Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150431/8/Lg/Hue

Linz, 28.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 12. Dezember 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J M, D-74 M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, 48 G, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 23. März 2006, Zl. BauR96-128-2006-Hol, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                         Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen A zu vertreten habe, dass er am 20. November 2005 um 15.30 Uhr auf der A I-Autobahn aus Fahrtrichtung W kommend in Fahrtrichtung Bundesrepublik Deutschland bis km 75 im Gebiet der Gemeinde S eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Am Fahrzeug sei keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung wird vom Bw eingestanden, keine Mautvignette am Kfz angebracht zu haben. Da der Bw immer wieder insbesondere im Tiroler Raum S fahre, sei ihm bekannt, dass bei der Grenzübertrittsstelle K bei der Einfahrt von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich bis zur ersten Abfahrt nach der Grenze (K) keine Mautpflicht bestehe, da es sich um eine gesondert mautfrei gestellte Autobahnpassage auf der A handle. Der Bw sei sohin der Annahme gewesen, dass diese Regelungen der Mautfreiheit zwischen Grenze Bundesrepublik Deutschland und Österreich (in beiden Fahrtrichtungen) bis zur ersten Autobahnabfahrt auch für den Grenzbereich Suben gelte. Der Bw sei deshalb bei der letzten Autobahnauffahrt in Österreich aufgefahren und habe die Autobahn nur wenige Kilometer benützt, bis es zur Beanstandung gekommen sei. Der Bw sei zur Bezahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden, hätte diese jedoch mangels Bargeld nicht bezahlen können. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass sich in diesem Fall der geforderte Betrag von 120 Euro auf 400 Euro erhöhe. In diesem Fall hätte der Bw umgehend beim nächsten Bankomaten Bargeld besorgt. Der Spruch der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung vom 5. Dezember 2005 weise zudem keine ausreichende Konkretisierung des Tatortes auf, da die Fahrtrichtung nicht angegeben sei. Beantragt wird die Einvernahme des Meldungslegers und eine Gegenüberstellung mit dem Bw.

Überdies sei die verhängte Geldstrafe zu hoch und es würden folgende Milderungsgründe vorliegen:

·        "der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht;

·        die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

·        die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde;

·        die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefasster Absicht begangen wurde;

·        optimale Fahrbahn- und Straßen-, sowie Verkehrsverhältnisse herrschten (kein anderer Fahrzeugverkehr);

·        die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungsgrund oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;

·        es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist;

·        sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde;

·        die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlverhalten vorliegt."

Beantragt wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge, in eventu die Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG bzw. in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß gem. § 20 VStG.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 20. November 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

Nach Strafverfügung vom 5. Dezember 2005 äußerte sich der Bw wie in Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Auf Anfrage listete die A dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 10. Juli 2006 die in der Mautordnung geregelten Ausnahmen von der Mautpflicht zur gegenständlichen Tatzeit auf.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Bw diese Auflistung der A vom 10. Juli 2006 zur Kenntnis gebracht, in der sich der Grenzübergang K nicht findet.

 

Dazu brachte der Bw vor, dass er bei seiner bisherigen Berufungsäußerung bleibe. Wegen der Mautfreiheit des Grenzüberganges Kiefersfelden sei er der Meinung gewesen, Analoges gelte auch in S. Weiters sei er nicht dahingehend informiert worden, dass sich bei Nichtbezahlung der Ersatzmaut der Betrag von 120 Euro auf 400 Euro erhöht.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger B R sagte zur Situation in Kiefersfeld aus, dass es seines Wissens so sei, dass tatsächlich früher dort Mautfreiheit geherrscht habe, welche jedoch nicht in Österreich sondern nur in Deutschland entsprechend beschildert worden sei. Da diese Mautfreiheit inzwischen entfallen sei, habe die bayerische Straßenmeisterei diese Schilder wieder entfernen müssen. Dies sei dem Zeugen einerseits vom Hörensagen aber auch durch private Fahrten bekannt, wobei im November 2005 diese Beschilderung noch bestanden habe.

