Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106280/9/Br

Linz, 12.05.1999

VwSen - 106280/9/Br Linz, am 12. Mai 1999

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder sowie den Berichter Dr. Bleier und den Beisitzer Dr. Guschlbauer über die Berufung der Frau K, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 17. März 1999, Zl. III/S-2716/99, nach der am 11. Mai 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, §  24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998- VStG;

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 3.200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S und im Nichtein-bringungsfall sechzehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie am 26.1.1999 um 00.35 Uhr in Linz, nächst dem Hause R Fahrtrichtung Hauptstraße, den Pkw mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, wobei ihr Atemluftalkoholgehalt 1,37 mg/l betragen habe.

Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf das am 26. Jänner 1999 zwischen 01.16 und 01.23 Uhr mit dem Alkomat der Marke Dräger, Nr. ARLA-0036, erzielte Meßergebnis.

Die Erstbehörde ging von einem Monatseinkommen der Berufungswerberin in der Höhe von 15.000 S aus. Ihre bisherige Unbescholtenheit wurde strafmildernd gewertet.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet die Berufungs-werberin die ihr zur Last gelegte Alkoholisierung zwar massiv, bringt inhaltlich dagegen aber nichts vor. Im Ergebnis läßt sich ihr Berufungsvorbringen auf eine Rüge des Unterbleibens einer Blutuntersuchung reduzieren.

Sie beantragt abschließend die Aufhebung des Straferkenntnisses, weil eine Alkoholisierung ihrerseits nicht vorgelegen habe.

Anläßlich ihrer Beschuldigtenvernehmung vor der Erstbehörde am 25. Februar 1999 räumte sie im Gegensatz dazu jedoch den Konsum von sieben Achtel Weißwein ein, vermeinte jedoch damit den Atemluftalkoholgehalt nicht nachvollziehen zu können.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt; ferner durch Vernehmung der Zeugen BezInsp. H und RevInsp. K, sowie durch ergänzende Erörterungen zum Sachverhalt mit dem rechtsvertretenden Ehegatten der Berufungswerberin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Zum Akt genommen und einer Erörterung unterzogen wurde der zum Lenkberechtigungsentzugsverfahren von der Berufungswerberin eingebrachte Schriftsatz (Beilage 1).

4. Da eine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu erkennen. Eine Berufungsverhandlung war gesetzlich bedingt durchzuführen (§ 51 Abs.1 VStG).

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Berufungswerberin hielt sich am Abend des 25. Jänner 1999 bis kurz vor der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges mehrere Stunden in einem Lokal in Linz-Urfahr auf. Am 26. Jänner um 00.35 Uhr wurde sie als Lenkerin des o.a. KFZ nächst dem Haus R wegen unsicherer Fahrweise angehalten. Folglich zeigten sich bei ihr deutliche Alkoholisierungssymptome in Form eines apathischen Eindruckes, eines unsicheren Ganges und einer lallenden Aussprache. Die im Anschluß durchgeführte Atemluftuntersuchung am Wachzimmer K mit dem Alkomat der Firma Dräger - ARLA 0036 - erbrachte nach insgesamt sechs Versuchen zwei gültige und verwertbare Messungen mit einem relevanten Meßwert von 1,37 mg/l. Bei den weiteren Versuchen war überwiegend das Blasvolumen zu klein bzw. die Atmung der Berufungswerberin unkorrekt.

Die Berufungswerberin machte in der Folge von der Möglichkeit einer Blutabnahme nicht Gebrauch, obwohl sie sich im Anschluß an die Amtshandlung mit einem Taxi nach Hause begab und dort auf ihren rechtskundigen Ehemann traf.

Wenn der Vertreter der Berufungswerberin damit argumentiert, die Messung müßte fehlerhaft bzw. der Automat defekt gewesen sein, so ist dem entgegenzuhalten, daß - außer der Trinkverantwortung der Berufungswerberin - nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung sichtbar wurden. Es sprach vielmehr alles für die Funktionstüchtigkeit des Alkomaten (korrekte Wartung, Eichung, Handhabung, keine Funktionsmängel im Betrieb vor und nachher).

Die Trinkverantwortung vermag aber in einem solchen Fall den Vorwurf der Alkoholisierung nicht zu entkräften. Die Berufungswerberin hat es verabsäumt, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in solchen Fällen einzige taugliche Mittel des Gegenbeweises - die Blutuntersuchung - für sich in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH 27.1.1995, 95/02/0007 u. 18.9.1996, 94/03/00158 u.v.a.). Aus diesen Gründen war den Bweisanträgen des rechtsfreundlichen Vertreters der Berufungswerberin (in der mündlichen Verhandlung) hinsichtlich zeugenschaftlicher Wahrnehmungen von Lokalgästen und des Wirtes betreffend das Trinkverhalten der Berufungswerberin, während der ersten Nachthälfte in einer Bar, zumal - selbst bei Bestätigung des Konsums von sieben Achtel Wein - überdies nicht die Möglichkeit ausgeschlossen würde, daß die Berufungswerberin vor oder während des Lokalaufenthaltes von Zeugen unbermerkt Alkohol zu sich genommen hatte.

6. Rechtlich hat der Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. § 5 Abs.1 StVO (i.d.F der 20. Novelle) lautet:

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 99 Abs.1 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80. 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

  1. wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, ...

6.2. Im Lichte dieser Rechtslage und des oben festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß der im angefochtenen Straferkenntnis dargelegte Tatvorwurf zu Recht erhoben wurde.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall lag die Alkoholisierung beträchtlich über jener Grenze, ab der der oberste Strafrahmen (16.000 S bis 80.000 S) eingreift. Bei einer so gravierenden Überschreitung der Grenze, kann die Verhängung der Mindeststrafe keineswegs als "hart" angesprochen werden.

Es fehlen auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG. Die Anwendung dieser Bestimmung käme nur dann in Betracht, wenn Milderungs-gründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

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