Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106263/8/Br

Linz, 04.05.1999

VwSen - 106263/8/Br Linz, am 4. Mai 1999

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Februar 1999, Zl. VerkR96-13592-1997, nach der am 4. Mai 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 und § 32 Abs.1 u. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 iVm § 24, § 49 Abs.1 § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der vom Berufungswerber mit 16. November 1997 datierte Einspruch, betreffend die ihm mit 29. Oktober 1997 an die damalige Zustelladresse "P, durch Hinterlegung zugestellte Strafverfügung vom 6. Oktober 1997, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde auf § 49 Abs.1 VStG gestützt, wonach die gesetzliche Einspruchsfrist von zwei Wochen abgelaufen gewesen sei.

1.1. Mit der bezeichneten Strafverfügung wurde wider ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S wegen einer Übertretung nach § 19 Abs.7 u. § 19 Abs.6 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO am 3. August 1997 um 09.10 Uhr verhängt.

2. In der gegen den Zurückweisungsbescheid gerichteten Berufung führt der Berufungswerber im Ergebnis aus, er .habe den Einspruch nicht verspätet eingebracht weil er diesen bereits mündlich bei dem den Bescheid erlassenden Organ der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erhoben gehabt habe. Dabei sei ihm die Möglichkeit zu einer schriftlichen Ausfertigung eröffnet worden. Daher sei die Einspruchsfrist nicht abgelaufen gewesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war angesichts des Berufungsvorbringens insbesondere in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung der Berufungswerber und dessen Schwester zum Berufungsvorbringen gehört, sowie das bescheiderlassende Organ der Bezirkshauptmannschaft V, Frau I. B, als Zeugin einvernommen.

4.1. Eingangs sei festgestellt, daß dieser Strafverfügung ein Verkehrsunfall zu Grunde liegt, bei welchem der Berufungswerber verletzt wurde. Aus diesem Grunde wurden gegen den Unfallgegner offenbar gerichtliche Erhebungen nach § 88 Abs.1 StGB eingeleitet. Die Anzeige wurde jedoch bereits am 5. September 1997, wie im Schreiben vom 22. September 1997 an die Erstbehörde mitgeteilt, nach § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt. Am 6. Oktober 1997 erließ die Erstbehörde die Strafverfügung gegen den Berufungswerber, worin sie von einer Vorrangverletzung des Berufungswerbers ausging.

Aus der Aktenlage ergibt sich als Zeitpunkt der schriftlichen Abfassung des Einspruches erst der 16. November 1997. Der Post zur Beförderung wurde dieses Schreiben am 17. November gegeben und es langte bei der Erstbehörde am 18. November 1997 ein. In diesem Schreiben findet sich auch kein Hinweis auf eine vorherige mündliche Einspruchserhebung.

Anläßlich der Berufungsverhandlung vermochte der Berufungswerber keine überzeugenden Hinweise vorbringen, die auf eine Vorsprache bei der Erstbehörde binnen offener Frist schließen lassen könnten. Im Gegensatz dazu legte die als Zeugin einvernommene Vertreterin der Behörde in gut nachvollziehbarer Weise dar, daß sie den Berufungswerber bei der Berufungsverhandlung erst zum zweiten Mal sehe. Erstmals habe sie ihn anläßlich einer Vorsprache im Zusammenhang mit diesem Verfahren am 20. Februar 1998 gesehen. Dabei habe sie mit dem Berufungswerber jedoch kein konstruktives Gespräch zu führen vermocht, was sie zur Abfassung eines Aktenvermerkes, in welchem auf Grund der Äußerungen des Berufungswerbers anläßlich dieser Vorsprache die Frage der Verkehrszuverlässigkeit aufzugreifen gewesen sei. Wie diesem Aktenvermerk (AS 67) zu entnehmen ist, machte der Berufungswerber dabei grobe wie offenbar unhaltbare und unsachliche Vorwürfe an die Behörde. Dem Inhalt dieses Schreibens kommt insofern besondere Bedeutung in der Glaubwürdigkeit zu, weil der Berufungswerber auch im Anschluß an die h. Berufungsverhandlung abermals zu solch unqualifizierten Verbalrundumschlägen gegen die Behörden auszuholen begann und seine ihn zur Berufungsverhandlung begleitende Schwester ihn kaum besänftigen konnte.

Die Zeugin B brachte in ihrer Aussage in zweifelsfreier Form zum Ausdruck, daß der Berufungswerber innerhalb der offenen Frist nie bei ihr vorgesprochen hatte. Es ergab sich kein sachlicher Anhaltspunkt daran Zweifel zu hegen.

Auch wurde von der Erstbehörde eingeräumt, daß die Verspätung des Einspruches vorerst übersehen wurde. Es wurden noch bis zum 22.2.1999, Ermittlungen geführt ehe am 25.2.1999 dieser Zurückweisungsbescheid erlassen wurde. Diese suboptimale Vorgangsweise mag in der fehlenden Chronologie des Aktenkonvolutes seine Ursache haben.

4.1.1. Das Berufungsvorbringen, einen mündlichen Einspruch erhoben zu haben, erwies sich somit als unzutreffend.

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Der § 49 Abs.1 VStG lautet:

"Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat."

5.2. Da hier von einem fristgerecht erhobenen Einspruch nicht ausgegangen werden kann, erfolgte dessen Zurückweisung durch die Erstbehörde zu Recht. Der Berufung dagegen mußte daher der Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

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