Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161803/5/Fra/Sp

Linz, 02.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau JA gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.10.2006, VerkR96-7139-2006/Pm, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung vom 3.5.2006, VerkR96-7139-2006, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, (es handelt sich um eine verfahrensrechtlichen Bescheid) durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Der angefochtene Bescheid wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 13.10.2006 durch Hinterlegung beim Postamt 1040 Wien zugestellt. Das Rechtsmittel wurde am 9.11.2006 um 12.23 Uhr per Fax eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 27.10.2006 Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 9.11.2006 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Der Bw wurde mit hg. Schreiben vom 14.12.2006, VwSen-161803/2/Fra/Sp, die offensichtlich verspätete Einbringung des Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht. Wenn die Bw in ihrem Schreiben, welches beim Oö. Verwaltungssenat am 21.12.2006 eingelangt ist, argumentiert, sie sei berufstätig und habe das Schreiben (gemeint offenbar den angefochtenen Bescheid), welches bis Ende Oktober zur Abholung am Postamt liegen sollte, erst am 27.10.2006 erhalten und somit fristgerecht Einspruch erhoben, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 17 Abs.3 ZustellG die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (im gegenständlichen Fall sohin am 13.10.2006). Sie gelten jedoch nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Eine vorübergehende Ortsabwesenheit behauptet die Bw jedoch nicht. Es ergeben sich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel, weshalb von einer rechtswirksamen Zustellung am 13.10.2006 auszugehen ist, woraus die verspätete Einbringung des Rechtsmittels resultiert. Wenn die Bw im o.a. Schreiben weiters behauptet, dass hier von Anfang an ein Verfahrensfehler vorgelegen sei, da sie nicht der Fahrzeughalter sei, muss diesem Argument entgegengehalten werden, dass die belangte Behörde aufgrund der offensichtlich verspäteten Einspruchserhebung, was zur Folge hatte, dass die beeinspruchte Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, das Vorbringen der nunmehrigen Bw in der Sache selbst nicht behandeln konnte.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Für das Berufungsverfahren sind keine Kostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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