Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400863/3/SR/CR

Linz, 09.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des M K alias H N, geboren am, Staatsangehöriger des Libanon, vertreten durch Dr. J R, Rechtsanwalt in L, Wstraße, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 31. Dezember 2006, Zl. 11015230/FP/06, wegen rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft im PAZ Steyr durch den Polizeidirektor von Steyr zu Recht erkannt:

 

I.          Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Polizeidirektor von Steyr) den Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm. §§ 67c und 79a AVG und der UVS-Auf­wandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf), ein Staatsangehöriger des Libanon, verließ nach eigenen Angaben am 11. September 2005 den Libanon und reiste auf dem Landweg nach Syrien; in Damaskus traf er einen Schlepper. Er verbrachte eine Nacht in Istanbul, dann wurde er vom Schlepper zum Flughafen gebracht, von wo er – mit einem Zwischenstopp in einem unbekannten Land – nach Österreich flog.

 

Am 15. September 2005 – nach eigenen Angaben am 16. September 2005 – reiste der Bf über den Flughafen Wien Schwechat in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Reisedokumente hatte er nicht bei sich. Am 19. September 2005 stellte er beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Asylantrag.

 

Am 26. September 2005 wurde der Bf im Asylverfahren einvernommen; dort brachte er vor, dass sein Bruder K in Folge einer Blutrache im März 2002 – damals sei dieser 24 Jahre alt gewesen – getötet worden sei. Weitere Geschwister habe er nicht.

 

Im Oktober, November und Dezember 2005 leistetet der Bf mehreren Ladungen bzw. Ladungs­bescheiden im Asylverfahren keine Folge.

 

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 13. Jänner 2006, rechtskräftig seit 17. Jänner 2006, wurde der Bf zu 28 Hv 223/2005m wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB bedingt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 2 Euro, das sind insgesamt 360 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt; die Probezeit beträgt drei Jahre.

 

Jedenfalls seit April 2006 hielt sich der Bf in der Schweiz auf; am 7. Juli 2006 wurde er am Grenzübergang Wiesenreith an die österreichischen Behörden übergeben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Juli 2006, Zl. 05 15.219 wurde der Asylantrag des Bf gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Gegen diese Entscheidung hat der Bf Berufung erhoben.

 

Am 15. Dezember 2006 wurde das Asylverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 24 AsylG eingestellt; das Verfahren wurde bis dato noch nicht wieder aufgenommen.

 

Von 30. September 2005 bis 26. Juni 2006 war der Bf in 4020 Linz, Ginzkeystraße 8/2/10, bei C K – nach eigenen Angaben seine Schwägerin – polizeilich gemeldet. Von 1. August 2006 bis 29. November 2006 war der Bf in T, Bstraße gemeldet. Danach weist das Zentrale Melderegister (ZMR) keinen gemeldeten Wohnsitz auf.

 

Der Bf wurde von 27. September 2005 bis zum 18. Dezember 2006 grundversorgt.

 

Seit 31. Dezember 2006 befindet sich der Bf im Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Steyr in Schubhaft.

 

1.2. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 31. Dezember 2006, Zl.
1-1015230/FP/06, wurde über den Bf die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (§ 60 FPG), zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§§ 53, 54 FPG) und zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Zuge einer Amtshandlung der Polizeiinspektion E S am 30. Dezember 2006 gegen 15.35 Uhr Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Bf im Bundesgebiet ergeben hätten, weshalb er unter Anwendung der Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen und der Bundespolizeidirektion Steyr als zuständiger Fremdenpolizeibehörde vorgeführt worden sei. Die vorläufigen Erhebungen hätten ergeben, dass das Asylverfahren des Bf in zweiter Instanz eingestellt und seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung, dokumentiert durch eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz, widerrufen worden sei, der Bf mittellos sei und über keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfüge.

 

Die vom Bf vorgewiesene Aufenthaltsberechtigungskarte habe aufgrund der vorliegenden Erhebungsergebnisse und der Bestimmungen des Asylgesetzes keine Gültigkeit mehr und könne somit auch nicht zur Dokumentation der Recht­mäßigkeit des Aufenthaltes des Bf im Bundesgebiet der Republik Österreich dienen.

