Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150449/17/Re/Hue

Linz, 17.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger nach der am 25. Oktober 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der I M, T, S, vertreten durch Rechtsanwalt  Dr. G K, H, P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. April 2006, Zl. BauR96-74-2005/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass als Strafbestimmung ausschließlich § 20 Abs. 1 BStMG 2002 zu zitieren ist.  

 

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil sie als Lenkerin des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen  zu vertreten habe, dass sie am 4. November 2004, 10.10 Uhr, die mautpflichtige Bundesstraße A1, bei km 170.500, Parkplatz Rasthaus Ansfelden, im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Salzburg benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

2. In der Berufung wird seitens der Bw nicht bestritten, dass die Vignette mit Klebstoff an der Windschutzscheibe befestigt gewesen und somit der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen sei. Die Vignette sei jedoch vom Schwager der Bw angebracht worden und die Bw habe von den Umständen der Aufbringung bis zum Zeitpunkt der Beanstandung keine Kenntnis gehabt. Als Zeuge sei der Schwager der Bw namhaft gemacht worden, um feststellen zu können, ob die Bw Kenntnis von der Art der Anbringung der Mautvignette hatte, wobei die Erstbehörde eine Einvernahme ohne Angabe von Gründen nicht durchgeführt habe. Die Bw sei an der Klärung des Sachverhaltes überdurchschnittlich interessiert gewesen, was für deren Glaubwürdigkeit spreche. Wenn die Erstbehörde eine Formulierung der Bw missverständlich interpretiert habe, vermag dies die Glaubwürdigkeit der Bw nicht erschüttern. Aufgrund des Sachverhaltes sei die Verwaltungsübertretung der Bw subjektiv nicht vorwerfbar. Auch die Unkenntnis von den verwaltungsstrafrechtlich relevanten Umständen beruhe nicht auf Fahrlässigkeit und sei zudem der Bw nicht vorwerfbar.

 

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Anwendung des § 20 VStG.   

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 4. November 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei die Mautvignette nicht mit dem Originalkleber angebracht worden.

 

Nach Strafverfügung vom 27. Jänner 2005 verwies die Bw auf das in der Beilage ersichtliche Schreiben an die ASFINAG vom 8. November 2004, in dem die Bw darlegte, dass sie im Jahr 2003 mit einem Bekannten nach einem Bruch die Windschutzscheibe gewechselt habe. Da die Bw nicht Mitglied eines Autofahrerclubs sei und auch keine Rechnung der Werkstätte vorweisen konnte, sei es der Bw nicht möglich gewesen, einen Vignettenersatz zu bekommen. Aufgrund dieser Umstände habe die Bw die Vignette für das Jahr 2004 mittels Klebestoff an die Windschutzscheibe angebracht, um bei einem weiteren Scheibenbruch diesen Problemen aus dem Weg gehen zu können. Es sei der Bw nicht bewusst gewesen, dass die Befestigung so ausschlaggebend sei. Da eine gültige Vignette gekauft und bezahlt worden sei, werde um "Pardonierung" der Zahlungsaufforderung ersucht.

In der Beilage ist in Kopie der Einschreibe-Aufgabeschein für dieses Schreiben an die ASFINAG und die Kopie des Ersatzmautangebotes ersichtlich.

 

Nach Aufforderung legte die Bw am 28. März 2005 einen Lohnzettel über 1.057,54 Euro netto vor und teilte mit, dass sie weder Sorgepflichten noch Vermögen habe.

 

Mittels weiterer Stellungnahme vom 11. Juli 2005 äußerte sich die Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung, wobei zusätzlich vorgebracht wurde, dass die Bw das Aufkleben der Vignette mit zusätzlichem Klebstoff nicht gebilligt hätte, wenn sie von diesem Vorgang in Kenntnis gewesen wäre, zumal die Konstitution der Vignetten so gegeben sei, dass kein Klebstoff verwendet werden müsse bzw. dürfe. Der Schwager der Bw habe – konfrontiert mit den Vorwürfen – die Tatumstände eingestanden. In der Folge habe sich dieser mit der Behörde um eine Regulierung bemüht und die bisherige Korrespondenz – wenn auch im Namen der Bw – geführt. Dieser habe auch stets mit der Behörde selbst Kontakt hergestellt, woraus sich unzweideutig ergebe, dass er offenbar die verantwortliche Person sei.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung. 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger aus, dass ihm der gegenständliche Vorfall grundsätzlich nicht mehr bekannt sei und er vom Tatort nur aufgrund des Durchschlages des Ersatzmautangebotes wisse. Auf diesem Zahlschein sei angekreuzt, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Zusätzlich finde sich darauf der handschriftliche Vermerk, dass die Vignette mit Klebstoff etc. angebracht gewesen sei. Da bei solchen Kontrollen nach dem
4-Augen-Prinzip vorgegangen werde, werde nur bei eindeutigen Merkmalen der vorschriftswidrigen Anbringung der Vignette eine Zahlungsaufforderung hinterlegt. Ob gegenständlich die Anbringung der Mautvignette mit flüssigem Klebstoff,  "labelloähnlichem" Klebematerial oder doppelseitig klebender Folie erfolgt sei, sei nicht mehr erinnerlich. In solchen Fällen würde man entweder erkennen, dass die Folie nicht exakt ausgeschnitten worden sei und deshalb die Ausmaße der Vignette überrage oder man würde Schmierspuren zwischen Windschutzscheibe und Vignette sehen, welche auf Klebestift oder "Labello" hinweisen.

