Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400858/4/SR/BP/Se

Linz, 22.12.2006

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des N T, geboren am, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M F, in  wegen Anhaltung in Schubhaft seit 12. Dezember 2006 durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.            Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirks­haupt­mann von Vöcklabruck) Kosten in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 12. Dezember 2006, Sich40-3516-2006, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 2 Z 2 und 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, iVm § 80 Abs. 5 FPG iVm § 57 des Allgemeinen Verwal­tungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum der Bundes­poli­zeidirektion Wels am selben Tag vollzogen.

Die belangte Behörde führt im Wesentlichen als Begründung für die Verhängung der Maßnahme aus, dass der Bf trotz eines von Italien erlassenen und für den gesamten Schengenraum bis zum 11. Oktober 2007 gültigen Einreise-/Aufenthaltsverbots illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sei. Er habe am 6. Dezember 2006 in der Erstaufnahmestelle West ein Asylbegehren eingebracht und eine Geburtsurkunde zur Vorlage gebracht. Den Reisepass hätte er im Heimatland zurückgelassen.

Der Bf würde über keine Barmittel verfügen, er könne den Aufenthalt aus eigenen Mitteln nicht finanzieren, weshalb ihm eine bundesbetreute Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei. Bezugspersonen hätte er weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten der EU.

Am 7. Dezember 2006 habe der Bf bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor Beamten der PI St. Georgen i. A. angegeben, dass er am 1. Dezember 2006 sein Heimatland Albanien verlassen habe und – versteckt in einem Kastenwagen – schlepperunterstützt am 6. Dezember 2006 über eine ihm angeblich nicht bekannte Reiseroute illegal nach Österreich eingereist sei. In einem anderen EU-Staat sei er noch nie kontrolliert oder angehalten worden. Als Schlepperkosten habe der Bf  2.500 Euro bezahlt. In sein Heimatland könne er nicht zurück, da er dort durch eine Blutrache bedroht sei.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12. Dezember 2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, habe der Bf unter anderem unmissverständlich angegeben, keine Verwandten in Österreich oder einem EWR-Mitgliedsstaat zu besitzen und darüber hinaus noch nie sein Heimatland verlassen zu haben. Konfrontiert mit den gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot von Seiten Italiens habe der Bf behauptet, nie persönlich dort gewesen zu sein, obwohl er bei dieser Einvernahme ein T-Shirt mit italienischer Flagge getragen habe. Bei der anschließenden Befragung und den Hinweisen auf seine widersprüchlichen Angaben durch den zuständigen Referenten der belangten Behörde habe der Bf zumindest eingestanden, bei dem Versuch in Italien einzureisen kontrolliert worden zu sein. Im Anschluss daran sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot wegen illegaler Einreise erlassen worden.

Nach Ansicht der belangten Behörde wolle der Bf durch falsche Angaben ein Aufenthaltsrecht erschleichen und die vorgehenden Aufenthalte in der Europäischen Union verschleiern.

Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bf sei zu befürchten, dass er sich – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde. Zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach dem Asylgesetz, sowie zur Sicherung der Abschiebung sei daher die Verhängung der Schubhaft unbedingt erforderlich. Die angeführten Tatsachen würden – nach eingehender Prüfung – im Übrigen eine Ermessensentscheidung dahingehend rechtfertigten, die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zu verhängen.

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende Beschwerde, die durch rechtsfreundliche Vertretung am 19. Dezember 2006 beim
Oö. Verwaltungssenat eingebracht wurde.

Darin bringt der Vertreter des Bf im Wesentlichen vor, dass die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Annahmen unzutreffend und unvollständig seien. Die Verhängung der Schubhaft sei rechtswidrig erfolgt bzw. sei deren Aufrechterhaltung unzulässig und unverhältnismäßig.

Zunächst sei festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des § 76 FPG um eine "Kann"-Bestimmung handle und daher der Behörde ein entsprechendes Ermessen eingeräumt sei. Eine derartige Ermessensentscheidung setze allerdings einerseits eine umfassende und fehlerfreie Ermittlung des zu prüfenden Sachverhalts voraus; andererseits sei die daraus abzuleitende Sachentscheidung frei von Willkür zu treffen. Im gegenständlichen Fall sei gegen beide Grundvoraussetzungen verstoßen worden. Der vorliegende Bescheid beziehe sich auf ein angeblich von Italien erlassenes und für den gesamten Schengenraum gültiges Einreise-/Aufenthalts­verbot sowie auf mehrfache illegale Grenzübertritte des Bf. Insbesondere sei ihm angelastet worden, das Aufenthaltsverbot in Italien tunlichst verschwiegen zu haben. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Bf keine Kenntnis von einem derartigen Aufenthaltsverbot in Italien bzw. für den gesamten Schengenraum habe. Die belangte Behörde habe auch nicht schlüssig dargelegt, wann ein Aufenthaltsverbot tatsächlich durch welche Behörde verhängt worden sei. Es fehlten jegliche Feststellungen, auf welcher Grundlage eine derartige Maßnahme getroffen worden sein solle und ob diese tatsächlich rechtsgültig durch gesetzmäßige Zustellung erlassen worden sei. Auch fehlten schlüssige und sachlich begründete Feststellungen, dass die betroffene Partei tatsächlich auch Kenntnis über ein derartiges gegen sie bestehendes Aufenthaltsverbot hatte.

Die erkennende Behörde sei jedoch gehalten in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diesem Gebot sei nicht entsprochen worden. Der vorliegende Bescheid leide insoweit an wesentlichen Begründungs­mängeln. Die getroffenen Feststellungen seien für die Begründung der Schubhaft unzureichend. Festzuhalten sei überdies, dass § 76 Abs. 2 Z 3 FPG explizit auf die fremdenrechtlichen Ausweisungs- und Aufenthalts­verbots­bestimmungen des FPG 2005 abstelle, sodass von dieser Schubhaftbestimmung nur solche Asylwerber umfasst würden, gegen die  vor Stellungen des Antrags auf internationalen Schutz bereits auf Grundlage des FPG die beschriebenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erlassen wurden. Die Heranziehung eines italienischen Aufenthalts­verbots sei daher unzulässig. Der undifferenzierte und nicht näher begründete Verweis auf ein angeblich von Italien erlassenes Einreise-/Aufenthalts­verbot gegen den Bf könne daher für sich genommen keine Grundlage für die Verhängung der Schubhaft auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG darstellen.

Weiters nehme die belangte Behörde unzutreffend an, dass der Bf über keine ausreichenden Barmittel verfüge und daher den Aufenthalt in Österreich aus eigenen Mitteln nicht finanzieren könne. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Bf in Österreich keine Bezugspersonen habe, sei auf ein mangelndes Ermittlungsverfahren zurückzuführen und als schwer­wiegender Verfahrensmangel zu rügen. Auch die Verletzung des Parteiengehörs widerspreche den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheits­verwaltung. Wäre eine eingehende Sachverhaltsermittlung erfolgt, so wäre festzustellen gewesen, dass tatsächlich ein naher Verwandter, der Cousin Rahim Tocilla, langjährlich in Österreich niedergelassen sei. Dieser wohne in Traun und verfüge über ein ausreichendes Einkommen sowie eine 80 umfassende Wohnung. Dieser nahe Verwandte habe sich ausdrücklich bereit erklärt für den Unterhalt des Bf im Bundesgebiet aufzukommen. Es sei ihm dies aufgrund seiner Einkommens­verhältnisse auch möglich. Der Bf könne bei ihm wohnen, sodass dieser während des laufenden Verfahrens über eine geeignete Unterkunftsmöglichkeit verfügen würde. Der Bf biete die persönliche Einvernahme seines Cousins als Beweis an.

Weder die behördliche Annahme des mehrfachen illegalen Grenzübertrittes in die europäische Union und innerhalb dieser noch der Vorwurf der Bf versuche ein Aufenthalts­recht zu erschleichen und betreibe Asylmissbrauch im klassischen Sinn seien begründet. Da die Angaben des Bf im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu prüfen seien, müsse der   belangten Behörde insoweit vorgreifende Beweis­würdigung angelastet werden. Überhaupt sei fraglich, inwieweit die belangte Behörde überhaupt berechtigt sei, Zugriff auf die im Asylverfahren erstattete Niederschrift mit dem Asylwerber zu nehmen und diese im vorliegenden Bescheid wortwörtlich zu zitieren. Die dies­bezüglichen Auskunftsrechte und Pflichten seien im Fremdenpolizeigesetz in den §§ 98 ff umschrieben. Es sei daraus keine Befugnis abzuleiten, auch die Nieder­schriften mit Asylwerbern an die Fremdenbehörden weiter zu geben. Immerhin sei festzustellen, dass es sich um höchstpersönliche Angaben handle und Gewähr bestehen müsse, dass diese absolut vertraulich (nur für Zwecke des Asylverfahrens) behandelt werden. Ein Stützen der belangten Behörde auf diese Daten sei absolut rechtswidrig.

