Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161744/7/Ki/Jo

Linz, 28.12.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, J, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, vom 25.10.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10.10.2006, VerkR96-5968-2006-Ro, wegen einer Übertretung der StVO 1960 und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10.10.2006, VerkR21-498-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge, Anordnung einer Nachschulung sowie Auftrag, ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14.12.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

        I.     Der Berufung gegen das Straferkenntnis wird dahingehend Folge gegeben, dass die hinsichtlich Faktum 1 verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird diesbezüglich die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als ausdrücklich festgestellt wird, dass es sich bei dem angeführten Polizeibeamten um ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht handelt.

 

    Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Entzug der           Lenkberechtigung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der         Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das Lenkverbot für             Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraft-    fahrzeuge auf 4 Monate, gerechnet ab 26.08.2006, festgesetzt wird. Im            Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

      II.     Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens ist kein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24, und 51 VStG

          §§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3,           29 Abs.3 und 32 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Faktum 1 des Straferkenntnisses vom 10.10.2006, VerkR96-5968-2006-Ro, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 26.08.2006 um ca. 17.00 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen, X, im Gemeindegebiet von Höhnhart, von St. Johann/W. kommend in Richtung Höhnhart gelenkt und habe sich am 26.08.2006 um 17.35 Uhr in Höhnhart auf Höhe des Hauses Nr. X gegenüber einem Polizeibeamten geweigert, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, dass er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Er habe dadurch § 5 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.162 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Tagen verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind hinsichtlich Faktum 1  116,20 Euro, verpflichtet.

 

I.1.2. Mit Bescheid vom 10.10.2006, VerkR21-498-2006/Br, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einen zunächst ergangenen Mandatsbescheid vom 31.08.2006, VerkR21-498-2006/Br, vollinhaltlich bestätigt. Dem Berufungswerber wurde die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. am 26.06.1973 unter Zahl VerkR-520-73 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen (Punkt I), gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von 5 Monaten, gerechnet ab 26.08.2006, demnach bis einschließlich 26.01.2007, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (Punkt II) und es wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten (Punkt III). Weiters wurde angeordnet, er habe sich auf seine Kosten innerhalb offener Entziehungsdauer bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, wobei gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet (Punkt IV) und es wurde der Berufungswerber aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen. Vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens habe er sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen und es ende die Entziehungsdauer nicht vor Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme (Punkt V). Überdies wurde angeordnet, dass der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde bzw. dem für ihn zuständigen Gendarmerieposten abzuliefern ist (Punkt VI) und es wurde einer allenfalls gegen die Spruchabschnitte I, II, III, IV und V dieses Bescheides einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (Punkt VII).

 

I.2. Gegen die zitierten Bescheide richtet sich die vorliegende Berufung, es wird beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben und die beiden erstinstanzlichen Bescheide vom 10.10.2006 aufheben und die Verfahren einstellen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt der Verfahrensakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14.12.2006. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn teil. Als Zeuge wurde der Polizeibeamte, AI H W, einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Aspach vom 27.08.2006 zu Grunde. Danach wurde von einem anonym gebliebenen Lenker, welcher hinter dem Berufungswerber von St. Johann am Walde bis Höhnhart nachgefahren war, eine Verwaltungsübertretung zur Anzeige gebracht. Anzeigezeitpunkt war der 26.08.2006, 17.00 Uhr. Laut Anzeige sei der Lenker des PKW X schwer betrunken gewesen und habe mit einem Mitfahrer den rechten Vorderreifen gewechselt. Der erhebende Beamte (Zeuge) habe den Lenker A S und den Mitfahrer beim angeführten PKW angetroffen. A S sei am PKW gelehnt und habe gegenüber dem Beamten einen schwer alkoholisierten Eindruck gemacht. Er habe vorher angegeben, den Test nicht durchführen zu wollen. Während der Amtshandlung habe er jedoch angegeben, doch den Test durchführen zu wollen. Nach zehn Versuchen seien die Alkotests abgebrochen worden. S habe dem Beamten angegeben, dass er nicht mehr wolle. Das Blasvolumen sei zu klein und zu kurz gewesen. Vermutlich aufgrund der starken Alkoholisierung habe S keinen gültigen Alkotest erzielen können. Am PKW sei der rechte Vorderreifen defekt gewesen.

 

In einer Rechtfertigung vom 15.09.2006 führte der Berufungswerber dazu aus, dass eine strafbare Alkotestverweigerung gegenständlich nicht vorliege. Er sei damals vom meldungslegenden Polizeibeamten zum Alkotest aufgefordert worden, habe diesem zugestimmt und durchgeführt, nach zehn Versuchen sei der Alkotest abgebrochen worden, ein verwertbares Messergebnis sei laut Anzeige nicht erzielt worden.

 

Es sei zwar richtig, dass man den Alkotest nicht nur verbal, sondern auch konkludent dadurch verweigern könne, dass man den Test so durchführe, dass kein Messergebnis zustande kommen könne; dies sei gegenständlich aber nicht der Fall gewesen.

 

Er habe seine uneingeschränkte Kooperationsbereitschaft dadurch gezeigt, dass er dem Test nicht nur zugestimmt, sondern sage und schreibe zehn Blasversuche unternommen habe, dass es zu keinem verwertbaren Messergebnis gekommen sei, liege nicht in seiner Sphäre, sondern allenfalls am Alkomat, was in der Praxis vorkomme. Er habe ein Ergebnis zustande bringen wollen und nach Kräften geblasen, warum dies bei so vielen Tests nicht gefruchtet habe, entziehe sich seiner Kenntnis und stehe fest, dass ihm der Beamte keineswegs eine so große Anzahl von Versuchen zugestanden hätte, hätte dieser den Eindruck gehabt, dass er keinen Messwert erzielen wolle; dass dies der Fall wäre, habe der Meldungsleger in der Anzeige ohnedies zu Recht nicht behauptet.

 

Unter derartigen Umständen könne von einer strafbaren Alkotestverweigerung nicht ausgegangen werden.

 

Er wäre uneingeschränkt kooperationsbereit gewesen, nach dem zehnten Test habe er nicht mehr können, wäre ihm eine Pause von vielleicht 10 Minuten gewährt worden, hätte er weitere Tests gemacht, dazu sei es aber nicht mehr gekommen, der Alkotest sei abgebrochen worden.

 

Im Zuge der Testvorführung sei sein Stiefsohn zum Ort der Amtshandlung gekommen und es sei dann mit dem Beamten erörtert worden, dass unter solchen Umständen eine Blutabnahme vorzunehmen sei, was der Beamte mit dem Bemerken abgelehnt habe, heute sei im Krankenhaus ohnehin keiner mehr da und müsse man die Blutabnahme selbst bezahlen und selbst ins Krankenhaus fahren, er führe ihn nicht vor.

 

Da auch sein Stiefsohn vermeint habe, dass sein Verhalten doch keine Alkotestverweigerung sein könne (er habe den Führerschein abgeben müssen) sei die Vorführung zur Blutabnahme diskutiert worden, dieses Vorgehen aber vom Beamten abgelehnt worden, weshalb er zu Hause angekommen mit dem Krankenhaus telefoniert habe, wo ihm aber gesagt worden sei, dass eine Blutabnahme nur dann erfolge, wenn ein Alkotest eine Alkoholisierung ergeben habe, was bei ihm offenkundig nicht der Fall gewesen sei, woraufhin er dieses Vorhaben aufgegeben habe.

 

Der Polizeibeamte habe in der Anzeige ausgeführt, dass der Berufungswerber vermutlich aufgrund der starken Alkoholisierung keinen gültigen Test erzielen konnte. Unabhängig davon, ob dessen Meinung richtig sei, mangels eines tauglichen Beweises können dazu keine Feststellungen mehr getroffen werden, sei die Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung nur dahingehend möglich, dass dann, wenn in einem solchen Fall die Amtshandlung nach dem Alkomattest abgebrochen werde, ein Lenkberechtigungsentzug und eine Bestrafung wegen Alkotestverweigerung bzw. alkoholisiertem Lenken eines Fahrzeuges nicht möglich sei oder diese Bestimmung dahingehend ausgelegt werden müsse, dass der Ausdruck "berechtigt" in dieser Bestimmung trotz Verwendung dieses Wortes keine Ermessensentscheidung des Straßenaufsichtsorganes sei, weil das Gesetz genau diese beiden Voraussetzungen nenne, welche vorliegen müssten, um eine Vorführung zum Arzt zu ermöglichen.

 

Führe der Beamte unter derartigen Umständen den Probanden nicht dem Arzt vor, habe der Betroffene keine Chance, seine mangelnde Alkoholisierung unter Beweis zu stellen.

 

Der Meldungsleger führte bei einer zeugenschaftlichen Befragung bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am 02.10.2006 aus, dass er am 26.08.2006 um ca. 17.00 Uhr auf der PI Aspach einen Anruf bekommen habe, dass der Lenker des PKW X nun im Ortsgebiet von Höhnhart bei der Abzweigung Richtung Herbstheim stünde und aufgrund eines Reifendefektes den Reifen wechseln müsse. Zuvor sei er gegen einen Randstein gefahren. Außerdem müsste der Lenker ziemlich alkoholisiert sein, da er auf der Strecke zwischen St. Johann und Höhnhart immer wieder auf die Gegenfahrbahn geraten sei und dabei mehrere Motorrad und PKW-Lenker gefährdet habe. Die genaueren Umstände dieser Fahrt habe er in einem späteren Telefonat mit dem Anzeiger, welcher anonym bleiben wolle, eruiert. Als er mit dem PKW zu jener Stelle gekommen sei, habe er zwei männliche Personen angetroffen. Eine Person sei mit dem Wechseln des rechten Vorderreifens beschäftigt gewesen. Die zweite Person habe mit der Vorderseite des Körpers am PKW gelehnt und zu Boden geschaut. Bei der Befragung, wer das Fahrzeug gelenkt habe, hätten beide angegeben, dass es sich dabei um A S gehandelt habe. Dies sei jener gewesen, der am Fahrzeug lehnte. Er habe angegeben, er wäre vom Waldarbeiten gekommen und von St. Johann nach Höhnhart gefahren. Er habe ihm den Führerschein ausgehändigt und der Meldungsleger habe die Nationale aufgenommen. Aufgrund der offensichtlichen Alkoholisierung – deutlicher Alkoholgeruch, lallende Sprache und schwankender Gang etc. – sei der Berufungswerber von ihm zum Alkotest aufgefordert worden. Der Alkomat sei im Dienstkraftwagen mitgeführt worden und es habe sich um ein Gerät der Marke Dräger gehandelt. Der Alkomat sei von ihm eingeschaltet worden und habe dieser Vorgang, bis der Alkomat einsatzbereit war, ca. 15 Minuten gedauert. Der Beobachtungszeitraum, in welchem Herr S nichts zu sich genommen und auch nicht geraucht habe, sei jedenfalls eingehalten worden. Bevor er den Alkomat eingeschaltet habe, habe Herr S bereits gesagt, er wolle nicht blasen. Er (Meldungsleger) habe ihn über die rechtlichen Folgen aufgeklärt, und sei er dann doch dazu bereit gewesen. Herr S habe insgesamt 10 Blasversuche absolviert, welche jedes mal am Display "Blaszeit zu kurz" oder "unkorrekter Blasvorgang" angezeigt hätten. Herr S habe oftmals nach einem kurzen Hineinblasen (ca. 1 bis 2 Sekunden) abgesetzt, um sofort wieder neuerlich hineinzublasen. Es stehe dann sofort "unkorrekter Blasvorgang" dort. Der Meldungsleger habe ihn aufgeklärt, er müsse jedenfalls 3 Sekunden hineinblasen bzw. nicht absetzen, sondern in einem Zug mindestens 3 Sekunden hineinblasen. Diese Aufklärung sei seinerseits mehrmals erfolgt. Er habe ihm auch diese Anzahl von Versuchen gewährt, um ein Ergebnis zu erreichen. Es habe jedoch immer wieder mit dem selben Ergebnis geendet. Herr S habe ihm gegenüber keine Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen erwähnt, die ihm die Durchführung des Alkotests unmöglich machen würden. Er habe die Fragen und Anweisungen verstanden und sei, obwohl sichtlich betrunken, voll dispositionsfähig gewesen. Er habe auch zwischen den Blasvorgängen keine Pause verlangt bzw. gewähre der Alkomat ja automatisch eine solche. Während der gesamten Amtshandlung sei der Beifahrer von Herrn S anwesend gewesen und habe sich immer wieder eingemischt. Nach 10 Versuchen, die kein Ergebnis gebracht hätten, sei der Test abgebrochen worden und es habe der Meldungsleger den Messstreifen ausdrucken wollen. Dabei habe er den Abbruchknopf gedrückt, wodurch sich das Gerät bewegt und so eine Stromunterbrechung herbeigeführt habe, da vermutlich das Kabel, welches am Zigarettenanzünder angesteckt gewesen sei, herausrutschte. Dabei seien die Daten gelöscht und ein Ausdruck nicht mehr möglich geworden. Er habe nach jedem Blasversuch die Anzeige am Display gesehen und abgelesen. Diese habe jedes mal einen unkorrekten Blasvorgang gezeigt, die Amtshandlung sei um 17.35 Uhr abgebrochen worden.