 

Eine Kopie des Ersatzmautangebotes mit den handschriftlichen Vermerken des Meldungslegers wurde zum Akt genommen.   

 

Der Zeuge G S sagte im Wesentlichen aus, dass er der Schwager der Bw sei und er nach dem Tod des Mannes der Bw bei diversen Arbeiten helfe. Die Bw habe die Mautvignette im Sommer 2004 gekauft und den Zeugen ersucht, diese auf das Kfz aufzukleben. Da die Bw selten auf der Autobahn fahre und erst im Sommer beruflich in Salzburg zu tun gehabt habe, habe sie erst im Sommer die Vignette gekauft. Da die Bw dem Zeugen die Vignette am Abend gegeben habe, habe dieser am Tag darauf die Vignette befestigt, während die Bw in der Arbeit gewesen sei. Die Strecke zur etwa 800 m entfernten Arbeitsstätte lege die Bw zu Fuß zurück. Zum Befestigen der Vignette habe G S eine Folie verwendet, wie man sie auch zum Einbinden von Büchern verwende und welche auf einer Seite klebe. Ein Stück dieser Folie habe er zunächst auf die Windschutzscheibe und auf diese dann die Mautvignette geklebt, d.h. überstehende Teile der Folie seien über den Vignettenrand hinausgeragt.

Der Zeuge konnte sich nach neuerlicher Befragung erinnern, dass er die Folie etwas zugeschnitten habe, sodass sie ungefähr das Ausmaß der Vignette gehabt habe und die Folie etwa 1 Millimeter größer gewesen sei als die Vignette. Daraufhin habe er die Vignette in der Mitte der Windschutzscheibe unter dem Rückspiegel angebracht. Der Grund für diese Art der Anbringung sei gewesen, dass er der Bw im Falle eines neuerlichen Windschutzscheibenbruches helfen habe wollen, nicht wieder die selben Probleme mit dem Erhalt einer Ersatzvignette zu haben wie im Jahr zuvor, als es entsprechende Schwierigkeiten gegeben habe. Inzwischen würde der Zeuge diese Art der Vignettenanbringung bereuen und er sehe ein, dass es ein grober Fehler gewesen sei. Die Bw habe sich auf die ordnungsgemäße Anbringung der Vignette durch den Zeugen verlassen. Die Art der Anbringung sei von der Bw nicht erfragt worden, sie habe von der verwendeten Folie nichts gewusst, da sie als korrekte Frau ansonsten die beanstandete Anbringungsart nicht zugelassen hätte.

Auf die Frage, ob die Vignette selbst von der Trägerfolie heruntergelöst und auf die Folie aufgeklebt oder ob die Vignette gemeinsam mit der Trägerfolie ausgeschnitten worden sei, antwortete der Zeuge, dass er die Mautvignette ordnungsgemäß von der Trägerfolie abgelöst und dann auf die vorher von ihm auf die Windschutzscheibe aufgeklebte Folie aufgeklebt habe.

Nach nochmaligem Befragen gab Herr G S an, dass er vorher die Folie am Tisch liegen gehabt habe, dann die Vignette auf diese Folie aufgeklebt, zurechtgeschnitten und anschließend Folie mit Vignette auf die Windschutzscheibe aufgeklebt habe.

Aus eigenem Antrieb fügte der Zeuge noch hinzu, dass er aufgrund des Ersatzmautangebotes vom 4. November 2004 am 8. November 2004 ein (im Akt einliegendes) Schreiben an die belangte Behörde gerichtet habe, welches von dieser laut Postnachweis am 10. November 2004 übernommen worden sei, wobei dieses Schreiben nochmals am 7. Februar 2005 an die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde ergangen sei. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei auf dem Ersatzmautangebot als örtlich zuständige Verwaltungsbehörde angeführt. Deshalb sei der Zeuge der Meinung gewesen, dass er sich an diese Stelle wenden müsse und die belangte Behörde ihn über die notwendige Vorgehensweise informieren werde. Der Zeuge habe sich deshalb erst nach Einlangen der Strafverfügung im Februar 2005 wiederum an die Erstbehörde gewandt und den vorgenannten Brief vom 8. November 2004 neuerlich übermittelt.          

   

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Bw die Lenkerin und die Mautvignette nicht mit dem originären Vignettenkleber auf das Kfz aufgeklebt war. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 3 BStMG ein Ersatzmautangebot erfolgt ist, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen wurde.

