Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530523/10/Re/Sta

Linz, 20.12.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von J und G L, vom 11. September 2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1. September 2006, Zl. Ge20-4039/32-2005, betreffend die Errichtung (Neubau) und den Betrieb einer Tischlereibetriebsanlage im Standort Rohr im Kremstal, Gst. Nr.  der KG. F,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1. September 2006, Zl. Ge20-4039/32-2005, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 1. September 2006, Zl. Ge20-4039/32-2005, über Antrag der F GmbH, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung (Neubau) sowie den Betrieb einer Tischlerei-Betriebsanlage auf dem Gst. Nr. der KG. F in der Gemeinde Rohr im Kremstal unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, unter anderem auch nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 17. Jänner 2006 und am 24. August 2006 und im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage bei Einhaltung der im Spruchabschnitt I  angeführten Auflagen Gefährdungen von Leben und Gesundheit im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen und Beeinträchtigungen der im § 74 Abs.2 Z2 bis 5 angeführten Schutzinteressen nach den Gutachten der Amtssachverständigen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt würden. Zum Vorbringen der nunmehrigen Berufungswerber L wurde insbesondere ausgeführt, dass die Berufungswerber bereits in den mündlichen Verhandlungen die Abgeltung der zusätzlichen Wasserableitung gefordert hätten. Festgehalten wurde, dass laut Sachverständigengutachten die Ablaufsituation keine wesentliche Änderung des Wasserspiegels des Retentionsbeckens mit sich bringen würde. Selbst bei einem gänzlichen Versagen der Sickermulden würde die Wasserspiegellage um weniger als 5 cm erhöht werden, was für die Funktion des Beckens und des Auslaufes, in Anbetracht der Berechnungsgenauigkeit selbst von Katastrophenregen und der vorhandenen Reserven an Retentionsvolumen ohne Bedeutung sei. Aus der von den Berufungswerbern vorgelegten Niederschrift gehe hervor, dass für die Einräumung der immerwährenden Dienstbarkeit der Kanalnutzung bereits eine Entschädigung geleistet worden sei und dass im Falle beabsichtigter Ableitungen von Oberflächenwässern über das Bundesstraßen­entwässerungs­system und über die Kanalanlage eigene Verhandlungen über die Entschädigung einer Kanaldienstbarkeit und die Kosten der Erhaltung der Kanalanlage zu führen seien. Da jedoch keine wesentliche Änderung des Wasserspiegels des Retentionsbeckens zu erwarten sei, würde auch keine wesentliche Änderung der Kanalbenützung erfolgen.

 

 

Gegen diesen Bescheid haben die Ehegatten J und G L, im K, mit Eingabe vom 11. September 2006, bei der belangten Behörde eingelangt am 13. September 2006, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, sie hätten aus dem Bescheid vom 5. September 2006 (gemeint wohl der bekämpfte Bescheid vom 1. September 2006, den Berufungswerbern zugestellt am 5. September 2006) erfahren, dass die Oö. Straßenverwaltung – Straßenmeisterei Kremsmünster, am 28. Dezember 2005 die Sondernutzung für Ableitungen der Oberflächenwässer des geplanten Betriebes in das Abwasserkanalsystem, welches im Rahmen einer Dienstbarkeit über ihr Grundstück führe, erteilt habe. Sie würden diese Absprache nicht kennen, es würde damit eine bestehende Abwasserdienstbarkeit übergangen. Die Berufungswerber hätten bereits bei der Verhandlung am 24. August 2006 die Kanaldienstbarkeit B122 – B139 zum Sulzbach als Kanalgrundbesitzer eingebracht. Die Entscheidung der Straßenverwaltung ohne Behandlung der Abwasserführung werde abgelehnt. Als Abwasserkanalbesitzer werde verlangt, dass die Straßenmeisterei für diese höheren Nutzungen die Haftung für Verunreinigungen, Sanierungen etc. übernehmen müsse.

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungs­entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-4939/32-2005.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Die Berufungswerber haben ihre Bedenken im Zusammenhang mit dem über ihren Grundstück führenden Kanal bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, konkret in den mündlichen Verhandlungen vom 17. Jänner 2006, wiederholt und bekräftigt in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2006 vorgebracht. Die Berufungswerber stellen hiebei fest, die Ableitung des geplanten Retentionsbeckens in den Sulzbach erfolge über ihre Liegenschaften. Die bestehende Vereinbarung betreffend die bestehende Ableitung über ihre Liegenschaft sei im Sinne der geänderten Ableitung anzupassen, da sie nicht im Konsens mit der Landesstraßenverwaltung beinhaltet sei.

 

In der Verhandlung am 24. August 2006 wurde von den Berufungswerbern festgestellt, grundsätzlich keinen Einwand gegen die Erteilung der beantragten gewerbebehördlichen Genehmigung zu haben, jedoch im Sinne der Stellungnahme vom 17. Jänner 2006, welche aufrecht erhalten bleibe, sowie unter Hinweis auf die Niederschrift vom 30. März 1998, Bau VL-II-310020/1998, wegen der Aufwertung des Kanals eine Abgeltung der zusätzlichen Wasserableitung gefordert werde.