 

In einer weiteren Stellungnahme vom 04.10.2006 argumentierte der Berufungswerber, dass er geblasen habe, so gut er konnte bzw. die Blaszeit von 3 Sekunden jedenfalls eingehalten bzw. überschritten worden sei, dies könne jedoch nicht mehr nachgeprüft werden, weil der Ausdruck des Messstreifens aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen fehlgeschlagen sei. Nur mittels diesem Messstreifen hätte er nachweisen können, dass er es keineswegs auf eine Alkomattestverweigerung angelegt habe, hätte er dies gewollt, hätte er überhaupt keinen Test durchgeführt und sich nicht über eine lange Zeitspanne hindurch mit 10 Blasversuchen abgemüht.

 

Weiters wird ausgeführt, dass der Beamte auf Seite 5 der Anzeige den Umstand, dass kein gültiger Alkotest erzielt werden konnte, auf die Alkoholisierung zurückgeführt habe und es daher zu einer Blutabnahme hätte kommen müssen.

 

Er habe nicht mit einer Blutalkoholanalyse nachweisen können, dass er zum Lenkzeitpunkt nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen sei, es sei ihm vom Krankenhaus eine Blutabnahme abgelehnt worden. Unter den gegebenen Umständen sei der Beamte nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, zur Blutabnahme vorzuführen, weil ansonsten eine Situation geschaffen werde, in welcher der Proband chancenlos sei nachzuweisen, dass er im rechtlichen Sinne nicht alkoholisiert sei bzw. dass er die im Gesetz vorgesehenen Alkoholisierungsgrenzen nicht überschritten habe.

 

Da im Sinne des § 5 Abs.4 StVO beim Beatmen der Verdacht bestanden habe, dass der Berufungswerber alkoholisiert sei und der Beamte der Meinung gewesen sei, dass aus Gründen, die in der Person des Berufungswerbers gelegen waren, der Alkomattest nicht möglich gewesen sei und somit die Voraussetzungen für die Vorführung zu einem Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt vorgelegen hätten, sei die Bestimmung ungeachtet der Verwendung des Wortes "berechtigt" dahingehend auszulegen, dass der Beamte unter derartigen Umständen verpflichtet sei, dies zu tun. Jede andere Gesetzesauslegung wäre unsachlich und somit gleichheits- und verfassungswidrig, weil diese zum Ergebnis führen würde, dass derjenige, dessen Verhalten vom Beamten als Alkotestverweigerung gewertet werde, keine Chance habe, den Beweis seiner mangelnden Alkoholisierung und somit seiner Verkehrszuverlässigkeit anzutreten.

 

Die Schaffung einer solchen Situation habe der Gesetzgeber sicher nicht gewollt und stünde diese einem fairen Verfahren und der Unschuldsvermutung im Sinne des Artikel 6 Abs.1 und 2 EMRK entgegen.

 

In der Berufung vom 25.10.2006 wird auf die bisherigen Vorbringen verwiesen und nochmals ausdrücklich dahingehend argumentiert, dass in Fällen wie dem gegenständlichen, eine Vorführung zur Blutabnahme erfolgen müsse, ansonsten für den Probanden eine Situation entstehe, in welcher er in einen absoluten Beweisnotstand gerate, weil es ihm dann nicht möglich sei, seine mangelnde Alkoholisierung und somit seine Verkehrszuverlässigkeit nachzuweisen.

 

Weiters wird vorgebracht, dass eine entsprechende Kooperationsbereitschaft beim Alkotest vorgelegen habe bzw. der Polizeibeamte den Berufungswerber einem Krankenhausarzt vorführen hätte müssen.

 

Die Weigerung des Beamten, ihn zur Blutabnahme vorzuführen, widerspreche dem fair-trial im Sinne des Art. 6 EMRK, weil ihm damit die Möglichkeit genommen worden sei, seine mangelnde Alkoholisierung mittels Blutalkoholuntersuchung unter Beweis zu stellen, dies obwohl der Polizist die Gesetzeslage kennen und daher wissen habe müssen, dass ihm das Krankenhaus eine eigeninitiativ versuchte Blutabnahme verweigern werde.

