1097, Gemeinde Mining, Bezirk Braunau a.I., in Richtung Ortszentrum Mining bis nächst Haus B und haben bei der gegenständlichen Fahrt das oben angeführte Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl der bei ihnen gemessene Alkoholgehalt der Atemluft 0,33 mg/l betrug.

Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt."

1.1. Begründend führte die Erstbehörde zur Strafzumessung aus, daß die verhängte Strafe der mit der Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angemessen und seinem Verschulden entsprächen. Mildernd wertete die Erstbehörde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten.

2. Gegen das o.a. Straferkenntnis richtet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Inhaltlich bestreitet er darin den ihm zur Last gelegten Atemluftalkoholgehalt in Verbindung mit seiner zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden führenden Lenkereigenschaft. Er vermeint mit dem Konsum bloß eines Biers zum Mittagessen sei dieses Ergebnis nicht erklärbar. Darüber hinaus bezieht sich sein überwiegend nicht verfahrenbezogenes Vorbringen auf die Darlegung diverser persönlicher Qualifikationen und dem angeblich damals herrschenden schlechten Straßenzustand.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. In Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK intendierten Rechte war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner durch Vernehmung des Meldungslegers anläßlich der Berufungsverhandlung und durch die Einsichtnahme in die Wartungsaufzeichnung des hier eingesetzten Atemluftmeßgerätes.

Der Berufungswerber erschien trotz persönlicher Ladung unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht.

5. Der Berufungswerber lenkte am 8. Jänner 1999 um 19.05 Uhr seinen Pkw im Ortsgebiet von Mining in der Bahnhofstraße. Dabei stieß er aus hier nicht zu untersuchenden Gründen in der in seiner Fahrtrichtung in einer starken Linkskurve verlaufenden Bahnhofstraße auf Höhe des Hauses Nr. 1 gegen den dort befindlichen Gartenzaun und eine Straßenlaterne. Beide genannten Einrichtungen wurden dadurch beschädigt bzw. zerstört. Zum Unfallszeitpunkt herrschte Regen und es kann durchaus davon ausgegangen werden, daß die Straße witterungs- u. jahreszeitbedingt zum Teil Schnee- und Eisreste aufwies.

Nach dem Eintreffen des zum Unfall gerufenen Meldungslegers vom GP Altheim wurde anläßlich der Sachverhaltsaufnahme beim Berufungswerber Alkoholgeruch wahrgenommen. Die im Anschluß daran durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,33 mg/l.

Bei der Atemluftuntersuchung wurden vom Meldungsleger die Verwendungs-richtlinien eingehalten. Auch das Meßgerät war den Vorschriften entsprechend geeicht, sodaß eine Fehlmessung ausgeschlossen werden kann.

5.1. Dieses Beweisergebnis ergibt sich schlüssig aus der Aktenlage und den ergänzenden Angaben des Meldungslegers anläßlich der Berufungsverhandlung. Dieser legte nochmals überzeugend dar, daß er beim Berufungswerber Alkoholgeruch wahrgenommen habe und dieser Umstand den Grund für die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung gebildet habe. Der Berufungswerber legte dabei auch überzeugend und glaubwürdig dar, daß er die Messung im Sinne seiner dienstlichen Vorschriften vorgenommen habe und der Berufungswerber das Ergebnis auch nicht in Abrede stellte. Der Berufungswerber habe, so der Meldungsleger, fast ausschließlich über seine Tätigkeiten während seiner militärischen Aktivzeit erzählt. Diese Schilderung deckt sich mit den Mitteilungen die der Berufungswerber anläßlich eines Telefonates mit dem Oö. Verwaltungssenat nach der Zustellung der Ladung zur Berufunsgverhandlung tätigte. Anläßlich dieses Gespräches erklärte er zur Berufungsverhandlung zu erscheinen.

Der Berufungswerber hat in seinen zum Teil weitwendigen schriftlichen Ausführungen keine zu seiner Entlastung dienliche Fakten darzutun vermocht.

Letztlich nahm er unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil. Seiner bloß pauschal bestreitenden Verantwortung im Hinblick auf den Tatvorwurf konnte somit keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Die § 14 Abs.8 und § 37a FSG lauten:

6.1.1. Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 50 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.3. Wenn hier die Erstbehörde die Geldstrafe mit 4.500 S festgelegt hat kann auch dem Strafausspruch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Dem Berufungswerber kommt zwar als Milderungsgrund seine bisherige Unbescholtenheit zu Gute. Eine Schuldeinsicht vermag aus der Verantwortung des Berufungswerbers jedoch nicht abgeleitet werden. Daher kann hier von einem beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe nicht die Rede sein, sodaß auch die Anwendung des a.o. Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht kam. Geht man von einem monatlichen Pensionsbezug des Berufungswerbers als ein im Ruhestand befindlicher Vizeleutnant des Bundesheeres von zumindest 20.000 S aus, ist die hier bloß geringfügig über der Mindeststrafe festgesetzte Geldstrafe durchaus sehr milde zu werten.

Dieser Strafe bedarf es insbesondere aus Gründen der Generalprävention, deren Zweck es ist das Unwerthafte des Lenkens von Kraftfahrzeugen auch über den Grenzwerten nach dem Führerscheingesetz zu verdeutlichen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

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