Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161730/8/Kof/Be

Linz, 28.12.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F L, geb., L, W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J G, H, M, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.9.2006, VerkR96-11472-1-2005 wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

I.:

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,                                  als die Geldstrafe unter Anwendung der Strafnorm "§ 99 Abs.3 lit.a StVO"                auf  150 Euro  und  die Ersatzfreiheitsstrafe auf  48 Stunden  herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 15 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe .................................................……………...................150,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………..............15,00 Euro

165,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................................... 48 Stunden.

 

 

II.:

Es wird festgestellt, dass der Berufungswerber kein Vormerkdelikt verwirklicht hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 30a Abs.2 Z5 FSG iVm. § 99 Abs.2c Z4 StVO  jeweils idF BGBl. I/15/2005

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 3.10.2005 um 14.38 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X.....                     auf der A 25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Wels im Bereich von km 6,900, Gemeindegebiet Weißkirchen an der Traun mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h gelenkt, wobei Sie zu dem nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug einen Abstand von 8 Metern = 0,35 Sekunden eingehalten haben, und haben somit keinen solchen Abstand zu dem vor ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes wurde mittels geeichtem Abstandmessgerät festgestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 18 Abs. 1 StVO  iVm.  § 99 Abs. 2c  Z4 StVO 1960

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe: 250 Euro               gem. § 99 Abs.2c  Z4 StVO 1960;

Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:

25,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/....) beträgt daher  275,-- Euro.

 

Hinweis:

Mit Rechtskraft dieses Strafdeliktes wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt."

 

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10.10.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 21.12.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger,  Herr BI R. B.  teilgenommen haben.

 

Dabei haben der Berufungswerber sowie dessen Rechtsvertreter nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

"Nach Einsichtnahme in den Videofilm sowie nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen  und  auf  das  Strafausmaß  eingeschränkt.

 

In der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde als Strafnorm "§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960" angeführt.

Im Straferkenntnis wurde als Strafnorm jedoch "§ 99 Abs.2c Z4 StVO 1960" angeführt.

Der Strafrahmen dieser Strafnorm ist höher als der Strafrahmen nach                                     § 99 Abs.3 lit.a  StVO.

Gemäß § 49 Abs.2 letzter Satz VStG besteht betreffend das Straferkenntnis ein "Verbot der reformatio in peius." Die Behörde erster Instanz hätte daher auch im Straferkenntnis die Strafbestimmung "§ 99 Abs.3 lit.a StVO" anführen müssen.

Es wird daher ausdrücklich beantragt, die Strafnorm auf "§ 99 Abs.3 lit.a StVO" zu korrigieren und die Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) entsprechend herabzusetzen."

 

 

Zu I.:

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – da die Berufung diesbezüglich  zurückgezogen  wurde  –  in  Rechtskraft  erwachsen;    

VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Der Strafrahmen  nach  § 99 Abs.3 lit.a StVO  beträgt bis zu 726 Euro.

Der Strafrahmen  nach  § 99 Abs.2c (Z4) StVO  beträgt von 72 Euro bis 2.180 Euro.

 

Als Strafnorm wurde in der Strafverfügung  "§ 99 Abs.3 lit.a StVO",

im Straferkenntnis I. Instanz jedoch  "§ 99 Abs.2c Z4 StVO"  angeführt.

 

Gemäß § 49 Abs.2 letzter Satz VStG gilt das "Verbot der reformatio in peius" und darf im Straferkenntnis keine Strafnorm angewendet werden, welche eine höhere Strafdrohung enthält, als die in der Strafverfügung angewendete Strafnorm.

 

Es war daher die Strafnorm auf "§ 99 Abs.3 lit.a StVO" zu korrigieren.

 

Die Strafbemessung erfolgt nach den Kriterien des § 19 VStG.

 

Der Bw ist bislang unbescholten, was als mildernder Umstand zu werten ist.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:

1.500 Euro netto/Monat;  kein Vermögen;  Sorgepflicht für drei Kinder;

siehe die von der belangten Behörde ergangene "Verständigung vom Ergebnis                 der Beweisaufnahme" vom 31.1.2006 sowie den im Rahmen der mVh angefertigten  Aktenvermerk  (erstinstanzlicher Verfahrensakt – Blatt 15).

 

Es war daher die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf                           48 Stunden  herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (15 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Zu II.:

Der Bw hat bei der mVh folgende bescheidmäßige Feststellung beantragt:

"Ein Vormerkdelikt ist nur dann gegeben, wenn eine Bestrafung nach der – mit                      § 30a Abs.2 Z5 FSG korrespondierenden – Strafnorm "§ 99 Abs.2c Z4 StVO"  erfolgt.

Beide zitierten Bestimmungen sind durch BGBl. I/15/2005 erlassen worden und besteht dadurch ein untrennbarer Zusammenhang zwischen § 30a Abs.2 Z5 FSG einerseits und § 99 Abs.2c Z4 StVO andererseits."

 

Ein Feststellungsbescheid, ob jemand ein Vormerkdelikt verwirklicht hat oder nicht, ist zulässig; vgl. VwGH vom 11.4.2000, 2000/11/0012.

Gemäß §§ 30a Abs.1 und Abs.2 Z5 FSG idF BGBl I/15/2005 liegt ein Vormerkdelikt wegen der Übertretung des § 18 Abs.1 StVO nur dann vor, wenn eine rechtskräftige Bestrafung nach § 99 Abs. 2c Z4 StVO erfolgt ist.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Bestrafung jedoch nicht nach § 99 Abs.2c Z4, sondern nach § 99 Abs.3 lit.a StVO.

 

Somit war mittels Bescheid festzustellen, dass der Bw kein Vormerkdelikt verwirklicht hat.

 

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

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