Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521452/7/Ki/Ri

Linz, 21.12.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau H S, R, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Oktober 2006, VerkR21-364-2006/SD, wegen Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14. 12. 2006 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  und 67a AVG iVm § 24 Abs.4 und § 8 FSG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Berufungswerberin gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich Überprüfung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F amtsärztlich untersuchen zu lassen und hierüber ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding begründet diese Entscheidung damit, dass Frau S am 28. 8. 2006 mit ihrem PKW einen Verkehrsunfall verursachte, indem sie den PKW wendete und dabei mit der linken vorderen Fahrzeugecke gegen eine Leuchtwerbetafel gestoßen sei und anschließend Fahrerflucht begangen habe.

 

Auf Grund dieses Verkehrsunfalls sei ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eingeleitet worden.

 

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin Berufung erhoben und dieser Berufung eine Rechnung der Firma A S beigelegt, wonach bei dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug eine Reparatur an der Bremsanlage vorgenommen wurde. Sie habe noch nie einen Strafzettel erhalten oder sonstige Verkehrsdelikte begangen und sei im Vollbesitz ihrer geistigen Eigenschaften.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Berufung samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Dezember 2006. An dieser Verhandlung hat lediglich der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Schärding teilgenommen, die Berufungswerberin hat sich mit der Begründung entschuldigt, dass sie nach einem Sturz bei Glatteis derzeit bettlägerig sei.

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Meldung der Polizeiinspektion Schärding vom 3. 9. 2006 zu Grunde, wonach Frau S am 28. 8. 2006, gegen 10.10 Uhr, ihren PKW VW-Golf, mit dem Kennzeichen FRG-, auf der L506 unmittelbar auf Höhe des Hauses Haas wendete, sie dabei mit der linken vorderen Fahrzeugecke gegen eine Leuchtwerbetafel der Firma H gestoßen sei und in der Folge Fahrerflucht begangen habe. Es wurde ausgeführt, dass eine besondere Überprüfung gemäß FSG angebracht erscheine. Laut Angaben in der Verkehrsunfallsmeldung hat sich die Berufungswerberin dahingehend gerechtfertigt, dass sie die Unfallstelle verlassen habe, weil sie es ziemlich eilig gehabt hätte.

 

Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung legte der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Schärding einen Aktenvermerk vor. Danach sei seitens der Polizeiinspektion Suben bekannt gegeben worden, dass Frau S eine derart unsichere Fahrweise zeige, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung anzunehmen wären. Weitere Ausführungen sind nicht  im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen zu bringen.

 

Eine telefonische Auskunft beim Postenkommandanten der Polizeiinspektion Suben hat keine wesentlichen Anhaltspunkte ergeben. Der Beamte führte gegenüber dem erkennenden Mitglied lediglich aus, er habe einmal feststellen können, dass Frau S beim Einparken Schwierigkeiten gehabt hätte.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 u 9).

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG – GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeug geltenden Vorschriften ua die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (Z1).

 

Bestehen gemäß § 24 Abs.4 FSG Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Die Erstbehörde stützt die gegenständliche Aufforderung ausschließlich auf den Verkehrsunfall vom 28. 8. 2006. Auf Grund dieses Verkehrsunfalls sei ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eingeleitet worden.

 

Dazu stellt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass, unabhängig vom Lebensalter der Person, die bloße Verursachung eines Verkehrsunfalls, dies auch im Zusammenhang mit einer allfälligen Fahrerflucht, nicht schlechthin einen Hinweis auf allfällige gesundheitliche Mängel darstellt. Grundsätzlich ist aus Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG den Zweck hat, die gesundheitliche Eignung des Untersuchten zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus medizinischer Sicht festzustellen.

 

Im gegenständlichen Falle verkennt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht, dass das Verhalten der Berufungswerberin möglicherweise etwas "ungewöhnlich" erscheinen mag, dies allein ist aber nicht geeignet, begründete Bedenken hinsichtlich der geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorzurufen.

 

Was letztlich den zugrunde liegenden Verkehrsunfall anbelangt, so hat die Berufungswerberin eine zielgerichtete Rechtfertigung vorgebracht, nämlich einerseits, dass das Fahrzeug einen Bremsdefekt hatte und andererseits, dass sie die Fahrerflucht begangen habe, weil sie es eilig gehabt hätte, wobei zu Letzterem festzustellen ist, dass ungeachtet des gegenständlichen Verfahrens ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand zu prüfen sein wird.

 

Die Berufungswerberin ist zwar nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, hat jedoch auch dafür eine plausible Erklärung abgegeben, sodass ihr nicht schlechthin unterstellt werden kann, sie hätte am Verfahren nicht mitgewirkt.

 

Für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich sohin zusammenfassend, dass nach dem abgeführten Beweisverfahren Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die eine amtsärztliche Untersuchung rechtfertigen, nicht mit der für die Anordnung einer solchen Maßnahme notwendigen Begründbarkeit vorliegen, sodass von der amtsärztlichen Untersuchung derzeit abgesehen werden kann.

 

In Stattgebung der Berufung war daher der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                   Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im Übrigen wird die Berufungswerberin darauf hingewiesen, dass die Berufung der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz (13 Euro) unterliegt.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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