Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251472/2/BMa/Mu/Ps

Linz, 14.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des S G, geb. am X, F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 23. August 2006, Zl. SV96-22-2006, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 146 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

zu II.: §§ 64 bis 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma X mit dem Sitz in  F zu verantworten habe, dass der von dieser Firma im Zeitraum vom 17. bis 24. April 2006 beschäftigte X Staatsbürger Y B, geb. am X, nicht innerhalb der Meldefrist von sieben Tagen (Fristende: 24. April 2006) der Oö. Gebietskrankenkasse als zuständiger Krankenversicherungsträger gemeldet worden sei. Dieser Sachverhalt sei am 28. April 2006 beim Grenzübergang Hohenems/Diepoldsau (CH) im Zuge einer von der Grenz­polizei Hohenems durchgeführten Lkw-Kontrolle festgestellt worden. Y B sei dabei beim Lenken des Lkws mit dem amtlichen Kennzeichen X betreten worden.

Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 33 Abs.1 iVm 111 ASVG iVm § 9 Abs.1 VStG begangen.

 

Dieses Straferkenntnis ist hinsichtlich seines Schuldauspruchs in Rechtskraft erwachsen. Zur Höhe der verhängten Strafe wurde ausgeführt, diese sei nach den Bestimmungen des § 111 ASVG bemessen worden. Die Anwendung einer außerordentlichen Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG und die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, die Erteilung einer Ermahnung, habe nicht stattfinden können, weil die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen seien.

Bei der Strafbemessung sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen worden. Die Strafe sei ihrer Höhe nach angemessen, um den Berufungswerber von weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abhalten zu können. Die verhängte Strafe sei die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dessen Zustellung anhand des Aktes nicht nachvollzogen werden kann, das jedoch den Stempel „Postauslaufstelle, abgesandt am 28. August 2006“ enthält, richtet sich die am 4. September 2006 erhobene – und damit jedenfalls rechtzeitige – Berufung gegen die Strafhöhe.

 

1.3.  Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, Herr Y sei von der Firma nicht befugt gewesen, den Lkw zu lenken. Es werde daher ersucht, dies strafmildernd zu werten und die Strafe herabzusetzen.

 

2.  Der Bezirkshauptmann von Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, weil in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Zumal in der Berufung nur die Strafhöhe angefochten wurde, wurde der Schuldspruch rechtskräftig und es war hierüber nicht mehr vom Oö. Verwaltungssenat zu entscheiden.

 

3.2. Gemäß § 111 ASVG begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs.3 oder § 36 Abs.2 die Bevollmächtigten, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften an den Dienstnehmer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, eine Verwaltungsübertretung und werden mit Geldstrafe von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 2.180 Euro bis 3.630 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

 

3.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafe bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber ist den Strafbemessungsgründen, die von der belangten Behörde zugrunde gelegt wurden, nicht entgegen getreten, diese waren daher auch der nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen.

 

3.4. Von der belangten Behörde wurde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass eine weitere Reduktion der Strafe nur auf Grund § 20 VStG oder § 21 Abs.1 VStG vorgenommen werden könnte.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Im konkreten Fall wurden vom Berufungswerber keine Milderungsgründe geltend gemacht, die die Anwendung dieses Paragraphen rechtfertigen würden. Das bloße Vorbringen, Herr Y sei von der Firma nicht befugt gewesen den Lkw zu lenken, ist kein Vorbringen, das in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, VStG §21 E6ff). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal „unbedeutende Folgen der Übertretung“ verselbstständigt.

 

Abgesehen davon, dass das Verschulden nicht als geringfügig zu werten ist (wurde doch die erforderliche Meldung an die Oö. Gebietskrankenkasse verabsäumt) und die belangte Behörde damit von einem deliktstypischen, zumindest fahrlässigen Verhalten ausgegangen ist, sind die Folgen der Übertretung auch nicht unbedeutend, denn der Schutzzweck der verletzten Norm soll gerade dem vom Beschuldigten verwirklichten Deliktsunrecht entgegen wirken.

Die Verhängung einer Strafe war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich.

 

3.5. Es war daher die verhängte Strafe (einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe) zu bestätigen.  

 

4. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war als Kostenbeitrag zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG der Betrag von 146 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafe, aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum