Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106287/15/Br

Linz, 07.06.1999

VwSen - 106287/15/Br Linz, am 7. Juni 1999

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. März 1999, Zl.: Cst 32423/98, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 18. Mai 1999 und 2. Juni 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß der Schuldspruch in Abänderung nach der Wortfolge .....'er die gemäß § 52a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit' von "80 km/h um 31 km/h überschritten habe indem die Fahrgeschwindigkeit 111 km/h betrug" zu lauten hat, sowie die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 200 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 19. März 1999, Zl.: Cst 32423/98, über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52/10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Tagen verhängt, weil er am 18. August 1998 um 08.39 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der A25 bei Km 3.642, Fahrtrichtung Linz, die durch Verbotszeichen gem. § 52a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritt, indem die Fahrgeschwindigkeit 111 km/h betragen habe, wobei die Fahrgeschwindigkeit mittels Meßgerät festgestellt worden sei.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen inhaltlich aus, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers LTI 20.20 TS/KM 4400 im annähernden Verkehr durch entsprechendes Anvisieren im Bereich des Kühlergrilles aus einer Meßentfernung von 63 m erfolgt sei. Da kein weiteres Fahrzeug im Bereich der "60-km/h-Beschränkung" unterwegs gewesen sei, wäre an der Richtigkeit der Zuordnung dieses Meßergebnisses nicht zu zweifeln gewesen. Die Angaben des Gendarmeriebeamten wurden von der Erstbehörde als durchaus nachvollziehbar gewürdigt.

Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe wertete die Erstbehörde diese angesichts der mit dieser Tat verbundenen Rechtsgutbeeinträchtigung tatschuldangemessen. Es wurde von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 14.000 S, keinem nennenswerten Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen damals als bevollmächtigt ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung.

Im Ergebnis rügt darin der Berufungswerber die Beweiswürdigung der Erstbehörde, wobei insbesondere vermeint wird, daß durch die mehrfache Betonung an den Angaben des Meldungslegers keine Zweifel zu hegen, die Behörde vielmehr nicht von einer völligen Klarheit der Beweiswürdigung auszugehen scheint.

Der Meldungsleger habe nämlich am 16. Dezember 1998 eingeräumt, daß mehrere Fahrzeuge in den Baustellenbereich eingefahren seien. Er sei im Baustellenbereich von einem nach dem Kennzeichen und Marke (offenbar von ihm identifizierten) tschechischen Pkw der Marke Fiat Tipo, Kz. , überholt worden, wobei es eigenartig anmute, daß der Meldungsleger hievon überhaupt nicht Kenntnis genommen habe.

Die Erstbehörde hätte daher zumindest erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Messung hegen müssen.

Abschließend beantragt der Berufungswerber die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung, in eventu die Durchführung ergänzender Ermittlungen (die Ausforschung des Lenkers des tschechischen Pkw), in eventu die schuldangemessene Reduzierung der Geldstrafe und jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war erforderlich, weil eine solche einerseits ausdrücklich beantragt worden ist und insbesondere die Durchführung in Wahrung der gem. Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten schien (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.: Cst 32423/98 und durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten Insp. H. Beigeschafft wurde ferner das Laser Einsatzverzeichnis und Meßprotokoll im Wege des LGK f. Oö. VAAST Wels, sowie der Eichschein betreffend des eingesetzten Lasergeschwindigkeitsmeßgerätes, Nr. 4400. Ebenfalls einvernommen wurde der jeweils persönlich zur Verhandlung erschienene Berufungswerber.

Das Beweisverfahren wurde schließlich mit einem weiteren Termin der öffentlichen mündlichen Verhandlung fortgesetzt, nachdem der Berufungswerber nach der ersten Verhandlung noch einen Schriftsatz nachreichte, worin er mit einer Tatbegehung bloß im 80 km/h-Bereich argumentierte. Diesbezüglich bestand eine unterschiedliche Darstellung hinsichtlich des Standortes des Meldungslegers zum Zeitpunkt der Messung. Zwecks weiterführender Klärung dieser strittigen Frage wurde das Beweisverfahren fortgesetzt. In der Folge nahm auch ein Vertreter der Erstbehörde daran teil und der zwischenzeitig nicht mehr durch seinen ursprünglich ausgewiesenen Vertreter, sondern durch seinen Bruder rechtsfreundlich unterstützte Berufungswerber. Ergänzend wurde die gemäß § 43 Abs.1a StVO bezughabende Verordnung vom BMfWV vom 15. Mai 1998, Zl. 138.025/5-II/B/8-98, sowie die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildende Verhandlungsschrift mit den dazugehörigen Regelplänen von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land beigeschafft. Zusätzlich wurde mit der Straßenmeisterei Wels, Herrn Straßenmeister P, hinsichtlich des Aufstellens der Verkehrszeichen und der Bedeutung der Anmerkungen auf dem Blatt 2 der Baustellenabsicherung lt. Regelplan Phase 4, zwecks diverser begrifflicher wie inhaltlicher Abklärungen Rücksprache gehalten.