 

Der Bw warf dazu ein, dass seiner Information nach die sogenannte Mautfreiheit in Kiefersfelden nicht auf eine Verordnung zurückzuführen gewesen sei, sondern auf eine seitens des Landes Tirol durchgesetzte Praxis des faktischen Nichtstrafens, um dem Fremdenverkehr nicht zu schaden. Damals seien mehrere Beamte der A tätig gewesen und es seien nach Eindruck des Bw in etwa zur Tatzeit mindestens zwanzig Autos am Grenzübergang Suben kontrolliert worden.

 

Der Zeuge führte weiters aus, dass diese frühere Tiroler Praxis dazu geführt habe, dass sich bei ausländischen, insbesondere deutschen Kraftfahrern die Meinung gebildet habe, man könne alle österreichischen Grenzübergänge auf Autobahnen mautfrei benützen. Selbst österreichische Exekutivbeamte, welche mit der Überwachung der Autobahn nichts zu tun gehabt hätten, hätten gegenüber Touristen diese Meinung vertreten. Dies habe in der Praxis zu Problemen selbst mit österreichischen Kraftfahrern geführt. Der Zeuge R könne mangels Erinnerung und der verstrichenen Zeit zum konkreten Vorfall keine Aussage mehr treffen. Wenn ein Autofahrer ohne Vignette betreten werde, werde die Ersatzmaut angeboten und – entsprechend interner Dienstanweisungen – darauf aufmerksam gemacht, dass eine Anzeige wesentlich teurer werde. Der Meldungsleger gebe diese Informationen immer weiter, da ja in der Regel der Sachverhalt klar daliege. Es könne nicht sein, dass er aus stressbedingten Gründen die Weitergabe der Konsequenzen einer Nichtbezahlung der Ersatzmaut vergessen habe, da er in solchen Situationen nicht "hudle". Der gegenständliche Zulassungsschein und Führerschein sei kopiert, ein Zahlschein für eine eventuelle spätere Begleichung der Ersatzmaut sei nicht mehr mitgegeben worden. Die Anzeige werde nach dem Verfassen sofort elektronisch nach S und von dort aus zur Behörde geschickt. Unter seinem Namen hätte der Bw bei der A eruieren können, wie der Verfahrensstand sei bzw. sich in das Verfahren einschalten können. Allerdings sei bei unmittelbarer Betretung eines Lenkers die Ersatzmaut sofort zu leisten.

 

Ein weiteres als Zeuge einvernommenes A-Mautaufsichtsorgan, D R, sagt aus, dass er die Situation in K vom Hörensagen kenne. Wenn in S kontrolliert werde, würden viele Autofahrer auf die Mautfreiheit in K hinweisen. Wieweit dies rechtlich gesichert sei, wisse der Zeuge nicht. Er nimmt aber an, dass es sich dabei um eine faktische Duldung der Polizei gehandelt habe. Dies habe die Auswirkung, dass, selbst wenn diese Praxis mittlerweile eingestellt worden sein sollte, noch immer an eine analoge Anwendung dieser Praxis in Suben geglaubt werde. Die Beschilderung am Grenzübergang Suben sei eindeutig, wobei allerdings zu kritisieren wäre, dass diese Beschilderung auf einem Zubringer nach einem Kreisverkehr stehe und es dann keine Möglichkeit mehr gebe, von der Autobahn herunterzukommen. Dies sei von der A von kompetenter Seite kontrolliert und als in Ordnung befunden worden, da dort die Teilung in Landstraße und Autobahn deutlich genug sei. Natürlich sei von einem Autofahrer die Kenntnis der Mautpflicht auf Autobahnen ohnehin zu verlangen. In der Anfangszeit nach Einführung der Mautpflicht bis vor etwa drei Jahren habe manchmal die kontrollierende Gendarmerie am Grenzübergang S von Strafen bei jenen Leuten abgesehen, welche in der Nähe gewohnt haben und lediglich ein kurzes Stück auf Autobahn gefahren seien, und Ermahnungen erteilt. Dies sei von der Gendarmerie inzwischen abgestellt worden, wobei A-Mitarbeiter dies nie so gehandhabt hätten.

 

Der Bw verwies zusätzlich darauf, dass es eine Art "rechtlichen Graubereich" durch eine Behördenpraxis gegeben habe, der bei den Betroffenen große Unsicherheiten erzeugt habe. Der Bw sei von einem Rechtsirrtum betroffen gewesen.

