Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521459/9/Bi/Sp

Linz, 18.12.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn RP vertreten durch RA Dr. TW vom 9. November 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 30. Oktober 2006, VerkR21-309-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 20 Monaten sowie Lenkverbot für den gleichen Zeitraum, aufgrund des Ergebnisses der am 14. Dezember 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

      Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die angefochtene Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B sowie Dauer des Lenkverbotes bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, 67a und 67f AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Kirchdorf/Krems am 29. Dezember 1987, VerkR01/1333/1987, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7 Abs.1 und 3, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3, 29 Abs.4 und 32 Abs.1 FSG für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheins am 12. August 2006, dh bis einschließlich 12. April 2008 entzogen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist nicht vor Befolgung der in Punkt III. des Bescheides vom 21. August 2006 ende. Außerdem wurde das Lenken von Motor­fahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraft­fahrzeugen ab dem Datum der Zustellung des Bescheides vom 21. August 2006, das war am 24. August 2006, bis einschließlich 12. April 2008 verboten. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen, gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung die auf­schie­bende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 2. November 2006.

 

2. Gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und gegen die Dauer des Lenkverbotes wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 14. Dezember 2006 wurde in Verbindung mit dem Berufungs­verfahren betreffend Punkt 2. des Straferkenntnisses wegen Übertretung gemäß §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs. 2 lit.e StVO 1960 eine öffentliche mündliche Berufungsver­handlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. W der Vertreterin der Erst­instanz Frau PB und der Zeugen MZ (Z), Meldungsleger GI FM (Ml) und GI JH (H) durch­geführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.  

 

3. Der Bw macht wie auch im Verwaltungsstrafverfahren im Wesentlichen geltend, er habe das Verkehrszeichen betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h bzw dessen Ende nicht umgefahren. Es gebe keinen Beweis dafür, sondern die Behörde habe diesbezüglich nur Vermu­tungen angestellt. Die Zeugin Z habe solches ebensowenig beobachtet wie die vom Unfallfahrzeug vorliegenden Fotos einen diesbezüglich korrespondier­enden Schaden an der Pkw-Frontseite erkennen ließen. Die roten Lackspuren hätten sich an der Innenseite des Rohrgestells befunden, daher könne er das Verkehrszeichen nicht niederge­fahren haben. Der dazu gehörige Betonsockel sei nicht gefunden worden. Vielmehr sei nur das auf der Straße liegende Rohrgestell von seinem Fahrzeug erfasst worden und habe sich dort verhakt. Der Schaden im Frontbereich sei durch das Anfahren an der Brücke am Ortseingang von Grünburg entstan­den. Beantragt wird die Einholung eines Gutachtens eines kfztechnischen Sachver­ständigen sowie in Stattgabe der Berufung im Verwaltungsstrafverfahren die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 12 Monate.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie nach vorangegangenem Ortsaugenschein des erkennenden Mitgliedes auf der B140 zwischen der Fa. A und Grünburg, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

 

Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Punkt 1. des Straferkenntnisses der BH Kirch­dorf/Krems vom 30. Oktober 2006, VerkR96-16625-2006, wurde der Bw einer Verwaltungsüber­tretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft, weil er sich am 12. August 2006 um 4.03 Uhr auf der Steyrtal Straße B140 bei Strkm 8.890 im Gemeindegebiet von Waldneukirchen nach Lenkung des Kraftfahrzeuges KI-……. trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, da er trotz 9 Versuchen kein gültiges Messergebnis zustande brachte.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 18. Dezember 2006, VwSen-161768, wurde der Berufung des Bw gegen Punkt 2. des Strafer­kennt­nisses insofern teilweise Folge gegeben, als der Tatvorwurf im Schuldspruch nur mehr im Hinblick auf das angelastete Verkehrszeichen bestätigt, die Strafe jedoch herab­gesetzt wurde. Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass der Bw am 12. August 2006 um 3.10 Uhr auf der Steyrtal Straße B140 bei Strkm 7.750 als an einem Verkehrsunfall beteiligter Lenker des Pkw KI-…… ein Verkehrszeichen und damit eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und es unterlassen hat, die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicher­heitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung  ... wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Gemäß § 5 Abs.2 Z1 leg.cit. sind ua besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht ... berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Der Bw hat auf der Grundlage des zitierten Punktes 1. des genannten Straferkennt­nisses der BH Kirchdorf/Krems eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG hat die erstmalige Begehung einer solchen Übertretung eine Mindestentziehungsdauer von vier Monaten zur Folge, wobei beim 1967 geborenen Bw davon allerdings keine Rede mehr sein kann, weil ihm bereits vom 20. Jänner 2001 bis 20. April 2001, das sind 3 Monate, und vom 6. September 2003 bis 6. März 2004, das sind 6 Monate, die Lenkberechtigung wegen Alkohol entzogen worden war. Ausgehend vom 6. März 2004 war der Bw damit bis zum gegenständlichen Vorfall am 12. August 2006 nicht ganz zweieinhalb Jahre wieder im Besitz einer Lenkbe­rechtigung, wobei er allerdings auf der Grundlage des h. Erkenntnisses vom 18. Dezember 2006, VwSen-161768, nicht nur das dritte Alkoholdelikt in  fünf Jahren verwirklicht hat, sondern hinsichtlich der Fahrt vom 12. August 2006, 3.10 Uhr, auf der B140 zwei Verkehrsunfälle mit Sachschaden, nämlich einmal hinsichtlich des Verkehrszeichens bei km 7.750 und einmal hinsichtlich der Brückenleitschiene in Grünburg, zu verantworten hat und er nach dem Überfahren und Mitschleifen des Verkehrs­zeichens auf der B140 nicht einmal angehalten, sondern die Fahrt - offenbar in die falsche Richtung - fortgesetzt hat, weil er den Vorfall nach eigenen Schilder­ungen gar nicht mitbekommen hat. Den Bw hat offenbar nur von der Weiterfahrt abgehalten, dass der Pkw nach der Kollision mit der Brückenleitschiene in Grünburg wegen des beschädigten Motors nicht mehr fahrbereit war.  

 

Im Rahmen der Wertungskriterien des § 7 Abs.4, die auch für die der Festsetzung der Entziehungsdauer zugrundeliegende Prognose, wann der Bw die Verkehrszu­ver­lässigkeit wiedererlangen wird, maßgeblich sind, ist zu bedenken, dass Alkohol­delikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften zählen. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Wertung besonders ins Gewicht (vgl VwGH 24.8.1999, 99/11/0216; ua).

Für eine Herabsetzung der Entziehungsdauer bleibt aus all diesen Überlegungen kein Spielraum; die beantragte Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 12 Monate ist schlichtweg unrealistisch. Dem Bw muss vor Augen geführt werden, dass von einem am Straßen­verkehr teilnehmenden Kraftfahrzeuglenker ein Mindestmaß an Disziplin im Umgang mit Alkohol erwartet werden muss, umso mehr, als der Bw bereits für vorangegangene Alkoholdelikte bestraft wurde und noch immer nichts für sich daraus abzuleiten vermag. Auch wenn er die Entziehung seiner Lenkberech­tigung für einen längeren Zeitraum als Strafe empfinden mag, ist letztlich der Schutz der Öffentlich­keit vor verkehrsunzuverlässigen Personen Zweck einer solchen Entziehung und beim Bw dringend geboten, um, wenn auch aus reinen Vernunft­überlegungen, eine Änderung seiner Lebensumstände und seiner Einstellung zu Alkohol zu bewirken. In Verbindung mit den ihm aufer­legten Maßnahmen (wie zB einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) wird er nach Ablauf der fest­gesetzten Entziehungsdauer seine Einstellung zu Alkohol bei Teilnahme im Straßen­verkehr so weit geändert haben, dass er die Verkehrszuver­lässig­keit wieder­erlangt. 

 

Dass die Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs.1 FSG nach Ablauf einer Entziehungs­dauer von mehr als 18 Monaten erlischt, hat zur Folge, dass der Bw dann eine neue Lenkberechtigung zu erwerben hat, wobei er seine gesundheitliche Eignung nachzu­weisen haben wird. Zur Frage der fachlichen Eignung beim Antrag auf Wieder­erteilung einer Lenkberechtigung wird auf § 10 Abs.4 FSG verwiesen.

 

Da einziges Kriterium für ein Lenkverbot nach § 32 FSG die Verkehrszuverlässigkeit darstellt, war bis zum Ablauf der Entziehungsdauer auch ein Lenkverbot für Motor­fahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahr­zeuge und Invalidenkraftfahrzeuge anzu­ordnen.

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wurde der Bescheid nicht angefochten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

3. Alkoholdelikt in 5 Jahren, Fahrt mit 2 VU, mit Fahrerflucht, Verweigerung des Alkotests – 2 Jahre gerechtfertigt - Bestätigung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum