Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251315/2/Lg/RSt

Linz, 12.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
VII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Reichenberger, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Mag. Bismaier) über die Berufung des H L, 45 N, J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 2. November 2005, Zl. Sich96-145-2005, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt. Darüber hinausgehend wird die Berufung abgewiesen.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er von Mitte Mai bis 17. Juni 2005 den polnischen Staatsangehörigen R R K mit Anstreich- und Gelegenheitsarbeiten beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Laut eigenen Angaben des Bw habe der gegenständliche Pole gegen Kost und Logie Gelegenheitsarbeiten (u.a. Fensterstreichen) erledigt. Der Pole habe aber nicht die ganze Zeit für den Bw gearbeitet, sondern fallweise an drei Tagen pro Woche. Die Inanspruchnahme der Leistungen des Ausländers habe der Bw mit dem Zeitdruck, unter dem ein Landwirt stehe, erklärt.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe beruft sich das angefochtene Straferkenntnis zunächst auf den allgemeinen Unwertgehalt illegaler Ausländerbeschäftigung, wie er jedoch bereits im gesetzlichen Strafrahmen Niederschlag gefunden hat und daher für die konkrete Strafbemessung wenig informativ ist. Die Behauptung des Vorliegens des Erschwerungsgrundes des § 28 Abs.5 AuslBG bleibt im angefochtenen Straferkenntnis schlichtweg unbegründet – das angefochtene Straferkenntnis enthält nicht ansatzweise Erwägungen über die für die Begründung des Vorwurfs relevante Fragen: Welcher Stundenlohn ergäbe sich aufgrund welcher Kollektivverträge, für welche konkrete Arbeiten in welchem konkreten Volumen und inwiefern blieben die bewerteten Gegenleistungen des Bw unter dem nach dieser Methode errechneten Wert der Leistung des Ausländers? Wenn zur Begründung der Nichtanwendbarkeit der §§ 20, 21 VStG auf drei Vorstrafen hingewiesen wird, so ist aus dem Registerausdruck ersichtlich, dass eine Verwaltungsstrafe zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenats gemäß § 55 Abs.1 VStG bereits getilgt ist (Bescheiddatum: 15.5.2001), dass eine Übertretung des Meldegesetzes zum Zeitpunkt der Tat noch nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Bescheides war (Bescheiddatum: 28.6.2005) und dass eine Übertretung des FleischuntersuchungsG. nicht mit Strafe geahndet wurde, sondern lediglich eine Ermahnung zur Folge hatte (Bescheiddatum: 11.6.2002). Das Verhalten des Bw während des relevanten Zeitraums ist daher als unbescholten zu werten. Verfehlt ist die Wertung des Fehlens einschlägiger Vorstrafen als mildernd (da den Wiederholungsstrafsatz bestimmend – vgl. § 28 Abs.1 Zi.1 lit.a. AuslBG). Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Bw geht das angefochtene Straferkenntnis von folgenden Gegebenheiten aus: Einkommen monatlich ca. 1.000 Euro, 50 % - Anteil an Landwirtschaft mit 25 ha und Einheitswert von 23.000 Euro, Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind, jährliche Kreditrückzahlung zwischen 8.000 und 9.000 Euro.

 

2. In der Berufung wird "zumindest um eine entsprechende Herabsetzung der verhängten Geldstrafe" mit der Begründung ersucht, die Höhe der verhängten Strafe sei im Verhältnis zur Übertretung und bei Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Bw und seiner finanziellen Verhältnisse unangemessen hoch. Als Nachweis der finanziellen Belastungen lege der Bw Bestätigungen der R S und eine ärztliche Bestätigung über Diabetes bei. Diese Krankheit führe nicht nur zu direkten finanziellen Belastungen sondern hindere den Bw häufig auch daran, gewisse Arbeiten selbst durchzuführen. Die schlechte finanzielle Situation gestatte es dem Bw auch nicht, Streicharbeiten durch einen Professionisten durchführen zu lassen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist zunächst vom gesetzlichen Strafrahmen (1.000 bis 5.000 Euro) und vom Unrechts- und Schuldgehalt der Tat auszugehen. Hinsichtlich des Beschäftigungsvolumens ist zu beachten, dass die Beschäftigung des Ausländers sich über den Zeitraum von rund einem Monat erstreckte, wenn auch zu berücksichtigen ist, dass es zu den vom Bw vorgebrachten Unterbrechungen kam. Als Verschuldensform ist Fahrlässigkeit anzunehmen, da der Bw Gesetzesunkenntnis geltend machte, was im Zweifel zu glauben ist, obwohl der Bw selbst noch in der Berufung wirtschaftliche Vorteile ins Spiel bringt. Umso mehr fällt ins Gewicht, dass der Bw seiner Erkundigungspflicht nicht nachgekommen ist, obwohl jedermann klar sein muss, dass die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen von Ausländern problematisch ist. Sowohl der Unrechtsgehalt der Tat (hier: das Arbeitsvolumen) als auch der Schuldgehalt der Tat (hier: grobe Fahrlässigkeit) sind daher als erheblich einzustufen. Mildernd wirken die Unbescholtenheit des Bw und sein geständiges Verhalten. Zu berücksichtigen ist ferner die schlechte finanzielle Lage des Bw. Unter Abwägung dieser Umstände erscheint die Verhängung der Mindestgeldstrafe und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe als angemessen. Eine Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, da die Milderungsgründe kein entsprechendes Gewicht aufweisen: Das bloße Tatsachengeständnis darf in Anbetracht der Beweislage nicht überbewertet werden und die Unbescholtenheit iVm dem geständigen Verhalten fällt nicht entsprechend ins Gewicht. Im Übrigen ist zu bemerken, dass diese Milderungsgründe bereits bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden bzw. herangezogen werden mussten, um trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat die Verhängung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe zu rechtfertigen. Die (schlechten) finanziellen Verhältnisse des Bw stellen von Gesetzes wegen keinen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 20 VStG zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar. Hinzuzufügen ist, dass der Bw, wie erwähnt, mit der Beschäftigung des Ausländers wirtschaftliche Vorteile verband, was als erschwerend anzusehen ist. Die Tat bleibt außerdem nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte (vgl. die obenstehenden Bemerkungen zur Erheblichkeit des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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