 

Beantragt werde die Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG, wobei die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt werde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs.1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG („Ersatzmaut“) bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs.1).

Anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 ist der Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird dann entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine Mautvignette angebracht war und dass ein Ersatzmautangebot gem. § 19 Abs. 2 BStMG erfolgt ist, diese jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist unbestritten, die Berufung wendet sich lediglich gegen die Strafhöhe. Beantragt wird die Anwendung des § 20 oder 21 VStG.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe i.S.d. § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Zu dem auf eine Anwendung des § 20 VStG abzielenden Katalogs von Milderungsgründen im Berufungsschreiben des Vertreters des Bw ist zu bemerken, dass es sich bei § 20 VStG, wie der Titel dieser Bestimmung schon sagt, um eine "außerordentliche" Milderung der Strafe handelt. Eine solche "außerordentliche" Milderung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn Milderungsgründe behauptet werden, die sich, zumal bei ausländischen Kraftfahrern, geradezu regelmäßig geltend machen lassen, sodass über § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe in der Praxis unterlaufen würde. Der "Regelcharakter" des vom Vertreter des Bw angeführten Katalogs zeigt sich schon darin, dass der Vertreter des Bw diesen Katalog geradezu serienmäßig bei Berufungen nach dem BStMG ins Treffen führt. Anstelle weiterer Beispiele sei auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 24. März 1998, Zl. VwSen-150028 hingewiesen. Bereits dort hatte der Unabhängige Verwaltungssenat gegenüber demselben Vertreter eines anderen Bw Folgendes ausgeführt: "Die vom Bw geltend gemachten Milderungsgründe sind zwar zahlreich, fallen jedoch insgesamt nicht so ins Gewicht, dass von einem Überwiegen im Sinne des § 20 VStG gesprochen werden könnte: Die fahrlässige Tatbegehung stellt eine gewöhnliche und ausreichende Schuldform dar (§ 5 Abs. 1 VStG). Die Unbesonnenheit, die verlockende Gelegenheit und die Nichtbeschädigung Dritter stellen normale Begleitumstände der Tatbegehung dar, denen kein erheblicher Milderungseffekt zukommen kann. Inwiefern die freiwillige Abstandnahme von weitergehenden Schadenszufügungen mildernd zum Tragen kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Das Wohlverhalten vor und nach der Tat ist zwar lobenswert, jedoch nicht bedeutsam, dass, auch in Verbindung mit den sonstigen Umständen, eine Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt wäre."

Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen.

 

Wenn der Bw als mildernd einen Rechtsirrtum geltend macht und vermeint, für eine nur kurze Benützung einer Mautstrecke bestehe keine Mautpflicht, ist dem mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, dass eine allenfalls kurze Fahrtstrecke der Mautpflicht keinen Abbruch tut und die Mautpflicht an der Staatsgrenze beginnt (vgl. dazu u.a. VwSen-150331/9/Lg/Hue/Hu v. 25.10.2005). Allenfalls geltende Ausnahmen von der Mautpflicht sind in der Mautordnung geregelt und liegen gegenständlich nicht vor. Ein gegebenenfalls früher in Tirol praktiziertes Absehen von einer Strafe oder eine zur Tatzeit auf deutschem Staatsgebiet von deutschen Stellen aufgestellte Hinweistafel beim Grenzübergang in K, auf der – entgegen der Rechtslage – auf (nicht existente) Mautbefreiungen hingewiesen worden sein soll, wirkt sich nicht entschuldigend für den Bw aus, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. statt vieler Zl. 97/06/0224 v. 18.12.1997) auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten hat und eine Beschilderung auf deutschem Staatsgebiet mit rechtsunrichtigem Inhalt beim Grenzübergang in S offensichtlich nicht vorhanden war bzw. dies auch nicht behauptet wurde. Auch als Milderungsgrund fällt daher die irrtümliche Annahme einer "Kulanzlösung" nicht entscheidend ins Gewicht. Dasselbe gilt in Anbetracht der Klarheit des Sachverhalts für das in der Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe implizierte geständige Verhalten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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