Die Inhalte der diesbezüglich angefertigten Aktenvermerke wurden anläßlich der Berufungsverhandlung vollinhaltlich verlesen.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Zur Fahrgeschwindigkeit:

Der Berufungswerber lenkte sein Fahrzeug auf dem im Straferkenntnis angeführten Autobahnbaustellenbereich. Die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers wurde mit 111 km/h mittels Lasermeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 4400, welches vor dieser Messung vorschriftsmäßig kalibriert worden war und bis 31. Dezember 1998 geeicht war, aus einer Entfernung von 63 m festgestellt. Es kann ausgeschlossen werden, daß hier irrtümlich ein anderes Fahrzeug gemessen worden sein könnte, bzw. diese Fahrgeschwindigkeit fälschlich dem Fahrzeug des Berufungswerbers zugeordnet worden wäre.

Zutreffend und auch vom Zeugen H bestätigt wurde aufgezeigt, daß die Messung nicht vom rechten Fahr- bzw. Pannenstreifen aus erfolgt sein könne. Diese Angabe in der zeugenschaftlichen Niederschrift vor der Erstbehörde am 16.12.1998 basierte auf einen Irrtum seitens des protokollierenden und des diese Niederschrift unterfertigenden Meldungslegers.

Die Richtigkeit der Messung vermag durch diesen Umstand allerdings nicht erschüttert werden. Die Messung erfolgte durch den Zeugen H vom im Absperrbereich des linken Fahrstreifens (Baustellenbereich) vom Motorrad aus. Der Zeuge legte schlüssig dar, daß ihm das Fahrzeug des Berufungswerbers am linken Fahrstreifen bereits im Zuge der Annäherung an die Baustelle als wesentlich schneller als die Fahrzeuge am rechten Fahrstreifen auffiel. Dabei visierte er dieses Fahrzeuges im Bereich des Kühlergrilles an und gelangte aus einer Entfernung vom 63 m zum gegenständlichen Meßergebnis. Schon auf Grund der geringen Meßdistanz kann hier ein Irrtum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Auf Grund dieser unzweifelhaft feststehenden Meßdistanz in Verbindung mit dem ebenso gesichert geltenden Standort des Meldungslegers zum Zeitpunkt dieser Messung ist diese Fahrgeschwindigkeit zweifelsfrei dem Bereich knapp vor dem Abschrankungsbereich der Baustelle und somit der zweispurig geführten Ableitung auf die rechte Fahrspur und dem Pannenstreifen zuzuordnen.

Das Meßgerät war ordnungsgemäß geeicht und es wurden vor dem Meßeinsatz die den Verwendungsrichtlinien entsprechenden Tests vorschriftsmäßig durchgeführt. Die Meßfehlertoleranz im Ausmaß von drei Prozent wurde beim obgenannten Wert bereits berücksichtigt.

Der Meldungsleger machte anläßlich seiner Vernehmung einen sachlich kompetenten und glaubwürdigen Eindruck. Es ergaben sich weder Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Durchführung der Messung noch für einen Fehler bei der Übertragung der Fahrzeugdaten. Diesbezüglich vermochte der Berufungswerber auch noch seine mit der Anzeige übereinstimmenden Handaufzeichnungen bzw. die anläßlich der Messung getätigte Eintragung in dem zu diesem Zweck geführten Buch vorweisen. Ebenfalls vermochte das Meßprotokoll (Beilage 4) und das Lasereinsatzverzeichnis (Beilage 3) vorgewiesen werden. Dieses wurde unter den genannten Beilagenzahlen zum Akt genommen.

Die erhobenen Einwände bzw. Bedenken im Hinblick auf die Tauglichkeit dieser Messung vermochten im Zuge des Berufungsverfahrens im Lichte des vorher ausgeführten ausgeräumt werden. Der Hinweis auf einen angeblichen tschechischen Pkw kann in diesem Zusammenhang auf sich bewenden.

5.2.1. Zu den zumindest angedeuteten meßtechnischen Bedenken wird hier zusätzlich noch auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

5.3. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 63 Meter und somit innerhalb des zulässigen Meßbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht abschließend auch unter diesen Umständen keine Veranlassung an der Tauglichkeit dieser Messung Zweifel zu hegen. Die Bedenken des Berufungswerbers erwiesen sich nach Abklärung des tatsächlichen Widerspruches im erstbehördlichen Beweisverfahrens - im Hinblick auf den Meßort - als unbegründet. Im fortgesetzten Verfahren wurde letztlich vom Berufungswerber die Richtigkeit der Messung an sich auch gar nicht mehr in Frage gestellt.