 

In einem derartigen Verfahrensstadium müsse der Polizist als Ankläger angesehen werden, welcher ihm eine Alkotestverweigerung zur Last lege, erst ab der Einleitung der Verfahren sei die Behörde Ankläger. Dessen Vorgehen widerspreche unter solchen Umständen der Waffengleichheit des Art. 6 EMRK, weil sich nur dieser aus diesem Beweisnotstand hätte befreien können.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung schränkte der Berufungswerber zunächst die Berufung gegen das Straferkenntnis auf den Punkt 1 (Alkotestverweigerung) ein.

 

Der Berufungswerber gestand ein, dass er vor dem gegenständlichen Vorfall das Kraftfahrzeug gelenkt hat bzw. dass er zu einem Alkotest aufgefordert wurde und es trotz 10 Versuchen zu keinem Ergebnis gekommen ist.

 

Der Polizeibeamte habe ihn zum Alkotest aufgefordert, er habe daraufhin die Frage gestellt, warum die Aufforderung erfolge und es habe ihn der Polizeibeamte über seine Rechte aufgeklärt, er sei dann zur Durchführung des Alkotests bereit gewesen. Der Polizeibeamte habe zunächst ca. eine Viertelstunde zugewartet, er habe sich dann sehr bemüht, aber es sei offenbar kein Ergebnis gelungen. Der Beamte habe ihm schon erklärt, dass er ein paar Sekunden lang durchblasen müsse, er habe hineingeblasen, was er gekonnt habe, es sei jedoch kein Ergebnis hervorgekommen. Der Polizeibeamte habe ihm erklärt, das Geräte zeige nichts an und es solle nochmals probiert werden.

 

Auf ausdrückliches Befragen erklärte der Berufungswerber, dass er trotz einiger zuvor genossener Biere in Ordnung gewesen sei bzw. er keine gesundheitlichen Probleme gehabt habe. Er sei lediglich von der Arbeit etwas müde gewesen, er habe ganz normal mit dem Inspektor geredet.

 

Nachdem die 10 Versuche zu keinem Ergebnis geführt hätten, habe er gegenüber dem Polizeibeamten selbst gesagt, dass man jetzt aufhören solle, es habe keinen Sinn mehr. Er habe daraufhin dem Polizeibeamten auch den Führerschein gegeben.

 

Zwischenzeitlich sei dann auch sein Stiefsohn gekommen, der habe dem Polizeibeamten gegenüber erklärt, dass in diesem Falle eine Blutabnahme durchzuführen sei, der Polizeibeamte habe daraufhin erklärt, um diese Zeit sei niemand mehr erreichbar und außerdem komme dies zu teuer und der Berufungswerber müsse dies selbst bezahlen.

 

Der Berufungswerber habe dann ungefähr 1 1/2 Stunden nach dem Vorfall im Krankenhaus Braunau angerufen, es sei ihm jedoch erklärt worden, bei Alkotestverweigerung gebe es keine Blutabnahme, er habe dann keine weiteren Versuche mehr gemacht eine Blutabnahme durch irgendjemanden zu erwirken.

 

Es könne sein, dass er mehr als 6 Biere zuvor getrunken habe, er habe den ganzen Tag im Holz gearbeitet und er sei "hundsmüde" gewesen.

 

Der Meldungsleger gab bei seiner zeugenschaftlichen Befragung an, dass er sich an den Vorfall noch erinnern könne. Er habe, nachdem er Alkoholisierungssymptome beim Berufungswerber festgestellt hatte, ihn zum Alkotest aufgefordert, dieser habe ihm zunächst erklärt, dass er den Test sowieso nicht machen würde. Er habe den Berufungswerber daraufhin über die Folgen der Verweigerung aufgeklärt und dieser sei dann doch bereit gewesen den Test zu machen. Er habe daraufhin das Gerät eingeschaltet, die Stromversorgung sei mittels 12 Volt-Kabel vom Zigarettenanzünder des Dienstkraftfahrzeuges erfolgt und nach ca. 15 Minuten sei mit dem Test begonnen worden, vielleicht auch nach etwas längerer Zeit. Die Amtshandlung sei grundsätzlich sehr schwierig gewesen, weil sich der Beifahrer immer wieder eingemischt habe, der Berufungswerber selbst sei kooperativ gewesen.

 

Er habe jeweils am Display des Gerätes die jeweiligen Fehlermeldungen, wie etwa Blaszeit zu kurz, Atmung unkorrekt, ablesen können, auch dass das Blasvolumen zu klein gewesen sei. Er habe dies Herrn S jeweils mitgeteilt und ihm auch die Möglichkeit gegeben abzulesen, dazu erklärte der Berufungswerber, dass ihm der Beamte dies tatsächlich mitgeteilt habe, er habe sich jedoch was die Displaymeldungen anbelangt, nicht ausgekannt und habe dies auch nicht lesen können, weil er keine Brille mitgehabt hätte.

 

Der Zeuge führte weiters aus, dass üblicherweise bereits nach vier Fehlversuchen abgebrochen werde, im gegenständlichen Falle habe er jedoch ein Ergebnis zustande bringen wollen, weil Herr S zuvor von einer anonym gebliebenen Privatperson angezeigt worden sei. Nach zehn Versuchen habe, so glaube er, der Berufungswerber erklärt, dass er nicht mehr weitermachen möchte und auch er selbst habe beschlossen, den Test abzubrechen. Er habe den Ausschaltknopf zum Abbrechen gedrückt, dabei habe sich das Gerät bewegt und, da die Verbindung zum Zigarettenanzünder nicht so fest fixiert sei, dürfte eine Stromunterbrechung stattgefunden haben, deshalb wären die Daten verloren gegangen und es sei auch kein Messstreifen ausgedruckt worden.

 

Er habe am Display die Kreuzchen beobachtet, erst wenn sämtliche am Display erschienen sind, sei die Messung erfolgreich. Im gegenständlichen Falle sei es jedoch niemals so weit gekommen und er habe dies dem Berufungswerber auch mehrmals gesagt.

 

Mit dem verwendeten Alkomessgerät habe es weder vor- noch nachher Probleme gegeben und er sei auch für die Alkotestdurchführungen besonders geschult und ermächtigt.

 

Der Berufungswerber habe ihm gegenüber in keiner Phase erklärt, dass er etwa gesundheitlich nicht geeignet wäre, den Test durchzuführen und er selbst habe auch nicht den Eindruck gehabt, dass es so gewesen wäre.

 

Im Zuge der Amtshandlung seien dann auch noch eine Frau und eine männliche Person erschienen und es sei glaublich über eine Blutabnahme gesprochen worden. Er habe die Information gegeben, dass eine Blutabnahme nur auf eigene Kosten bzw. eigenen Antrieb möglich sei, ob er dies gegenüber dem Berufungswerber oder den anderen Personen erklärt habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern.

 

Der Berufungswerber stellte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung einen Beweisantrag, nämlich die Einholung eines technischen Amtssachverständigen-Gutachtens zum Beweis dafür, dass mangels Vorliegen von Teststreifen über den gegenständlichen Alkotest ein Gerätedefekt nicht ausgeschlossen werden könne. Diesem Beweisantrag wurde keine Folge gegeben.

 

Zur Verlesung gebracht wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung eine vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgelegte Eichbestätigung betreffend das verwendete Alkoholatemluftmessgerät vom 12.12.2006, danach war das Gerät zum relevanten Zeitpunkt geeicht, die gesetzliche Nacheichfrist endet mit 31.12.2008.

 

In freier Beweiswürdigung vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass dem Meldungsleger Glauben zu schenken ist. In seinen Aussagen finden sich, was den verfahrensrelevanten Sachverhalt anbelangt, keine Widersprüche und es ist auch zu berücksichtigen, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war. Er hat offen eingestanden, dass es ihm passiert ist, dass die Stromversorgung für das Atemluftalkoholmessgerät unterbrochen wurde und es daher zu keinem Messstreifenausdruck kommen konnte, er hat jedoch ausdrücklich erklärt, dass er nach den Blasversuchen durch den Berufungswerber die jeweiligen Displayinfos ablesen konnte und er diese auch dem Berufungswerber mitgeteilt hat. Dies hat der Berufungswerber letztlich auch bestätigt, wobei er, aus in eigener Sphäre gelegenen Gründen, die Displayinformationen nicht ablesen konnte. Der Zeuge hat weiters angeführt, dass er feststellen konnte, dass der Berufungswerber nicht die vorgesehene Blaszeit eingehalten hat und er ihn mehrmals diesbezüglich belehrt hat. Der Berufungswerber hat, wie der Zeuge geschildert hat, im Zuge eines Blasversuches zwischenzeitlich den Blasvorgang abgesetzt und es ist daher zu keinem korrekten Messergebnis gekommen.

 

Der Berufungswerber selbst bestreitet nicht, dass er das Fahrzeug gelenkt hat, er gibt auch an, dass er zuvor mehrere Biere getrunken hat und vertritt aus seiner subjektiven Sicht die Auffassung, dass er korrekt geblasen hätte. Entsprechend den Aussagen des Meldungslegers war dies jedoch nicht der Fall.

