Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161751/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 22.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn M N, B, P, vom 4.9.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28.8.2006, Zl.: VerkR96-29298-2005, wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.  

Statt „und auch geeignete Mittel gesichert sein müssen“ wird gesetzt „durch geeignete Mittel gesichert sein muss“,

statt „formschüssig“ wird gesetzt „formschlüssig“,

statt „nicht die Schaublätter der laufenden Woche und“ wird gesetzt „das Schaublatt“,

statt „hinter einem Kraftwagenzuges“ wird gesetzt „hinter einem Kraftwagenzug“,

statt „Art. 15 Abs.5 Z1 EGV. 3821/85“ wird gesetzt „Art. 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“,

statt „150,--“ wird gesetzt „1.   150,--“,

statt „50,--“ wird gesetzt „2.   50,--“ und

statt „100,--“ wird gesetzt „3.   100,--“.

 

II.                   Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

I.  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

II. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben wie am 9.11.2005 um ca. 05.50 Uhr im Gemeindegebiet von Schlierbach, auf der Pyhrnautobahn A9 bei Km. 12,700 bei der Kontrolle des LKW-Zuges mit dem Kennzeichen bzw. festgestellt wurde,

  1. sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert war, obwohl die Ladung und auch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass die Ladung nicht formschüssig und völlig ungesichert war,
  2. als Lenker des LKW-Zuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t nicht die Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangen Woche dem Kontrollorgan auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorgelegt (es fehlte das Schaublatt des 5.11.2005),
  3. unmittelbar vor der Anhaltung nämlich bei Km. ca. 10,600 der A9 im Gemeindegebiet von Wartberg/Krems haben Sie als Lenker eines Kraftwagenzuges beim Nachfahren hinter einem Kraftwagenzuges mit größeren Längsabmessungen nicht einen Abstand von 50 m eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten hat (der Abstand betrug nur ca. 15 m).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 101 Abs.1 lit.e KFG und § 134 Abs.1 KFG 1967
  2. Art. 15 Abs.5 Z1 EGV. 3821/85 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967
  3. § 18 Abs.4 StVO i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,            gemäß §

Euro                           Ersatzfreiheitsstrafe von                            

 

150,--                         60 Stunden                                       134 Abs.1 KFG 1967

  50,--                         24 Stunden                                       134 Abs.1 KFG 1967

100,--                         48 Stunden                                       99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

15 + 5 + 10    Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der                Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
330,-- Euro.

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist die begründete und als "Einspruch" bezeichnete Berufung vom 4.9.2006 eingebracht.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass er an seiner Aussage vom 27.12.2005 festhalte. In dieser angeführten Aussage hielt er fest, dass er aufgrund der Tatsache, dass er verpflichtet sei, die Schaublätter seinem Dienstgeber am Ende der Arbeitswoche zur Aufbewahrung abzugeben, es ihm nicht möglich gewesen sei, dem Kontrollorgan das Schaublatt des letzten Tages der vergangenen Woche auszuhändigen.

Weiters führte er aus, dass, da er sich mit seinem Fahrzeug im Wechselbrückenverkehr befinde, es ihm nicht möglich sei, die vorgeladene Ware fachgerecht zu kontrollieren und zu verzurren, da er bei der Verladung nicht anwesend sei. Für die Ladungssicherung sei der Verladetechniker der Firma F M zuständig.

Schließlich erschließe sich ihm der ihm vorgeworfene Sicherheitsabstand von 15 m als nicht richtig, da sich das Einsatzfahrzeug zwischen seinem Kraftwagenzug und dem vor ihm fahrenden Lkw befunden habe. Der Abstand habe mindestens 40 m betragen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

I.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

I.5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Berufungswerber lenkte zum Vorfallszeitpunkt den nach dem Kennzeichen bestimmten Lkw-Zug im Gemeindegebiet Wartberg an der Krems auf der A9. Dabei unterschritt er bei km 10.600 den für Fahrzeuge mit größeren Längsabmessungen erforderlichen Tiefenabstand zu einem Vorderfahrzeug auf deutlich weniger als 50 m. Der vom Berufungswerber eingehaltene Abstand betrug laut dienstlicher Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans lediglich ca. 15 m. 

Es wurde die Nachfahrt aufgenommen und der Berufungswerber am Parkplatz Maisdorf zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten, wobei weiters dienstlich wahrgenommen wurde, dass die transportierte Ladung nicht gesichert und überdies nicht formschlüssig geladen war. Auch das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche – vom 5.11.2005 – konnte der Berufungswerber dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorlegen.

 

Der Zeuge BI W hat ausgesagt, dass der Abstand von ca. 15 m zwischen den beiden Kfz während der Vorbeifahrt der beiden Lkw-Züge am Beamten zwischen Wartbergtunnel 2 und 3 festgestellt wurde. Daraufhin sei die Nachfahrt aufgenommen worden. Zur Anhaltung hätten sie sich mit dem Dienstkraftfahrzeug vor den anzuhaltenden Lkw-Zug setzen müssen, wobei der Abstand zwischen den beiden Kfz nach wie vor so gering war, dass das Dienstfahrzeug gerade noch zwischen den beiden Lkw-Zügen Platz hatte, also max. 10 – 15 m. Erst nachdem sie vor dem Lkw-Zug des Berufungswerbers fuhren, habe dieser den Abstand vergrößert. Weiters habe der Berufungswerber im Zuge der Amtshandlung gegenüber ihm eingestanden, keinen entsprechenden Sicherheitsabstand eingehalten zu haben und habe sich dahingehend einsichtig gezeigt.

 

Das vom Sachverständigen für Verkehrstechnik erstattete Gutachten vom 6.3.2006, Zl.: VT-010000/6495-2006-Inr, lautet zusammengefasst, auf die Frage ob die angezeigte Beladung entsprechend gesichert war und eine nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte, dass die beanstandete Ladung zum Tatzeitpunkt nicht den Vorschriften entsprechend gesichert war – die Ladung wurde völlig ungesichert, ohne Formschluss nach vorne oder zur Seite, teilweise übereinander gestapelt transportiert – und schon auf Grund des ungesicherten Gefahrgutes und der schweren, ungesicherten Wheelsetes eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorlag.

 

Die diesbezüglichen Aussagen des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen BI W (§ 289 StGB) sind glaubwürdig, nachvollziehbar und schlüssig und konnten der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der Verantwortung des Berufungswerbers vermag in diesem Zusammenhang weniger Glaubwürdigkeit zugedacht werden als den Aussagen des Beamten. Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, es ist ihm aber nicht gelungen, die Angaben des BI W zu widerlegen.

 

Auch das zugrunde liegende Gutachten des Sachverständigen für Verkehrstechnik ist schlüssig und widerspricht nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Dieses vom Sachverständigen erstattete Gutachten konnte in unbedenklicher Weise der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Zu Punkt 1. des Straferkenntnisses (Übertretung nach § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG):

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Dass die Verwahrung der Ladung nicht ordnungsgemäß war, hat der Berufungswerber in keinem Stadium des Verfahrens – einschließlich Berufung – bestritten. Insbesondere aufgrund der Lichtbildbeilage vom Fahrzeug bzw. Ladegut und aus dem Gutachten des Sachverständigen für Verkehrstechnik ist erkennbar bzw. dokumentiert, dass die beanstandete Ladung zum Vorfallszeitpunkt nicht den Vorschriften entsprechend gesichert war und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorlag.

 

Für die Beladung verantwortlich ist neben dem Lenker (§ 102 Abs.1 KFG), der Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs.1 KFG) und ein allenfalls vorhandener Anordnungsbefugter (§ 101 Abs.1a KFG).

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Anordnungsbefugten, den die Verantwortung für den Zustand und die Beladung des Fahrzeuges trifft, sowohl der Lenker als auch der Zulassungsbesitzer ihren obliegenden Pflichten hinsichtlich der Beladung des Kfz nicht enthoben werden; VwGH vom 16.1.1985, 83/03/0141; vom 16.1.1985, 83/03/0322.