Letztlich beruhe auch die Annahme, dass zu befürchten sei, dass sich der Bf im Bundesgebiet – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde, auf keinerlei substantiierten Tatsachen.

Die belangte Behörde habe zunächst die Entscheidung im Asylverfahren abzuwarten. Die Verhängung der Schubhaft unter Bezugnahme auf ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Ausweisungsverfahren sei damit schon für sich genommen mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Anordnung der Ausweisung vor Abschluss des Verfahrens verstoße gegen die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention. Über die Zulässigkeit einer Ausweisung könne derzeit noch nicht entschieden werden. Es liege insoweit ein Verstoß gegen die Bestimmung des Artikel 33 GFK vor.

Unter den angeführten Umständen liege insgesamt jedenfalls ein nicht zulässiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich garantierte Grundrecht auf Freiheit nach Artikel 1 BVG PersFrG und Artikel 5 EMRK vor. Es seien keine hinreichenden Tatsachen vorhanden, die die Verhängung und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im vorliegenden Fall rechtfertigen würden.

Eine Interessensabwägung müsse ergeben, dass dem Schutz der persönlichen Grundrechte ein Vorrang vor öffentlichen Interessen einzuräumen sei. Dies insbesondere auch deshalb, da der Bf rechtlich völlig unbescholten sei und insoweit kein dringendes Bedürfnis an Sicherungsmaßnahmen bestehe.

Jedenfalls hätte die belangte Behörde die Anwendung der gelinderen Mittel prüfen müssen. Auch dies sei unzulässigerweise unterblieben, obwohl der Bf Unterkunft und Unterhalt von einem nahen Verwandten erhalten könne und sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens nicht den Maßnahmen entziehen würde.

Abschließend beantragt der Bf wie folgt:

"1. Die angerufene Behörde möge eine mündliche Verhandlung durchführen und nach Aufnahme aller beantragten Beweismittel feststellen, dass mit Bescheid der BH Vöcklabruck – Fremdenpolizei – Außenstelle St. Georgen i.A. vom 12. Dezember 2006, GZ: Sich 40-3516-2006, angeordnete Schubhaft gegen den Bf rechtswidrig erfolgte und möge die sofortige Aufhebung der Schubhaft verfügt werden; in eventu

2. möge festgestellt werden, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft gegen den Bf rechtswidrig ist und die sofortige Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, angeordnet werden; in eventu

3. möge der angeführte Bescheid der BH Vöcklabruck behoben und der Erstbehörde eine Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidungsfindung aufgetragen werden.

4. Der belangten Behörde möge weiters der Ersatz der Kosten dieses Verfahrens, dies binnen 14 Tagen zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters der betroffenen Partei, auferlegt werden."

1.3.  Die belangte Behörde hat den bezughabenden Akt am 20. Dezember 2006 vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Einleitend hält die belangte Behörde in der Gegenschrift fest, dass sie stets bemüht sei, unter Berücksichtigung der Angaben der Fremden den jeweiligen Sachverhalt gewissenhaft zu klären. Die betreffenden, mit dem Fremdenpaket gesetzlich betrauten Behörden, hätten gemeinsam vorzugehen. Besonders, nachdem die Fremdenpolizeibehörde teils Ausweisungsverfahren des Asylamtes zu sichern habe, habe sie sich über den Verfahrensstand, die Angaben des Asylwerbers, als auch über den Verfahrensverlauf und die Entscheidung des Asylamtes zu informieren. Die Behauptung des Bf, dass ein solches gemeinsames Vorgehen rechtswidrig sei, werde daher vehement zurückgewiesen.

