Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521454/2/Fra/Bb/Sp

Linz, 19.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn RB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.10.2006, Zl. VerkR21-569-2006/BR, betreffend Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Berufungswerber auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten - gerechnet ab Zustellung der Berufungsentscheidung durch die belangte Behörde  - bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 59 Abs.2 AVG iVm 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft  Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw)

 

§         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet vom 25.6.2006 bis einschließlich 25.9.2006 entzogen,

§         für den gleichen Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten

§         sowie ihn verpflichtet, sich innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (= 20.10.2006), bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Gleichzeitig wurde der Bw darauf hingewiesen, dass ihm bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Nachschulung innerhalb der gesetzten Frist oder Unterlassung der Mitarbeit bei der Nachschulung, die Lenkberechtigung entzogen werden müsse.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Der anwaltlich vertretene Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 2.11.2006 eingebracht. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Anordnung der Nachschulung und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Der Bw lenkte am 25.6.2006 gegen 04.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in der Bundesrepublik Deutschland, in Simbach am Inn, auf der Innstraße. Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da eine bei ihm am 25.6.2006 um 05.05 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille ergab.

 

Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Eggenfelden vom 2.8.2006, AZ: 2 Cs 11 Js 18020/06, wurde der Bw wegen des Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs.1 und 2, 69, 69a, 69b Abs.2 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen à 40 Euro (Geldstrafe insgesamt 1.800 Euro) verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von       8 Monaten von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dieser Strafbefehl ist am 8.9.2006 in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 20.10.2006, Zl. VerkR21-569-2006/BR, wurde dem Bw die Lenkberechtigung der Klasse B für die Dauer von drei Monaten -  nunmehr gerechnet ab 25.6.2006 bis einschließlich 25.9.2006 - entzogen, für den gleichen Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten, eine Nachschulung innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides angeordnet und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter die oben angeführte Berufung.

 

Diese Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Anordnung der Nachschulung und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung.

Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B und das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wurden vom Bw ausdrücklich nicht bekämpft, weshalb der erstinstanzliche Bescheid in diesen Spruchpunkten – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachen ist. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist bzw. wäre es daher rechtlich nicht möglich, in diesen Punkten eine Berufungsentscheidung zu treffen; VwGH vom 20.4.2004, 2004/11/0018; vom 25.6.1999, 97/19/1776 mit Vorjudikatur.

 

Sache dieses Berufungsverfahren ist damit die Berufung gegen die Anordnung der Nachschulung sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.10.2006, Zl. VerkR21-569-2006/BR.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

            1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

            2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von          zwei Jahren oder

            3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Die vom Bw begangene Übertretung würde nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften eine Übertretung des § 99 Abs.1a StVO 1960 darstellen. Die Anordnung der Nachschulung wurde zugleich mit dem Ausspruch der Entziehung der Lenkberechtigung verfügt. Die Anordnung dieser Maßnahme resultiert aus der Bestimmung des § 24 Abs.3 Z3 FSG und ist sohin gesetzlich begründet. Die belangte Behörde war im Sinne der oa gesetzlichen Bestimmung gehalten, die genannte Maßnahme zu treffen. Sie ergibt sich zwingend aus der angeführten gesetzlichen Bestimmung. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.

 

Wird die Anordnung der Nachschulung innerhalb der nunmehr – durch die Berufungsinstanz - festgesetzten Frist nicht befolgt oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so hat die Führerscheinbehörde dem Bw die am 20.10.2006 ausgefolgte Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen.

 

Durch die neue Festsetzung der Frist, innerhalb welcher die Nachschulung zu absolvieren ist, soll unter Hinweis auf § 59 Abs.2 AVG sichergestellt sein, dass dem Bw eine angemessene Frist zur Absolvierung der Nachschulung zur Verfügung steht und der Bw durch die Berufung keinen Rechtsnachteil erleidet.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw durch die angefochtenen Aussprüche im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 20.10.2006,     Zl. VerkR21-569-2006/BR, in seinen Rechten nicht verletzt wurde.

 

Der Berufung konnte aus den genannten Gründen keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr.  F r a g n e r

 

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