 

Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des bzw. der fremdenpolizeilichen Verfahren sei notwendig gewesen, da zu befürchten gewesen sei, dass sich der Bf dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren bzw. den fremdenrechtlichen Maß­nahmen zu entziehen trachten werde. Durch sein bisheriges Verhalten – insbesondere Nichtmitwirkung im Asylverfahren, indem er für die Asylbehörden durch Aufgabe seines Wohnsitzes nicht erreichbar gewesen sei, Verwendung einer nicht mehr gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte – habe er erkennen lassen, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten.

 

Die Verhängung der Schubhaft sei somit im Hinblick auf das zu erreichende Ziel angemessen und verhältnismäßig.

 

Unter Hinweis auf § 77 Abs. 1 FPG wird weiters ausgeführt, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht gekommen sei, da die Behörde keinen Grund zu der Annahme habe, dass der Zweck der Schubhaft auch durch dessen Anwendung erreicht werden könne, da sich der Bf seit 29. November 2006 unangemeldet im Bundesgebiet aufhalte, mittellos sei und über kein Dokument verfüge, das die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet dokumentiere.

 

 

2. Mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2007 an die belangte Behörde erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Schubhaftbeschwerde.

 

Beantragt wird den Bf sofort zu enthaften, den Schubhaftbescheid der BPD Steyr für rechtswidrig zu erklären, allenfalls die gegenständliche Anhaltung/angewandte Schubhaft gegen gelindere Mittel aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die Festnahme bzw. Anhaltung des Bf unrechtmäßig ist und dem Bf gemäß § 79 Abs. 1, 2 und 4 AVG iVm. § 1 Z 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung Kosten in Höhe von insgesamt 673,80 Euro (inklusive Gebühren in Höhe von 13 Euro) zuzusprechen.

 

Begründend wird ausgeführt, dass richtig sei, dass der Bf am 19. September 2005 einen Asylantrag gestellt habe, der mit Bescheid des Bundesasylamtes Traiskirchen vom 6. Juli 2006 abgewiesen worden sei. Innerhalb offener Berufungsfrist habe der Bf Berufung eingebracht; das Asylverfahren sei in zweiter Instanz anhängig (gewesen). Ein zweitinstanzlicher Bescheid sei dem Bf zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden. Insoweit der Schubhaftbescheid ausführe, dass das Asylverfahren in zweiter Instanz eingestellt worden sei, sei ihm dies erstmals aus dem Bescheid selbst bekannt geworden.

 

Insoweit der Schubhaftbescheid ausführe, dass sich der Bf seit 29. November 2006 unangemeldet im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalte, mittellos sei und über keine Dokumente verfüge, die die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet dokumentieren, sei auszuführen, dass sich der Bf selbst bei der Stadtge­meinde T unter der Anschrift T, Bstraße, angemeldet habe und dazu auch einen Meldezettel (Meldebestätigung vom 1.8.2006) besitze. Darüber hinaus habe der Bf einen Unter­mietvertrag hinsichtlich der oben genannten Anschrift im zweiten Obergeschoß, Top, gelegenen Wohnung für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Nach vor­liegenden Informationen habe offensichtlich der Vermieter Bf ohne dessen Wissen und ohne Zustimmung eine Abmeldung veranlasst. Von einer solchen Abmeldung sei der Bf nicht in Kenntnis gesetzt worden.

 

Dazu wird vorgebracht, dass die angeführte Wohnung vom Bf nicht mehr benutzt werde, dieser jedoch beabsichtige bei seiner Schwägerin C K in L, Gstraße, Wohnung zu nehmen. C K sei österreichische Staatsbürgerin und habe bereits den Meldezettel als Unterkunftsgeberin unterfertigt. Dieser Meldezettel werde beigelegt.

 

Über seinen Vertreter werde sich der Bf umgehend nach dem Stand des geführten Asylverfahrens erkundigen und – sollte eine Rechtsmittelfrist oder der­gleichen versäumt worden sein – nach Feststellung einer allfälligen Säumnis die zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten, allenfalls einen Antrag auf Wieder­einsetzung in den vorigen Stand, wahrnehmen.