Wie sich aus einem Vergleich der Erstbefragung am 7. Dezember 2006 sowie der ersten Einvernahme am 12. Dezember 2006 eindeutig zeige, machte der Bf u.a. unglaubwürdige Angaben hinsichtlich des Aufenthaltes in Italien, des Nichtmitführens seines Reisedokuments und der Mitnahme der Geburtsurkunde. Aus der Vorgangsweise des Bundesasylamtes ist zu ersehen, dass es dem Vorbringen des Bf die Glaubwürdigkeit abspricht und eine asylrelevante Verfolgung nicht erkennbar ist, da es bereits am 12. Dezember 2006 im Zulassungsverfahren ein inhaltliches Ausweisungsverfahren eingeleitet hat. Dies sei dem Bf in der niederschriftlichen Einvernahme am 12. Dezember 2006 mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG 2005 mitgeteilt worden.

Daraufhin habe der Bf, wie bereits in Befragungen zuvor, angeführt, unter keinen Umständen zurück in sein Heimatland kehren zu können. Fest stehe, dass der Bf mehrfach unrichtige Angaben gemacht habe, seinen Aufenthalt in Italien nicht nur verschwiegen sondern auch nach direkter Befragung strikt abgestritten habe.

Dass eine durchführbare Rückführungsentscheidung von Italien bereits vorliege, sei unbestritten. Diese Rückführungsentscheidung könne gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 gegenwärtig nur nicht vollzogen werden, da der Bf einen vorläufigen Abschiebungsschutz aufgrund seines Asylbegehrens habe.  

Der Bf habe Bezugspersonen weder vor dem Bundesasylamt noch vor der belangten Behörde namhaft gemacht. Es könne aber trotz das bestehen Cousins in Österreich die Fluchtgefahr nicht wegdiskutiert werden. Nunmehr würde vom Bundesasylamt ein Ausweisungsverfahren geführt. Es sei dem Bf bereits mitgeteilt worden, dass eine Abweisung des Asylantrages sowie eine Ausweisung nach Albanien beabsichtigt sei, weshalb die belangte Behörde aufgrund der vorliegenden Tatsachen und Fakten nach Abwägung eine Ermessensentscheidung dahingehend getroffen habe, die Schubhaft nach erfolgter Einvernahme und nach erfolgter Einleitung des Ausweisungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Z 3 FPG zu verhängen. Von der Verhängung gelinderer Mittel habe Abstand genommen werden müssen. Von Willkür könne nicht gesprochen werden.  

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dem diesbezüglichen Antrag des Bf auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher nicht zu folgen.

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgen­dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf – ein albanischer Staatsbürger – ist trotz eines von Italien gegen ihn erlassenen und für den gesamten Schengenraum bis zum 11. Oktober 2007 gültigen Einreise-/Aufenthaltsverbots am 6. Dezember 2006 illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Er hat am 6. Dezember 2006 im Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West einen Asylantrag gestellt und eine Geburtsurkunde zur Vorlage gebracht. Der Reisepass verblieb laut eigenen Angaben in Albanien.

Die Reisebewegungen vom Heimatland des Bf nach Österreich können mangels nachvollziehbarer Angaben des Bf nicht festgestellt werden. Abstellend auf die Angaben des Bf hat er Albanien am 1. Dezember 2006 überhaupt erstmals Heimatland verlassen und ist schlepperunterstützt am 6. Dezember 2006 in St. Georgen i. A. eingetroffen. Als Schlepperkosten hat der Bf 2.500 Euro bezahlt.  

Der Bf verfügt über keine wesentlichen Barmittel und kann den Aufenthalt aus eigenen Mitteln nicht finanzieren. Im  Anschluss an die Asylantragstellung wurde ihm eine bundesbetreute Unterkunft zur Verfügung gestellt. Entgegen seinen Angaben bei den niederschriftlichen Befragungen im Asylverfahren hat der Bf in der Beschwerde den Namen und die Adresse eines Verwandten in Oberösterreich bekanntgegeben, der auch zur Aufnahme und Unterkunftsgewährung bereit sei.  

Sowohl im Asylverfahren als auch im fremdenpolizeilichen Verfahren hat der Bf widersprüchliche, unglaubwürdige und nicht nachvollziehbare Angaben  gemacht. Der Bf brachte im Zulassungsverfahren nachdrücklich zum Ausdruck, dass er nicht nach Albanien zurückkehren möchte und einen Aufenthalt egal in welchem EU-Staat anstrebe.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 12. Dezember 2006 wurde dem Bf gemäß § 29 Abs. 3 Z. 5 AsylG nachweislich mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtigt seinen Asylantrag abzuweisen und dass das Ausweisungsverfahren eingeleitet worden ist.