 

Nachbarn kommt im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bereits ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm den ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5. Wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine mündliche Verhandlung anberaumt, dann hat die Behörde die im Sinne des § 41 AVG iVm den zusätzlichen Bestimmungen des § 356 Abs.1 GewO erforderlichen Kundmachungen bzw. Verständigungen durchzuführen. Die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde hat ergeben, dass solche Kundmachungen von der belangten Behörde durchgeführt worden sind. Wurde nun eine derartige mündliche Verhandlung im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften ordnungsgemäß kundgemacht, so hat dies im Grunde des § 42 Abs. 1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erhebt.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht dem Nachbarn im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht zu. Der Kreis der subjektiven Rechte, deren Verletzung zulässigerweise behauptet werden kann, ergibt sich aus § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Zulässige Einwendungen müssen sich daher auf einen oder mehrere dieser Tatbestände, im Falle des § 74 Abs.2 Z2 auf einen oder mehreren der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine auf andere Weise auftretende Einwirkung) abgestellt sein.

 

Derartige Einwendungen wurden von den Berufungswerber im Rahmen des erstinstanzlich durchgeführten Verfahrens nicht vorgebracht. Vielmehr wurde von den Berufungswerbern im Wesentlichen auf die Einhaltung einer Vereinbarung betreffend eine eingeräumte Kanaldienstbarkeit hingewiesen. In der angesprochenen Niederschrift vom 30. März 1998, aufgenommen von der Abteilung Bau VL-II des Amtes der Oö. Landesregierung, handelt es sich um einen im Eigentum der Ehegatten L befindlichen Rohrkanal, durch welchen Einleitungen von Oberflächenwässer erfolgen sollen. Im Rahmen der Niederschrift vom 30. März 1998 wurden Entschädigungsleistungen für die Einräumung einer Dienstbarkeit für einen Entwässerungsanteil der Bundesstraßenentwässerung von rund 20 % der Gesamtentwässerung vorgenommen. Ein erhöhter Erhaltungskostenbeitrag würde sich im Falle eines erhöhten Ausmaßes der Mitbenützung ergeben. Geregelt wurde auch die Ableitung von Oberflächenwässern von Privatgrundstücken über das Bundesstraßenentwässerungssystem bzw. in weiterer Folge in die Kanalanlage insoweit, als diesbezüglich Verhandlungen über Entschädigungen zu führen seien. Auch ein Baukostenanteil für die Berufungswerber, da die Entwässerungsanlage zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits hergestellt war, wurde vereinbart.

 

Auch in der Berufung sprechen die Berufungswerber ausschließlich von dieser bestehenden Dienstbarkeit betreffend das Abwasserkanalsystem in ihrer Liegenschaft und schließlich von einer Haftungsübernahme für höhere Nutzungen, chemische Verunreinigungen bzw. Sanierungen.

 

Bei diesen Vorbringen handelt es sich nicht um im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zulässige subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen, handelt es sich doch weder um die Gefährdung des Lebens, die durch Immissionen verursachte unzumutbare Belästigung von Nachbarn, die Störung von Religionsausübung in Kirchen, Unterricht in Schulen sowie die durch tatsächliche Einflussnahme verursachte nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer. Die Vorbringen sind allenfalls geeignet, als Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn aufzufassen. Von einer derartigen Gefährdung des Eigentums kann jedoch in der Regel nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist, ferner, wenn  durch den Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich gemacht würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleichgehalten werden müsste. Weder die Bedrohung der Substanz der bestehenden Kanalisationsanlage selbst noch die nach der üblichen Verkehrsanschauung bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung der Anlage ist jedoch im gegenständlichen Falle tatsächlich ausgeschlossen. Derartige Eingriffe liegen daher nicht vor, wurden von den Berufungswerbern auch nicht behauptet.

 

Die letztlich auf eine Erhöhung der Entschädigungsleistungen für die Mitbenutzung der Kanalisationsanlage abzielenden Forderungen gründen daher ausschließlich im Privatrecht, insbesondere in der im Rahmen des Privatrechts abgeschlossenen Vereinbarung mit der entsprechenden Abteilung der Landesstraßenverwaltung. Derartige, ausschließlich im Privatrecht gründenden Einwendungen bzw. Forderungen können daher von der Gewerbebehörde allenfalls auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, können jedoch im gegenständlichen Falle der Berufung gegen einen gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid im Grunde des § 77 GewO 1994 nicht zum Erfolg verhelfen.

 

Es war daher auf Grund der oben dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid letztlich zu bestätigen.

 

Über weitere, im gegenständlichen Genehmigungsverfahren gegen denselben Bescheid eingebrachte Berufungen ergeht eine gesonderte Entscheidung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

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