 

Unrichtig sei jedenfalls, dass der Bf mittellos sei und über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge; gerade das Gegenteil sei der Fall, wie der beigeschlossene Meldezettel bescheinige. Bis zuletzt habe er ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und auch zur Finanzierung einer Mietwohnung erhalten. Im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber habe er über die Regionalstelle Linz bis zuletzt eine Unterstützung des Landes Oberösterreich in Höhe von 290 Euro monatlich erhalten. Darüber hinaus habe er eine weitere Unter­stützung seitens der Oö. Landesregierung, Amt für Soziales, in Höhe von 400 Euro monatlich bezogen.

 

Unter Zugrundelegung obiger Umstände und bei Beachtung der Judikatur des Ver­waltungsgerichtshofes zu den §§ 46, 76 und 77 FPG ergebe sich, dass eine allenfalls festgestellte fehlende Ausreisewilligkeit des Bf für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen könne. Vielmehr sei die Verhängung und die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtswidrig, da mit einem gelinderen Mittel das Auslangen hätte gefunden werden können. Ist ein Fremder auf­grund mangelnder Ausreisewilligkeit nicht ausgereist, so erfülle er – Existenz eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes oder einer durchsetzbaren Ausweisung unter­stellt – die Voraussetzung für eine Abschiebung im Grunde de § 56 Abs. 1 FrG 1997. Damit sei aber noch nicht in jedem Fall ohne weiteres gesagt, dass es auch der Ver­hängung der Schubhaft bedarf um diese Abschiebung zu sichern. Das Gesetz lasse vielmehr klar erkennen, dass dann, wenn die behördliche Prüfung die Erfüllung des Tatbestandes des § 56 Abs. 1 Z 2 FrG 1997 (also etwa wegen Fehlen der Aus­reise­willigkeit) ergeben habe, in einem zweiten Schritt die Frage zu beantworten sei, ob ein Sicherungsbedarf bestehe. Das Sicherungserfordernis des § 61 Abs. 1 FrG 1997 müsse daher in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa mangelnde be­rufliche oder soziale Verankerung im Inland in Betracht komme. Nur bei einer der­artigen oder vergleichbaren Konstellation könne die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig angesehen werden. Dass die Notwendigkeit einer Vorbereitungshandlung im Hinblick auf eine erfolgreiche Durchführung einer Abschiebung schon präventiv die Verhängung der Schubhaft rechtfertige, lasse sich allerdings am Boden des § 66 Abs. 5 FrG 1997 in der Fassung 2002/I/126 nicht ver­treten, gehe diese Bestimmung doch gerade davon aus, dass die Verhängung von Schubhaft ungeachtet der zur Durchführung einer Abschiebung letztlich not­wendigen Maßnahmen von Befehls- und Zwangsgewalt unterblieben sei. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2005/21/0301 verwiesen.

 

Allein der Umstand, dass die belangte Behörde unter Missachtung der nach der so­eben wiedergegebenen Judikatur zu beachtenden Grundsätze die Notwendigkeit der Schubhaft als Sicherungsmaßnahme ausschließlich darin begründet gesehen habe, dass der Bf der gebotenen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen sei, oder fälschlicherweise angenommen habe, der Bf wäre illegal in Österreich auf­hältig, behafte den nunmehr angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, da nicht ausgeführt sei, aus welchen Gründen das in der Verhängung der Schubhaft bestehende Sicherungserfordernis als gegeben erachtet worden sei.

 

Darüber hinaus seien aber noch weitere Erwägungen maßgebend: Der Bf habe sich dem Asylverfahren gestellt und entsprechend daran mitgewirkt. Er sei außerdem seit der Asylantragstellung aufrecht gemeldet und bis zuletzt an der aufscheinenden Meldeadresse wohnhaft gewesen. Ein unsteter Aufenthalt seiner Person sei nicht belegt, vielmehr sei er ein Untermietverhältnis eingegangen und könne nunmehr bei einer österreichischen Staatsbürgerin Wohnsitz nehmen. Er selbst habe keine eigenen Familienangehörigen in Österreich. Auch dieser Umstand spreche nicht dafür, dass er danach trachte sich einer rechtlich gebotenen Ausreise zu entziehen. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa auf die Entscheidung 94/02/0344, verwiesen, wonach gerade bei einer bestehenden familiären Bindung im Inland auf eine gesteigerte Ausreiseunwilligkeit zu schließen wäre.