 

Der Meldungsleger hat als Zeuge auch bestätigt, dass aus seiner Sicht das Messgerät in Ordnung war, es hat weder vor- noch nachher damit Probleme gegeben. Dass das Gerät ordnungsgemäß geeicht war, wurde durch die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eingeholte Eichbestätigung belegt.

 

In Anbetracht der konkreten Situation, wonach der Meldungsleger zeugenschaftlich bestätigt hat, dass er die jeweiligen Displayinfos hinsichtlich unkorrekter Messung ablesen konnte, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich es aus objektiver Sicht für entbehrlich, dem Beweisantrag um Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich das verwendete Messgerät zu entsprechen, konkrete Umstände, welche eine Funktionstauglichkeit des –ordnungsgemäß geeichten – Messgerätes zur Folge haben könnten, wurden vom Berufungswerber nicht vorgebracht.

 

I.6. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird daher festgestellt, dass der Berufungswerber am 26.8.2006 um ca. 17.00 Uhr den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt hat, bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch den Meldungsleger stellte Letzterer fest, dass beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome vorlagen, weshalb der Berufungswerber zu einem Alkotest aufgefordert wurde.

 

Der Berufungswerber war offensichtlich zwar betrunken und möglicherweise auch müde, es sind jedoch keine Umstände hervorgekommen und wurden letztlich vom Berufungswerber auch nicht behauptet, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, den Test ordnungsgemäß durchzuführen. Tatsächlich ist es jedoch trotz 10 Blasversuchen zu keinem tauglichen Messergebnis gekommen, worauf der Alkotest dann nach dem 10. Versuch abgebrochen und die Amtshandlung beendet wurde.

 

Eine Vorführung des Berufungswerbers zwecks einer Blutabnahme hat nicht stattgefunden.

 

I.7.1. Vorerst wird festgestellt, dass der Berufungswerber seine zunächst generelle Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10.10.2006, VerkR96-5968-2006-Ro, auf Faktum 1 eingeschränkt hat. Die mit Faktum 2 dieses Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (§ 7 Abs.1 StVO 1960) wurde daher rechtskräftig und ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

 

I.7.2. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder,

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren (Punkt I.5.) hat ergeben, dass der Berufungswerber von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht (Polizeibeamter) zu Recht zur Durchführung eines Alkotest aufgefordert worden ist. Aufgrund der festgestellten Alkoholisierungsmerkmale bestand die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung zu Recht (das Lenken des Kraftfahrzeuges wurde ohnedies zugestanden) und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche die Tauglichkeit des Berufungswerbers zur Durchführung der Atemluftalkoholuntersuchung in Frage stellen würden. Es wird diesbezüglich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein Organ der Straßenaufsicht selbst beurteilen darf, ob allfällige vorgebrachte Gründe überhaupt tauglich sind, eine Nichtdurchführung der Atemluftalkoholuntersuchung zu erklären. Nur in dem Fall, als das Organ der Straßenaufsicht dies bejaht und die Atemluftuntersuchung abschließt, kommt eine Bestrafung nach § 5 Abs.2 StVO nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 27.1.2006, 2005/02/0321 u.a.).

 

Dass es dann im vorliegenden Falle trotz zehnmaliger Versuche, wobei der Meldungsleger als Zeuge erklärte, warum er dem Betreffenden 10 Versuche zugestanden hat, zu keinem tauglichen Messergebnis gekommen ist, ist im vorliegenden konkreten Falle ausschließlich in der Sphäre des Berufungswerbers gelegen, sodass, nachdem, wie der Berufungswerber selbst erkannt hat, auch eine konkludente Testverweigerung möglich ist, der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht hat.

 

Jedenfalls war der Meldungsleger nach der geltenden Rechtslage in diesem Falle nicht verpflichtet bzw. auch nicht berechtigt, die weiteren in § 5 StVO vorgesehenen Maßnahmen anzuordnen, die Amtshandlung war mit der konkludenten Verweigerung des Alkotests abgeschlossen.