 

Für die vorschriftsmäßige Verwahrung der Ladung ist der Lenker verantwortlich und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat; VwGH vom 30.1.1974, 1752/73 zu § 61 Abs.1 iVm § 58 Abs.2 StVO; vgl. auch § 102 Abs.1 erster Satz KFG.

 

Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes gehen die diesbezüglichen Vorbringen des Berufungswerbers ins Leere.

 

Zu Punkt 2. des Straferkenntnisses (Übertretung nach § 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85):

 

Art. 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 lautet:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

Die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist.

 

Der Berufungswerber hat unbestrittenerweise das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangen Woche, an dem er gefahren ist, dem Kontrollbeamten trotz dessen Aufforderung nicht vorgelegt. Er hat auch das Lenken eines der Verordnungen (EWG) unterliegenden Kfz in dem normierten Zeitraum nie in Abrede gestellt.

 

Mit dem Vorbringen verpflichtet zu sein, die Schaublätter seinem Dienstgeber am Ende der Arbeitswoche zur Aufbewahrung abzugeben, weshalb ein Aushändigen an den Kontrollbeamten nicht möglich war, ist für den Berufungswerber allerdings nichts zu gewinnen. Das Mitführen und Aushändigen der Original-Schaublätter ist zwingend vorgeschrieben und ist ein Nichtmitführen bzw. –aushändigen nicht zu rechtfertigen.

 

Es wird bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Mitführen und Aushändigen der Schaublätter ausgesprochen hat, dass diesen Verpflichtungen selbst auch nicht dadurch entsprochen wäre, wenn Kopien der Originalschaublätter mitgeführt bzw. ausgehändigt würden; VwGH vom 23.02.2001, 99/02/0057.

 

Zu Punkt 3. des Straferkenntnisses (Übertretung nach § 18 Abs.4 StVO 1960):

 

Gemäß § 18 Abs.4 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u. dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde von zwei Straßenaufsichtsorganen augenscheinlich während der Vorbeifahrt beim Filmwechsel des Radargerätes zwischen Wartbergtunnel 2 und 3 wahrgenommen.

 

Der Berufungswerber rechtfertigte sich damit, dass der Abstand mindestens 40 m betragen habe. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte jedoch der Meldungsleger zeugenschaftlich seine dienstliche Wahrnehmung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise. Die Einschätzung eines Abstandes zum Vorderfahrzeug im Umfang von weniger als 50 m kann einem Organ der Straßenaufsicht aus unmittelbarer Nähe und bei einer annähernd gleichen Fahrgeschwindigkeit sehr wohl zugemutet werden.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht und unter Diensteid stand und eine falsche Zeugenaussage für ihn strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Angaben durchaus nachvollziehbar.

 

Es wird auch bemerkt, dass der Berufungswerber im Zuge der Amtshandlung eingestanden hat, keinen entsprechenden Sicherheitsabstand eingehalten zu haben und er hat sich diesbezüglich einsichtig gezeigt. 

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen bzw. bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden; VwGH vom 25.1.2005, 2004/02/0352; vom 10.9.2004, 2001/02/0241.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen hat. Hinsichtlich des Verschuldens wird von fahrlässigem Verhalten ausgegangen.

 

I.7. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. In der Verwaltungsstrafevidenz sind mehrere Vorstrafen wegen Übertretungen des Verkehrsrechts (StVO, KFG und GüterbeförderungsG) vorgemerkt. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann dem Berufungswerber somit nicht zuerkannt werden. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Der Berufungswerber verfügt – gemäß seinen Angaben – über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.600 Euro, besitzt eine Eigentumswohnung, welche mit Kreditraten belastet ist und ist ledig.

Diese Angaben werden auch von der Berufungsbehörde der Strafbemessung zu Grunde gelegt.

 

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen sind angesichts der genannten Umstände nicht als überhöht zu bezeichnen, sie können als angemessen angesehen werden und entsprechen den Kriterien des § 19 VStG.

 

Eine Herabsetzung der Geldstrafen kommt auch aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.   K e i n b e r g e r

 

 

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