Mit dem unter Punkt 1.1. angeführten Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck wurde über den Bf die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum der Bundes­poli­zeidirektion Wels am selben Tag vollzogen.

Gegen seine Anhaltung in Schubhaft wendet sich eine Beschwerde vom
18. Dezember 2006, die der Bf durch rechtsfreundliche Vertretung am 19. Dezember 2006 einbrachte.

 

3. Im gegenständlichen Verfahren steht außer Zweifel, dass über den Bf die Schubhaft verhängt wurde und dass er zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt auch in Schubhaft angehalten wird.

 

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechts­widrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.            gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung   (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.            gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.            gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4.            auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

4.2. Der Bf wird zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft angehalten.

 

Seine Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

 

4.3. Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß  § 57 AVG anzuordnen. Danach ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

Die Einwendung des Bf, dass die belangte Behörde ohne ein entsprechendes Ermittlungsverfahren vorgegangen sei, ist schon im Vorfeld abzulehnen, da mit Ausnahme des Parteiengehörs durchaus intensive Ermittlungen stattgefunden haben. Diese wurden dadurch erschwert, dass der Bf am Verfahren kaum mitgewirkt und darüber hinaus widersprüchliche Angaben gemacht hat. Wesentliche Teile hat er sogar verschwiegen. Im Hinblick auf den sensiblen Bereich des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Bf hat die belangte Behörde innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Zeit alle Möglichkeiten ausgeschöpft.

 

4.4. Wie sich aus der Aktenlage und unwidersprochen aus der Beschwerdebegründung ergibt, war der Bf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Asylwerber.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Asylwerber nur verhängt werden, wenn einer der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Fälle gegeben ist.

 

Wie dem unbestrittenen Sachverhalt entnommen werden kann, hatte das BAA EAST-West bereits vor der Anordnung der Schubhaft gegen den Bf ein Ausweisungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 eingeleitet.

 

Die belangte Behörde hat sich bei der Anordnung der Schubhaft u.a. auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG gestützt. In der weiteren Begründung hat sie nachvollziehbar den konkreten Sicherungsbedarf dargelegt. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Grund, der die belangte Behörde zu der Annahme veranlassen hätte müssen, dass der Zweck der Schubhaft auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

 

Wie bisher ist das zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Auffassung, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur vor der Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG auf § 77 Abs. 5 FPG Bedacht zu nehmen ist und Schubhaft nur bei konkretem Sicherungsbedarf angeordnet werden darf.

 

Der vorliegende Sachverhalt bietet aber zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde von einem konkreten Sicherungsbedarf ausgehen konnte.

 

Das Vorbringen des Bf im Zulassungsverfahren zeigt eindeutig auf, dass er sich über die Asylantragstellung ausschließlich seinen Aufenthalt in Österreich zu sichern suchte. Der Bf hat nicht einmal andeutungsweise asylrelevante Gründe vorgebracht. Auf die vorliegende Aktenlage abstellend, konnte die belangte Behörde nur zu Recht zu dem Ergebnis kommen, dass der Bf den Asylantrag nur deshalb gestellt hat, um fremdenpolizeiliche Maßnahmen hintan zu halten. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, glaubhaft eine Verfolgungssituation aufzuzeigen.

 

Um einer Zurückschiebung oder Abschiebung und/oder einem Asylverfahren in einem anderen, zuständigen Staat zu entgehen hat er äußerst allgemein gehaltene Angaben zum Fluchtweg gemacht. Lediglich die illegale Einreise in den Kosovo hat er noch einigermaßen konkret geschildert. Unglaubwürdig ist auch sein Vorbringen in Bezug auf die Mitnahme der Barschaft und das Zurücklassen des Reisedokumentes. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat der Bf bei der niederschriftlichen Befragung nach anfänglichem Leugnen sehr wohl die illegale Einreise in Italien vor ca. 10 Jahren eingestanden und die Erlassung eines italienischen Aufenthaltsverbotes zugegeben (Niederschrift vor der belangten Behörde am
12. Dezember 2006: "Das Aufenthaltsverbot wurde erlassen, weil ich illegal eingereist bin"). Die belangte Behörde hat vertretbar vorgebracht, dass der Bf sein Reisedokument deshalb zurückgelassen hat, da sich darin Vermerke über die illegale Einreise in Italien und das ihm gegenüber erlassene Aufenthaltsverbot befinden.

Weiters hat der Bf auch im Asylverfahren nach Wertung seiner "Fluchtgründe", die sich ausschließlich auf kriminelle Akte Dritter beziehen, eingestanden, dass er keine Asylgründe nach der GFK vorgebracht habe, jedoch keine anderen Fakten zur Hand gehabt hätte. Wenn es ihm tatsächlich um die Erlangung von Asyl gegangen wäre, hätte er nicht die unverhältnismäßig höheren Schlepperkosten für einen Transfer nach Österreich in Kauf genommen, sondern wäre in einem Österreich vorgelagerten EU-Staat eingereist. Es ist also davon auszugehen, dass es ihm darauf ankam und ankommt, in einem für ihn wirtschaftlich attraktivem EU-Staat seinen Lebensstandard verbessern zu können. Der Bf hat mehrfach illegal Grenzen in das Gebiet der Europäischen Union und innerhalb deren Mitgliedsstaaten überschritten, leugnet dies und zeigt somit, dass er nicht gewillt ist sich an die Rechtsordnungen seiner Gastländer zu halten. Darüber hinaus hat der Bf erkennen lassen, dass er keinesfalls nach Albanien zurückkehren möchte. Die belangte Behörde geht daher völlig zu Recht von einem konkreten Sicherungsbedarf aus, da zu befürchten ist, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – den behördlichen Anordnungen durch Untertauchen in die Illegalität entziehen würde. 

 

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt richtig beurteilt und ist zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass der Bf nicht gewillt ist in den Herkunftsstaat zurückzukehren und es naheliegend erscheint, dass er sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen versuchen werde, um den Einsatz der finanziellen Mittel nicht als nutzlose Aufwendung abschreiben zu müssen. Der konkrete Sicherungsbedarf ist somit gegeben und die Anwendung gelinderer Mittel ausgeschlossen. Im Hinblick auf das im Zulassungsverfahren eingeleitete Ausweisungsverfahren und die Gesamtbeurteilung des Vorbringens und Verhaltens des Bf besteht nach wie vor dringender Sicherungsbedarf. Daran kann auch eine allfällige Unterstützung durch den in Österreich lebenden und Unterkunft gewährenden Verwandten nichts ändern.

 

Die Verhängung der Schubhaft ist im konkreten Fall auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich. Der gegenläufigen Einwendung des Bf war nicht zu folgen. 

 

4.5. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

 

Gemäß Abs. 2 darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z. 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrecht erhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

Aus der Aktenlage lässt sich nicht erkennen, dass der Grund für die Anordnung der Schubhaft weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Wie unbestritten feststeht, hat die belangte Behörde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG angeordnet. Da zum Entscheidungszeitpunkt über die gegenständliche Beschwerde noch keine rechtskräftige negative Entscheidung über den Asylantrag vorliegt, konnte die belangte Behörde die weitere Anhaltung des Bf auf § 80 Abs. 5 FPG stützen.

 

4.6. Bei diesem Verfahrensergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gleichzeitig war gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen noch vorliegen.

4.7. Abstellend auf dieses Verfahrensergebnis war auf das weitere Vorbringen des Bf im Hinblick auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG nicht mehr einzugehen. 

Ergänzend zu den weiteren Ausführungen des Bf ist anzumerken, dass die Fremdenpolizeibehörden gemäß § 102 Abs. 1 Z. 11 FPG iVm § 57 AsylG Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind, benützen dürfen. Im Übrigen bilden Informationen aus dem Asylverfahren, wozu zweifellos auch persönliche Angaben in Protokollen zählen, einen wesentlichen Bestandteil, um das in § 76 Abs. 2 eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Erforderlichkeit verantwortungsvoll auszuüben. Auf diese Weise kann auch die vom Gesetzgeber beabsichtigte Synergie und Effizienz erreicht werden.  

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG iVm § 1 Z. 3 und 4 der UVS-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II Nr. 334/2003, Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein ent­sprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 30.11.2007, Zl.: B 91/07-7

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 05.07.2011, Zl.: 2008/21/0043-7

 

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