 

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Vignette vom Schwager der Bw entgegen der Mautordnung aufgeklebt wurde, ob die Bw von dieser Art der Anbringung der Vignette Kenntnis hatte und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.

 

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger konnte mangels Erinnerung oder Aufzeichnungen keine näheren Angaben über das genaue Erscheinungsbild der manipulierten Vignette tätigen, jedoch bot der ebenfalls als Zeuge einvernommene Schwager der Bw, G S, mehrere unterschiedliche Varianten an, wie er – gemäß seiner Behauptung – ohne Wissen oder Einverständnis der Bw die Vignette entgegen der Mautordnung mittels Folie auf das gegenständliche Kfz aufgeklebt haben will: Einmal behauptete der Zeuge, er habe zuerst die Folie auf die Windschutzscheibe und daraufhin die Vignette auf die Folie geklebt. Ein anderes Mal stellt er die Vorgehensweise dergestalt dar, dass er zuerst die Vignette auf die Folie und dann erst die Folie (samt der bereits darauf angebrachten Vignette) auf die Windschutzscheibe geklebt habe. Weiters behauptete der Zeuge anfangs, überstehende Teile der verwendeten Klebefolie hätten über die Vignettenränder herausgeragt, um später vorzubringen, die Folie zugeschnitten zu haben. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Zeuge vor, er habe im Sommer 2004 die Vignette angebracht, die Bw selbst behauptete am 11. Juli 2005, dies sei bereits im Jänner 2004 geschehen. Alleine diese Widersprüche in den Aussagen und Behauptungen des Zeugen lassen starke Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen. Den Ausschlag gibt letztlich, dass die Bw selbst in ihrem Einspruch bzw. in den dem Einspruch beiliegenden Schreiben an die ÖSAG/ASFINAG ihre Täterschaft eingesteht, wobei insbesondere die ersten drei Briefe an die Erstbehörde und an die ÖSAG/ASFINAG nicht nur den Namen und den Absender der Bw sondern auch deren Unterschrift tragen. Erst im späteren Verlauf des Verfahrens wurde behauptet, der Schwager hätte die Vignette ohne Wissen der Bw nicht ordnungsgemäß aufgeklebt.

Aufgrund dieses Sachverhaltes steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat fest,  dass die Bw selbst – wie sie auch in ihrem Brief vom 8. November 2004 bzw. im Einspruch vom 7. Februar 2005 eingeräumt hat – die Mautvignette entgegen Punkt 7.1 der Mautordnung auf das Kfz angebracht hat. Punkt 7.1 der Mautordnung sieht vor, dass die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht worden ist.

 

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich der Bw als Lenkerin und Benützerin einer Mautstrecke obliegt, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut Sorge zu tragen. Weiters erscheint es dem Oö. Verwaltungssenat befremdlich, durch eine Vignettenmanipulation möglichen Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer (kostenlosen!) Ersatzvignette im Falle eines (eher unwahrscheinlichen) künftigen Windschutzscheibenbruches vorzubeugen.  

 

Die Bw bringt vor, dass sie nach Erhalt des Ersatzmautangebotes über die belangte Behörde in einem Brief vom 8. November 2004 ("Firma Ö. A und S Ges.m.b.H. per Adresse Bezirkshauptmannschaft Linz-Land" – so die Adressierung dieses Briefes) um ein Absehen der "vorgeschriebenen Strafe" ersucht habe. Da keine Antwort erfolgt sei, sei einerseits die Zahlungsfrist zur (rechtzeitigen) Begleichung des Ersatzmautangebotes abgelaufen und nahm die Bw andererseits an, diese Angelegenheit sei erledigt und abgeschlossen. Zunächst ist einmal festzuhalten, dass es sich beim Ersatzmautangebot nicht um eine behördlichen Akt ("Strafe") sondern um ein "Vergleichsangebot" der ASFINAG gem. § 19 Abs. 3 BStMG handelt. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde war zu dieser Zeit mangels vorliegender Anzeige noch nicht involviert. Weiters konnte die Bw ohne entsprechenden Hinweis durch die ASFINAG oder Verwaltungsbehörde keinesfalls von einer Zurücknahme des Ersatzmautangebotes oder einer Einstellung eines (ohnehin noch nicht einmal eingeleiteten) Verwaltungsstrafverfahrens ausgehen und hätte sie sich durch z.B. telefonisches Nachfragen (vor Ablauf der Zahlungsfrist) Klarheit über die Rechtslage verschaffen können. Überdies enthält das Ersatzmautangebot – unbestritten – einen Hinweis über die zweiwöchige Zahlungsfrist. Dass die Bw irrtümlich davon ausging, Zwischenkorrespondenzen würden die Frist hemmen oder unterbrechen, ändert nichts an der Tatsache, dass dieses Fristversäumnis den Strafausschließungsgrund der (rechtzeitigen) Ersatzmautentrichtung nicht zustande kommen ließ.         

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel sei zugunsten der Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass sie sich über die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde, wodurch die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw unbedeutend sind. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dadurch entfällt die Vorschreibung von Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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