 

Der Vertreter des Bf führt weiters aus, dass der Bf zwar nicht berechtigt sei einer legalen Beschäftigung nachzugehen, sich allerdings nach wie vor in der Grundversorgung befinde und darüber hinaus auch Sozialhilfe empfange, worauf er auch einen Rechtsanspruch habe, der einen regelmäßigen Behördenkontakt erforderlich mache. Darüber hinaus sei er gerichtlich und verwaltungsrechtlich unbescholten. Selbst wenn in seiner Stellung als Grundversorgter eine Änderung eintreten würde, sei durch die der Fremdenbehörde eingeräumte Zugriffsmöglichkeit auf die Daten des Betreuungsinformationssystems die Möglichkeit rechtzeitiger Kenntnisnahme eingeräumt.

 

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass keine derart mangelhafte oder negative soziale Integration bestehe und auch zu keinem früheren Zeitpunkt be­standen habe, sodass die Verhängung der Schubhaft über den Bf als Sicherungs­be­darf nicht geboten sei. Die Wahrscheinlichkeit des Untertauchens in die Anonymität würde zwar eine Ermessensentscheidung dahingehend rechtfertigen, die Schubhaft zu verhängen – der Bf verweist auf die Entscheidung des VwGH 98/02/0309 –, von einer solchen Wahrscheinlichkeit könne derzeit in seinem Fall aber nicht gesprochen werden, sodass seine umgehende Enthaftung zu erfolgen habe.

 

Unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 1 und 3 FPG führt der Bf weiters aus, dass durch das Institut des gelinderen Mittels die Fremdenpolizeibehörde verpflichtet werde, von der Anordnung der Schubhaft gegen Fremde Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zur Annahme habe, dass der ursprüngliche Zweck der Anhaltung in Schubhaft auch auf andere Weise erreicht werden könne. Wie bereits ausgeführt worden sei, werde sich der Bf dem Verfahren der Asylbehörden stellen und eine gegen ihn negative rechtskräftige Entscheidung der Asylbehörden akzeptieren. Eine Freiheitsbe­schränkung Fremder sei nach der Intention des Gesetzgebers auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der Bf erstatte daher das Gelöbnis, dass er sich den behördlichen Anordnungen im Sinne des § 77 Abs. 3 FPG fügen werde.

 

3.1. Mit Schreiben vom 3. Jänner 2007 hat die belangte Behörde den Fremdenakt samt Schubhaftbeschwerde vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Das Aktenkonvolut langte am 4. Jänner 2007 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein.

 

U.a. führt die belangte Behörde in der Gegenschrift aus, dass nach eingeholter AIS-Auskunft der BAA-Journaldienst über Anfrage telefonisch mitgeteilt habe, dass das Asylverfahren gegen den Bf eingestellt worden sei. Über das Bundesasylamt sei der UBAS von der Festnahme und dem Auf­enthalt des Bf sofort verständigt worden. Abschließend werden die Abweisung der Beschwerde und der Kostenersatz beantragt.

 

3.2. Mit Fax vom 4. Jänner 2007 übermittelte die belangte Behörde einen Nachtrag zur Aktenübermittlung und Stellungnahme vom 3. Jänner 2007.

 

Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass der Bf laut ZMR-Abfrage am 29. November 2006 von der Adresse 4050 Traun, Bahnhofstraße 41, abgemeldet worden sei. Laut tele­fonischer Auskunft von Frau Mag. K von der Volkshilfe Linz habe sich der Bf seine Unterstützung Anfang Dezember persönlich abgeholt und dabei nicht davon gesprochen, dass er an dieser Adresse nicht mehr aufhältig sei; Mag. K sei davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sich der Bf in Schubhaft befindet.