5.4. Zur Verordnung und den Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h:

Aus der Verhandlungsschrift vom 28. April 1998 geht aus Punkt 12 und 14 hervor, daß einerseits im Überleitungs- und/oder Verschwenkungsbereich, die zulässige Geschwindigkeit höchstens 80 km/h betragen darf und die Fahrgeschwindigkeit im Gegenverkehrsbereich auf 80 km/h zu beschränken ist. Im Punkt 15 ist eine erlaubte Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h an der Arbeitsstelle für den Fall festgelegt, daß die Fahrstreifenbreite nur 3, 25 bis 3,50 m beträgt.

Aus dem Baustellenabsicherungsplan, EII/5, Blatt zwei der Phase 4 (dies ist der für die zur Tatzeit in diesem Bereich geltende Regelung) findet sich das wie oben beschrieben - offenkundig aus hier auf sich bewenden bleibenden Gründen aufgestellt - gewesene Verkehrszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" durchgestrichen. Unter Anmerkung 21 findet sich der Hinweis "60km/h nur, wenn der verbleibende bzw. rechte Fahrstreifen schmäler als 3,25 m ist". Das Verkehrszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" befand sich plangemäß 300 m vor der Sperre der Überholspur aufgestellt.

Die Rückfrage bei der Straßenmeisterei ergab durch die Mitteilung des Straßenmeisters, daß laut Blatt 2 des Regelplanes der Phase 4 keine 60 km/h-Beschränkung verordnet war bzw. keine diesbezüglichen Verkehrszeichen aufgestellt gewesen sein dürften, da dort die Fahrstreifenbreite 3,45 m betrug. Dies käme durch das Durchstreichen mittels eines "X" des vor der Einengung dargestellten Verkehrszeichens "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" zum Ausdruck. Aus der ergänzend beigeschafften Vorordnung und den dazugehörenden Beilagen läßt sich diese Darstellung letztlich auch logisch nachvollziehen. Daher ist an diesem ergänzenden Ermittlungsergebnis angesichts der fachlichen Kompetenz des Straßenmeisters nicht zu zweifeln. Dies wurde auch seitens des Vertreters der Erstbehörde als nachvollziehbar zur Kenntnis genommen. Einer weiteren Beweisführung - etwa durch ergänzende Einvernahme des diese fernmündliche Mitteilung gegenüber dem Mitglied des Oö. Verwaltungssenat tätigenden Straßenmeisters - bedurfte es einvernehmlich nicht.

Somit ist es als erwiesen zu erachten, daß das in diesem Bereich, nämlich unmittelbar vor dem Abschrankungsbereich der Überholspur, mit höchster Wahrscheinlichkeit dennoch aufgestellt gewesene Verkehrszeichen in der bezughabenden Verordnung keine Deckung hatte.

Daher war bei Strkm 3.642 von einer Geschwindigkeitsbeschränkung von bloß 80 km auszugehen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Zur Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung bedarf es einer Verordnung der Behörde. Eine Bestrafung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist daher nur dann zulässig, wenn der am Tatort durch Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO vorgenommenen Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine den entsprechenden normativen Gehalt aufweisende Verordnung zugrunde liegt (VfGH 26.2.1991, B 705/98, VfSlg. 12624 und VwGH 19.10.1988, 87/03/0196). Ein solch normativer Gehalt bestand hier wohl hinsichtlich einer 80 km/h-Beschränkung, nicht jedoch betreffend einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von bloß 60 km/h.

Das zur Last gelegte Verhalten war hier daher gemäß § 44a VStG im Sinne des Ergebnisses des Beweisverfahrens abzuändern und der Tatvorwurf in seinem quantitativen Umfang einzuschränken. Mit dem von der Erstbehörde erhobenen Tatvorwurf wurde aber dennoch eine taugliche und die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt. Der Berufungswerber wurde hiedurch weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt noch konnte er durch die qualitative Änderung des Tatvorwurfes der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein.

6.2.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß §19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.2. Konkret sei hier zur Strafzumessung ausgeführt, daß auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Autobahnbaustellenbereich im Ausmaß von 31 km/h objektiv geeignet ist eine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit herbeizuführen und diese Fahrweise zumindest als sorglos bezeichnet werden muß. Anläßlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der bisher gänzlich unbescholtene Berufungswerber letztlich als schuldeinsichtig. Er wies darauf hin, daß er bis zu seiner Pensionierung jährlich bis zu 70.000 km zurücklegte. Daraus kann geschlossen werden, daß er im Straßenverkehr stets ein wertverbundenes Verhalten an den Tag legte und diese Einfahrt in die Baustelle auf eine Unbesonnenheit zurückzuführen sein mag.

Unter den gegebenen Umständen scheint unter den geänderten rechtlichen Voraussetzungen die nunmehr verhängte Geldstrafe schuldangemessen.

Auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 10.000 S sei in diesem Zusammenhang noch hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

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