Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230960/3/Sr/Ri

Linz, 22.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Herrn F S, geboren am, vertreten durch M B, O Gstraße, S, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 7. November 2006, S-22.179/06-2, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 7. November 2006, S-22.179/06-2, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 12. Juli 2006, S-22.179/06-2, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Strafverfügung laut Rückschein am 6. September 2006 persönlich übernommen worden sei. Die Einspruchsfrist, welche gemäß § 49 Abs. 1 VStG zwei Wochen betrage, habe mit Ablauf des 20. September 2006 geendet. Der Einspruch sei jedoch erst am 12. Oktober 2006 mittels E-mail eingebracht worden, weshalb dieser als verspätet zurückgewiesen worden sei.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Vertreter des Bw am 9. November 2006 zu eigenen Handen zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 23. November 2006 mittels E-mail  - und somit rechtzeitig - eingebrachte Berufung.

 

In seiner Begründung hält der Vertreter des Bw der Behörde erster Instanz auf mehreren Seiten vor, dass sie willkürlich gehandelt habe, weil sie keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Einspruches gepflogen und dem Bw kein Parteiengehör gewährt habe.

 

Ohne eine inhaltliche Aussage zum Themenbereich "Rechtzeitigkeit" des Einspruches zu machen, beantragt der Vertreter des Bw unter Punkt III wie folgt:  "sollte sich herausstellen, dass der Einspruch tatsächlich zu spät erstattet wurde, wird beantragt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zumal die Versäumung, nicht im Verschulden des Antragstellers liegt."

 

Anschließend beantragt der Vertreter des Bw "zuerst über die Berufung zu entscheiden und dann über den Wiedereinsetzungsantrag, zumal der Wiedereinsetzungsantrag mit heutigem Tage fristgerecht gestellt und noch rechtmäßig ausgeführt wird". "Illustrativ" verweist der Vertreter des Bw auf die "gesetzlichen Bestimmungen eines Verbesserungsverfahrens".

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, AZ S-22.179/06-2.   

 

3.1. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t :

 

Mit Strafverfügung des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 12. Juli 2006, S-22.179/06-2, wurde dem Bw eine Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz zur Last gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Berufungswerber ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Zustellung Einspruch erheben kann.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bw laut vorliegendem Zustellnachweis am 8. September 2006 persönlich zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006, welches der Behörde erster Instanz mit E-mail vom 12. Oktober 2006 übermittelt wurde, erhob der Bw durch seinen Vertreter Einspruch gegen diese Strafverfügung.

 

Im Einspruch hat der Vertreter des Bw in Unkenntnis des Zustelldatums (siehe Punkt I. des Rechtsmittels: "dem Beschuldigten unbekannt zugestellt") einleitend ausgeführt, dass der Einspruch "offenkundig binnen offener Frist" erhoben werde. Ohne weitere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Einspruches hat der Vertreter des Bw die Strafverfügung für "absolut haltlos" angesehen und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Da die Einspruchsfrist mit Ablauf des 22. September 2006 (die Behörde erster Instanz hat den Datumsvermerk auf der Übernahmebestätigung des Rückscheines irrtümlich als "6." September 2006 interpretiert und das Ende der Rechtsmittelfrist daher mit 20. September 2006 angenommen) abgelaufen war, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. November 2006, AZ S-22.179/06-2, den Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

In der Berufungsschrift ist der Vertreter des Bw mit keinem Wort auf die Feststellungen der Behörde erster Instanz (persönliche Übernahme der Strafverfügung - eigenhändige Bestätigung am Rückschein - Versäumung der Einspruchsfrist) eingegangen. Trotz Kenntnis der Verspätung nimmt der Vertreter des Bw nicht einmal ansatzweise dazu Stellung sondern beantragt einleitend unter Punkt III der Begründung vorerst bedingt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (arg.: "Sollte sich herausstellen, .... , wird beantragt, ...."). Dagegen beantragt er im nächsten Satz auf widersprüchliche Weise, dass zuerst über die Berufung und erst dann über den mit heutigem Tage fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden möge.

 

3.2. Aus dem im Vorlageakt einliegenden Rückschein ergibt sich eindeutig, dass der Bw die gegenständliche Strafverfügung am 8. September 2006 eigenhändig übernommen und die Übernahme auf dem Rückschein mit seiner Unterschrift bestätigt hat.

 

Weder die eigenhändige Übernahme der Strafverfügung noch die Einbringung des Einspruches am 12. Oktober 2006 werden vom Bw bestritten.

 

Wie der Vertreter des Bw im Einspruch vom 12. Oktober 2006 "offenkundig" davon ausgehen konnte, dass der Einspruch "binnen offener Frist" erstattet wurde, entbehrt jeder Nachvollziehbarkeit, da er in diesem Zusammenhang ausführt, dass ihm (und/oder dem Bw) der Zustellzeitpunkt nicht bekannt war. Offenbar lag – wie amtsbekannt - die fehlende Erinnerung des Bw an die Zustellung und den Tag der Übernahme daran, dass der Bw bei amtlichen Schriftstücken nicht die erforderliche Sorgfalt anwendet und seinen Vertreter nicht immer zeitgerecht verständigt (siehe AV vom 5. September 2006 zu VwSen-420477/11/SR/Ri:  "Während des Gespräches merkte Herr x lachend an, dass der Beschwerdeführer ihn öfters nicht rechtzeitig von einlangenden Schriftstücken verständigt und eher schlampig mit seinen Sachen sei").

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Nach § 32 Abs. 1 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

Eine schriftliche Berufung gilt als bei der Behörde eingebracht, wenn sie entweder persönlich bei der Behörde abgegeben oder zur Beförderung an die Post übergeben wird. Im Falle der Übermittlung per Telefax gilt das auf dem Telefax befindliche Eingangsdatum.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw die o.a. Strafverfügung am 8. September 2006 zu eigenen Handen zugestellt und von ihm persönlich übernommen.  

 

Die 2-Wochenfrist endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 22. September 2006. Der erst am 12. Oktober 2006 per E-mail gebrachte Einspruch ("Gesendet: 12. Oktober 2006 18:39") erweist sich sohin als verspätet.

 

Aufgrund des klaren und eindeutigen Sachverhaltes (der Bw hat nachweislich die Strafverfügung persönlich übernommen und die Übernahme eigenhändig bestätigt) hat die Behörde erster Instanz keine weiteren Ermittlungen gepflogen und den Einspruch als verspätet zurückgewiesen. 

 

In der Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid hat der Bw weder die Zustellung in Frage gestellt, noch Gründe für die verspätete Einbringung des Rechtsmittels geltend gemacht. Im Hinblick auf den vorerst bedingt und dann doch mit dem Einbringungstag der Berufung gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist anzumerken, dass dieser Antrag jeglicher Begründung entbehrt. Aus dem "illustrativen" weiteren Vorbringen des Vertreters des Bw ist zu entnehmen, dass er sich ein "Verbesserungsverfahren" erwartet und erst dann die entsprechende Begründung liefern werde. 

 

Aus der Aktenlage lassen sich Zustellmängel nicht erkennen und es ist daher von einer gesetzeskonformen Zustellung auszugehen.

 

4.3. Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

 

4.4. Wie dargelegt, hat der Bw den Einspruch gegen die o.a. Strafverfügung verspätet eingebracht. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 22.02.2007, Zl.: 2007/21/0007-7

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