 

Zu den Ausführungen in der Schubhaftbeschwerde bringt die belangte Behörde vor, dass der beiliegende ZMR-Auszug vielmehr dokumentiere, dass der Bf nicht gewillt sei, sich dem laufenden Verfahren zu stellen, da die Abmeldung am 29. November 2006 von amts wegen erfolgt sei. Dies lasse darauf schließen, dass der Meldeadresse bereits längere Zeit keine tatsächliche Wohnsitznahme mehr zugrunde gelegen sei. Der Wille des Bf, einen neuen Wohnsitz zu begründen, sei erst nach Verhängung der Schubhaft kundgetan worden.

 

Aus Sicht der belangten Behörde sei aufgrund des vorliegenden AIS-Auszuges das Asylverfahren eingestellt worden. Daher seien bezüglich des Bf zum jetzigen Zeit­punkt ausschließlich die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 anwend­bar. Der Bf befinde sich zurzeit rechtswidrig im Bundesgebiet und weise auch eine rechtskräftige Verurteilung wegen ver­suchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt auf. Dieser Umstand sei unter anderem für die Entscheidung kein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG anzuwenden bei der Interessensabwägung heranzuziehen.

 

Die Umstände der Schubhaftverhängung seien im Wege des BAA an den UBAS weitergeleitet worden. Eine Verständigung des UBAS über die weitere Führung des Asylverfahrens sei bei der belangten Behörde bis dato nicht eingelangt, weshalb die be­langte Behörde abschließend davon ausgehe, dass zum jetzigen Zeitpunkt auf den Bf nach wie vor ausschließlich die Bestimmungen des FPG 2005 anzuwenden seien.

 

Abschließend werden die Anträge gestellt, der Oö. Verwaltungssenat möge feststellen, dass die Ver­hängung der Schubhaft und die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zur Ent­scheidung rechtmäßig waren und der Oö. Verwaltungssenat möge feststellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft noch bis zu einer entsprechenden Entscheidung des UBAS andauern.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Be­schwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abge­sehen werden.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird vom Bf weitestgehend auch nicht bestritten.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (in der Folge: FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006 , hat ein Fremder das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.        wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.        wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3.        wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs.1 FPG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls fest­zustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schub­haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 83 Abs. 4 FPG).

 

Der Bf wurde in Oberösterreich festgenommen und wird derzeit im PAZ der Bundes­polizeidirektion Steyr für die belangte Behörde in Schubhaft angehalten.

 

Der Oö. Ver­waltungssenat ist somit zur Entscheidung in der gegenständlichen Sache zuständig.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durch­setz­bar­keit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schub­haft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung      (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

4.3. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind die §§ 24, 26, 54 bis 57, 60 und 27 AsylG 2005 auf Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen sind, anzuwenden. 

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Asylgesetz 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn

1.         der Behörde sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 15) weder bekannt noch sonst durch die Behörde leicht feststellbar ist oder

2.         er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).

 

Gemäß § 24 Abs. 2 leg. cit. sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asyl­werber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allen­falls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maß­geb­lichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Ent­scheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach § 26 vorzugehen.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 leg. cit. hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er der Behörde, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich, während des Aufenthaltes in Österreich längstens binnen sieben Tagen, zu melden. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt.

 

Nach § 27 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. gilt ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz als eingeleitet, wenn das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat  einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung verbunden war.

 

Entsprechend den Materialien zu § 24 AsylG 2005, RV 952 BlgNR XXII. GP, "wird bei einzustellenden Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat ex lege ein Ausweisungsverfahren eingeleitet, dass die Festnahme und gegebenenfalls die Schubhaft des wieder aufgegriffenen `Asylwerbers´ ermöglicht." In der Regierungsvorlage wird wie folgt weiter ausgeführt:

"Im Falle eines Verfahrens vor dem UBAS gilt ex lege ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn sich der vom Bundesasylamt mit einer Ausweisung belegte Asylwerber dem Verfahren entzieht. Wird er aufgegriffen, kann er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und von der Fremdenpolizeibehörde in Schubhaft genommen werden. Das Asylverfahren ist  - während  der Schubhaft – fortzusetzen und binnen 3 Monaten zu Ende zu führen."