 

Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers erachtet das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Falle auch keine Verletzung der in Art.6 EMRK vorgesehenen Rechte stattfindet. Wohl besteht laut der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den Probanden im Falle der Verweigerung des Alkotests die Möglichkeit, nachträglich den Nachweis zu erbringen, dass er entweder das Fahrzeug nicht gelenkt hat oder er sich in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, allerdings hat er für die Aufnahme dieser Beweise, wie vom Meldungsleger zu Recht dargelegt wurde, selbst Sorge zu tragen. In diesem Falle würden sämtliche diesbezüglich vorgelegten Beweise der freien Beweiswürdigung unterliegen. Davon ausgehend, dass durch die Verweigerung des Alkotests der Proband sich einer gesetzlichen Verpflichtung entzieht, muss ihm wohl zugemutet werden können, dass er von sich aus für die Vorlage der notwendigen Beweise Sorge trägt, dass diesbezüglich keine Verpflichtung iSd § 5 StVO zur "amtswegigen" Blutabnahme besteht, stellt keine Rechtsverletzung dar, dieses Instrumentarium ist lediglich für jene Fälle vorgesehen, in denen sich die betreffende Person dem Gesetz entsprechend kooperativ zeigt und zunächst einen ordnungsgemäßen Alkotest durchführt.

 

Zusammenfassend wird daher in diesem Punkt festgestellt, dass der Berufungswerber, wie dargelegt, den Alkotest verweigert hat, der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt. Die diesbezügliche Ergänzung des Schuldspruches war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes iSd § 44a VStG erforderlich, dazu wird festgestellt, dass es sich jedoch bei den ergänzten Tatbestandsmerkmalen um keine wesentlichen handelt (siehe VwGH vom 10.9.2001, 98/02/0031).

 

I.7.3. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Autofahren im alkoholisierten Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat bezüglich Geldstrafe ohnedies die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe festgelegt und es erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass auch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe mit dem Mindestmaß das Auslangen gefunden werden kann. Aus diesem Grunde konnte der Berufung in dem Ausmaß Folge gegeben werden, als die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend reduziert wurde.

 

Ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber von Erschwerungsgründen kann selbst bei Feststellung einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im vorliegenden Falle nicht erkannt werden, ebenso wenig ein geringes Verschulden, weshalb sowohl die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG als auch jener des § 21 VStG ausgeschlossen wird.

 

I.8.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gem. § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, u.a. seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S unberechtigterweise eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkotest (konkludent) verweigert hat und es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gem. § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder ferner Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, und es muss, was die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, anbelangt, festgestellt werden, dass Lenker, welche den Alkoholbestimmungen der StVO 1960 zuwiderhandeln, allgemein eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen. Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass Lenker von Kraftfahrzeugen, welche alkoholisiert sind, infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Wenn auch im vorliegenden Falle der Berufungswerber, jedenfalls was den im Straferkenntnis unter Faktum 2 rechtskräftig gewordenen Tatvorwurf anbelangt, eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass in Anbetracht der faktischen Erstbegehung (eine im Jahre 1994 vorgenommene Entziehung der Lenkberechtigung wird im konkreten Falle nicht berücksichtigt) mit der Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden kann bzw. dass erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach dieser Mindestentzugsdauer wieder hergestellt ist, weshalb eine Herabsetzung vorgenommen wurde.

 

I.8.2. Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges entweder ausdrücklich zu verbieten, oder nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

In Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit des Herrn S muss damit gerechnet werden, dass er auch beim Lenken eines Leichtkraftfahrzeuges eine Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit darstellen würde, weshalb der Ausspruch des gegenständlichen Verbotes geboten war.

 

I.8.3. Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat u.a. unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a (hier nicht relevant) eine Nachschulung anzuordnen wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

 

Bei einer Übertretung gem. § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des § 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gem. § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Im Hinblick auf den zwingenden Charakter der zitierten Gesetzesbestimmung ist der Behörde in den Fällen der Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960 betreffend Nachschulung bzw. Überprüfung der gesundheitlichen Eignung kein Ermessen eingeräumt. Die Vorschreitung dieser Maßnahmen war daher von Gesetzes wegen geboten, der Berufungswerber wurde hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

I.8.4. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungs­bescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Dem Berufungswerber wurde der Führerschein im Rahmen der Amtshandlung bereits vorläufig abgenommen und er wurde daher durch diesen – obsoleten – Bescheidspruch nicht in seinen Rechten verletzt, zumal ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Anordnung nur dann gilt, wenn der Führerschein nicht bereits abgenommen wurde.

 

I.8.5. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.5.1990 u.a.).

 

 

II. Der Kostenausspruch bezüglich Verwaltungsstrafverfahren stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Für das Verfahren bezüglich Entziehung der Lenkberechtigung sind keine Verfahrenskosten vorzuschreiben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Berufung im Administrativverfahren nach gebührenrechtlichen Bestimmungen mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

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