 

4.4.1. Sowohl nach  § 1 Z. 3 AsylG 1997 als auch nach § 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, ist ein Fremder nach der Einstellung seines Asylverfahrens nicht mehr als Asylwerber anzusehen.

 

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt unwidersprochen ergibt, hat der Unabhängige Bundesasylsenat das Asylverfahren des Bf  (Zahl 05 15.219) gemäß   § 24 Asylgesetz eingestellt, da der Bf im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet war und eine allenfalls beabsichtigte Änderung der Meldeadresse auch nicht bekannt gegeben hat.

 

Die mangelnde Kenntnis des Bf von der Einstellung seines Asylverfahrens führt zu keiner Änderung der nunmehrigen verfahrensrechtlichen Stellung.

 

Mit der Einstellung des Verfahrens ist der Bf nicht mehr als Asylwerber sondern ausschließlich als Fremder im Sinne des FPG 2005 zu betrachten. Auf ihn ist daher das FPG 2005 (§ 1 Abs. 1 und 2 FPG) uneingeschränkt anwendbar.   

 

4.4.2. Wie nachfolgend dargestellt, kann die Schubhaft des Bf sowohl auf § 76 Abs. 1 als auch auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG gestützt werden.

 

Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung hielt sich der Bf nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. 

 

4.4.2.1. Die belangte Behörde hat sich bei der Anordnung der Schubhaft zumindest auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt und den konkreten Sicherungsbedarf für das zu führende fremdenpolizeiliche Verfahren aus dem Verhalten des Bf im Asylverfahren abgeleitet. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Grund, der die belangte Behörde zu der Annahme veranlassen hätte müssen, dass der Zweck der Schubhaft auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden hätte können.

 

Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme war der Bf weder an der ursprünglichen Meldeadresse wohnhaft noch konnte er eine Unterkunft angeben, an der er seither aufhältig war. Wie aus der Anzeige vom 30. Dezember 2006 zu ersehen ist, hat der Bf gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten angegeben, dass er nicht mehr in Traun wohne und (derzeit) eine andere, bessere Wohnung suche. Damit hat der Bf zu diesem Zeitpunkt eingestanden, dass er weder über eine Unterkunft verfügt noch aufrecht polizeilich gemeldet ist. 

 

Auch aus dem Hinweis in der Beschwerde, dass der Bf eine Meldebestätigung vom 1. August 2006 vorweisen könne, kann keine aufrechte Meldeadresse abgeleitet werden. Unbestritten ist, dass der Bf an dieser Adresse abgemeldet worden ist und laut eigenen Angaben dort zuletzt nicht mehr wohnhaft war. Ebenso wenig ist ein nur vom Unterkunftgeber ausgefüllter Meldezettel geeignet, einen Wohnsitz darzulegen.

 

1.2. Die Verhängung der Schubhaft ist verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf persönliche Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber.

 

Die Anwendung gelinderer Mittel kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Der Bf wurde zur Sicherung der Verfahren zur Erlassung eines Auf­ent­halts­verbotes und einer Ausweisung sowie der Abschiebung in Schubhaft genommen. In der Vergangenheit hat der Bf mehrmals Ladungen bzw. Ladungsbescheiden keine Folge geleistet. Er ist im laufenden Asylverfahren illegal in die Schweiz gereist. Nach einem Aufenthalt von mehreren Monaten, zuletzt in U-Haft im Bezirksgefängnis in St. Gallen, wurde der Bf am 7. Juli 2006 nach Österreich rücküberstellt.  

 

Mit der Aufgabe der Unterkunft, der Unterlassung der Abmeldung und der Nichtbekanntgabe einer neuen Unterkunft hat der Bf eindeutlich aufgezeigt, dass er im Asylverfahren nicht im erforderlichen Umfang mitwirken will. Aus all diesen Umständen wird deutlich, dass es für die Behörden schon bisher schwierig war, den Bf in laufenden Verfahren zu erreichen; diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bf im Asylverfahren – anders als in den Verfahren, zu deren Sicherung er nun in Schubhaft genommen wurde – grundsätzlich ein Interesse an seiner Mitwirkung hätte haben müssen. Aus diesem Verhalten ist abzuleiten, dass der Bf das Asylverfahren in die Länge ziehen und so seinen Aufenthalt in Österreich verlängern möchte. Die Vorgangsweise des Bf und sein Untertauchen in die Illegalität (nur so kann die ungemeldete Aufgabe der Unterkunft gedeutet werden) lässt für die belangte Behörde aber auch den Schluss zu, dass er sich einem allfälligen fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde. Es ist daher unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls im gegenständlichen Verfahren nicht davon auszugehen, dass der Bf sein unkooperatives Verhalten ändert.  

 

Das Vorbringen des Rechtsvertreters und die Vorlage der Bestätigung der Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung vom 2. Jänner 2007 lassen im Gegensatz zur Ansicht des Bf keinesfalls auf ein rechtskonformes Verhalten schließen. Obwohl der Bf in die Illegalität abgetaucht war, hat er vermutlich durch Vorspiegelungen falscher Tatsachen (Hinweis auf laufende Betreuung) weiterhin die Bargeldzuwendungen persönlich entgegen genommen und so seinen Lebensunterhalt finanziert.

 

Weiters wurde der Bf auf Grund seines gewalttätigen Verhaltens gegenüber Polizeibeamten am 2. Dezember 2005 angezeigt und diesbezüglich vom LG Linz am 13. Jänner 2006 wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt.

 

Das Verhalten des Bf ist somit in mehrfacher Hinsicht dazu geeignet, das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zu beeinträchtigen. Der Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit des Bf war bei einer entsprechenden Interessenabwägung daher notwendig. Im Fall des Bf besteht daher eindeutig ein unbedingter Sicherungsbedarf, weshalb auch die Anwendung gelinderer Mittel auszuschließen war.  

 

4.4.2.2. Die Anhaltung des Bf in Schubhaft kann auch auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG gestützt werden.

 

Wie dem unbestrittenen Sachverhalt entnommen werden kann, hat der Unabhängige Bundesasylsenat am 15. Dezember 2006 das gegenständliche Asylverfahren eingestellt. Gemäß § 27 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 ist damit ex lege ein Ausweisungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 eingeleitet.

 

Dem Einleitungssatz des § 76 Abs. 2 FPG ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde über einen "Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat", bei Vorliegen einer der nachfolgend angeführten Voraussetzungen, die Schubhaft anordnen kann. 

 

Unstrittig hat es sich beim Bf zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft um einen Fremden gehandelt, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und dessen Asylverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat seit dem 15. Dezember 2006 eingestellt war.

 

Da davon auszugehen ist, dass die Einstellung des Asylverfahren deshalb erfolgte, weil der Bf seinen Aufenthaltsort dem Unabhängigen Bundesasylsenat nicht bekannt gegeben hat und der maßgebliche Sachverhalt ohne den Bf nicht festgestellt werden konnte, dient eine auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG gestützte Schubhaft jedenfalls der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines asylrechtlichen Ausweisungs-verfahrens.

 

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Punkt 4.4.2.1.2. (Verhältnismäßigkeit, konkreter Sicherungsbedarf und gelindere Mittel) verwiesen.

 

4.5. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

 

Gemäß Abs. 2 darf die Schubhaft so lange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Weder aus dem Vorlageakt noch aus der Beschwerdeschrift hat sich ergeben, dass der Grund für die Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Weiters kann im Hinblick auf die kurze Anhaltedauern nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nach § 80 Abs. 1 FPG nicht nachkomme.

 

4.6. Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt richtig beurteilt. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft waren sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung als auch zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Oö. Verwaltungssenat gegeben.

 

5. Gemäß § 79a AVG iVm. § 83 Abs. 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Beim gegenständlichen Verfahrensergebnis war dem Bund als dem zuständigen Rechtsträger auf Antrag der belangten Behörde der Vorlage- und Schriftsatzaufwand (51,50 Euro und 220,30 Euro) nach den Pauschalbeträgen der geltenden UVS-Auf­wandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 334/2003) und damit ein Verfahrensaufwand in der Höhe von insgesamt 271,80 Euro zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1.    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unter­schrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.    Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabe- und Beilagegebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum