Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130513/2/SR/CR

Linz, 15.01.2007

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M F, W, Hstraße, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landes­haupt­stadt Linz vom 18. Dezember 2006, GZ. 933/10-334175, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 6 Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Ver­waltungs­verfahrensgesetz 1991 – AVG

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Dezember 2006, Zl. 933/10-334175, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt, weil er am 24. November 2005 von 13.48 Uhr bis 14.06 Uhr in Linz, Landstraße gegenüber Haus Nr. das mehrspurige Kraftfahrzeug R mit dem polizeilichen Kennzeichen M in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen. Als Rechtsgrundlage ist im Spruch § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm. §§ 16 und 19 VStG genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bw wegen des im Spruch geschilderten Sachverhaltes innerhalb offener Frist Einspruch gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. November 2006, GZ. 933/10-334175, zugestellt am 14. November 2006, erhoben und zu seiner Rechtfertigung angeführt hätte, dass zum Zeitpunkt des Abstellens des Wagens leichter Schneefall geherrscht habe, sodass der Fußweg und somit auch die Fuß­wegbegrenzung (Randstein) mit einer dünnen, aber flächendeckenden Schnee­schicht überzogen gewesen seien. Eine Bodenmarkierung, die auf eine Kurzpark­zone hinweisen hätte können, sei daher nicht wahrnehmbar gewesen. Das Kraftfahr­zeug sei nach einem Verkehrszeichen, das ein Parkverbot ausgenommen Taxis beendet habe, abgestellt gewesen und es sei kein Verkehrszeichen ersichtlich ge­wesen, das zum Zeitpunkt des Abstellens des Kraftfahrzeuges dem Fahrzeuglenker eine Kurzparkzone angezeigt hätte. Dem – noch dazu ortsunkundigen – Bw sei es zum Zeitpunkt des Abstellens des Kraftfahrzeuges nicht möglich gewesen, die örtliche Gegebenheit als gebührenpflichtige Kurzparkzone zu erkennen und dement­sprechend zu agieren. Das mitgeschickte Foto – mit dem Handy aufgenommen und daher nicht von bester Qualität – sei entstanden als der Bw habe wegfahren wollen und das Organmandat vorgefunden habe und zeige eindeutig noch Schneereste und das Fehlen eines entsprechenden Verkehrszeichen.

 

Im Zuge des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sei dem Bw die Aussage des Park­gebührenaufsichtsorgans zur Kenntnis gebracht worden, wonach das Parkgebühren­aufsichtsorgan am 24. November 2005 den R mit dem Kennzeichen M um 13.48 Uhr gegenüber dem Haus Landstraße Nr. ohne gültigen Parkschein ab­gestellt und das Auto daher auf Beobachtung genommen hätte. 18 Minuten später, also um 14.06 Uhr, habe er eine Organstrafverfügung ausgestellt, weil der Park­schein gefehlt habe. Weiters sei dem Bw zur Kenntnis gebracht worden, dass die blaue Bodenmarkierung nur eine Kann-Bestimmung darstelle und die im Zentrum von Linz befindlichen gebührenpflichtigen Kurzparkzonen flächendeckend wirksam und nur an allen in Frage kommenden Ein- und Ausfahrten beschildert seien, weshalb alle dazwischen liegenden Straßen nicht mehr die Beschilderung als Kurz­parkzone aufweisen würden.

 

In seiner Stellungnahme hätte der Bw erneut Einspruch gegen die Strafverfügung er­hoben und um die Weiterleitung an den Oö. Verwaltungssenat ersucht. In der Sache selbst hätte er ausgeführt, dass die Wahrnehmungen des Parkgebühren-Auf­sichts­organs nicht bestritten würden, jedoch hätte sich dieser über die örtlichen Gegeben­heiten und das Fehlen eines Verkehrsschildes Gedanken machen und ihm Rahmen seines Ermessens kein Organmandat ausstellen können. Zur Argumentation, dass die blaue Bodenmarkierung eine Kann-Bestimmung sei und im Zentrum von Linz und Teilen von Wien flächendeckende Kurzparkzonen bestünden, hätte der Bw gemeint, dass er den Kausalzusammenhang zwischen Wien und Linz nicht nachvollziehen könne. Zum Argument, dass alle Ein- und Ausfahrten mit den entsprechenden Kurz­parkzonenschildern gekennzeichnet sein müssten, hätte der Bw gemeint, dies greife in seinem Fall nicht, da die Schilder so angebracht sein müssten, dass sie vom Lenker auch wahrgenommen werden können. Wenn man die Situation in Betracht ziehe, die zum Zeitpunkt des Einfahrens ins Zentrum geherrscht habe, seien diese Schilder nicht wahrnehmbar gewesen. An der Kreuzung Blumauerstraße – Ding­hoferstraße sei für den Linksabbieger das linke Kurzparkzonenschild nicht sichtbar gewesen, da ein LKW verkehrswidrig im Kreuzungsbereich gestanden sei. Das Schild auf der rechten Seite der Fahrbahn sei durch ein anderes Verkehrszeichen und durch einen ebenfalls nach links einbiegenden Bus verdeckt worden. Abschließend hätte der Bw gemeint, dass sowohl die Bodenmarkierung direkt am Tatort als auch die Beschilderung an besagter Kreuzung nicht korrekt oder zumindest nicht wahrnehmbar gewesen seien und dass die Stadt Linz neben dem ruhenden auch den fließenden Verkehr zu überwachen habe, weil dann eventuell die Sicht auf das Kurzparkzonenschild bei der Einfahrt möglich gewesen wäre.

 

Unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde dann aus, dass der Bw das Fahrzeug R mit dem polizeilichen Kennzeichen M am 24. November 2005 von 13.48 Uhr bis 14.06 Uhr in Linz, Landstraße gegenüber Haus Nr. abgestellt hätte, ohne einen Parkschein in einer flächen­deckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hätte.

 

In Linz sei seit 26. Oktober 2001 die flächendeckend verordnete gebührenpflichtige Kurzparkzone, Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr und Samstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, höchst erlaubte Parkdauer 90 Minuten, in Kraft. Insgesamt würden 32 gekennzeichnete Zufahrtswege zur flächendeckenden Kurzparkzone führen, die von der Promenade, Domgasse, Zollamtstraße und Fabrikstraße im Norden begrenzt sei. Im Osten ziehe sich das Gebiet von der Kaisergasse über die Eisenhand- und Körnerstraße bis zur Kantstraße. Im Süden würden die Blumauer-, Land-, Stelzhamer-, Volksgarten- und Weingartshofstraße die Grenze der Zone bilden, die sich im Westen bis zur Waldeggstraße, Keller-, Sand- und Hopfengasse sowie Kapuziner­straße fortsetze. Bei der Einfahrt in die Linzer Innenstadt würden links und rechts der Straße angebrachte 960 mal 630 Millimeter große Tafeln den Beginn der gebühren­pflichtigen Zone ankündigen. Auf diesen Tafeln sei der Zeitraum ersichtlich, in dem für das Parken eine Gebühr zu entrichten sei. Zusätzlich zu diesen Vorschriftszeichen würde ein 1 Meter breiter blauer Balken, der quer über die Fahrbahn verläuft, den Beginn der Kurzparkzone anzeigen.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 StVO sei die Verordnung einer Kurzparkzone mit Zeichen nach § 52 lit. a Z 13d und e StVO kundzumachen. Zusätzlich würden Kurzparkzonen mit Bodenmarkierung in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden können. Die Behörde sei nicht verpflichtet, Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung (Begrenzung) von Kurzparkzonen auszu­führen. Auch dann, wenn die Behörde von dieser Kann-Vorschrift keinen Gebrauch mache, werde die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Kurzparkzone nicht berührt.

 

Da es die StVO dem Straßenerhalter überlasse, ob er in Kurzparkzonen eine blaue Bodenmarkierung anbringt oder nicht, könne diesem auch nicht zur Last gelegt werden, wenn im Winter eine allenfalls vorhandene blaue Bodenmarkierung durch Eis und Schnee verdeckt werde.

 

Mit dem Hinweis, dass im Zentrum von Linz und in Teilen von Wien flächendeckende Kurzparkzonen bestehen, sei nur gemeint gewesen, dass die Stadt Linz mit der Einführung einer flächendeckenden Kurzparkzone nicht alleine stehe, sondern dass diese auch in der Bundeshauptstadt verbreitet seien. Ansonsten bestehe zwischen den flächendeckenden Gebührenzonen in Linz und Wien kein Kausal­zusammen­hang.

 

Der objektive Tatbestand sei somit erfüllt.

 

Zum subjektiven Tatbestand sei – unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 VStG – auszuführen, dass einem einsichtigen und besonnenen Benützer einer gebührenpflichtigen Kurz­parkzone bei gehöriger Aufmerksamkeit bei der Einfahrt in die Linzer Innenstadt auf­gefallen wäre, dass im gesamten Stadtgebiet von Linz durchgängig Park­schein­auto­maten aufgestellt sind, woraus er den logischen Schluss gezogen hätte, dass es sich um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt. Im Zuge des Verfahrens hätte der Bw nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvor­schrift kein Verschulden trifft. Die Einrede, dass ein Straßenverkehrszeichen durch einen großen Wagen nicht gut sichtbar gewesen wäre, bilde keinen Schuldaus­schließungsgrund iSd. § 5 Abs. 1 VStG, denn auch dieser Umstand hätte die Ein­haltung der Verwaltungsvorschrift nicht unmöglich gemacht. Das Verhalten des Bw sei daher zumindest fahrlässig, was zur Strafbarkeit genüge.

 

Zur Strafhöhe sei festzustellen, dass primärer Zweck des Oö. Parkgebührengesetzes die zweckmäßige Rationierung der Möglichkeiten Fahrzeuge abzustellen, also die bessere Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraums auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen sei. Durch das gesetzwidrige Verbleiben des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen M in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Linz, Landstraße gegenüber Haus Nr., in der Zeit von 13.48 Uhr bis 14.06 Uhr liege eine Schädigung der Interessen der übrigen Benützer von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Linz insofern vor, als diese Handlungsweise einer maximalen Um­schlaghäufigkeit des im Innenstadtbereich ohnedies knapp bemessenen Park­platz­angebotes entgegenstünden. Dadurch, dass der Bw am 24. November 2005 in der Zeit von 13.48 Uhr bis 14.06 Uhr die Parkgebühr nicht entrichtet habe, hätte er mindestens einen potentiellen Parkraumwerber in seinem Interesse, einen ge­bühren­pflichtigen Parkplatz für die maximale Parkdauer von 1,5 Stunden zu belegen, berührt. Bei der Strafbemessung sei das Fehlen von Vormerkungen als besonderer Milderungsgrund gemäß § 34 Z 2 StGB berücksichtigt worden, sodass bei einem geschätzten Einkommen von 1.500 Euro und beim angenommenen Fehlen von Sorgepflichten und Vermögen ein Strafbetrag von 30 Euro unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie des Verschuldens des Bw angemessen sei.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dass dem Bw am 21. Dezember 2006 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige (e-mail vom 29. Dezember 2006) – Berufung. Darin beantragt der Bw die Einstellung des Ver­fahrens, für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens die Weiterleitung an den Unab­hängigen Verwaltungssenat sowie einen Lokalaugenschein, um seine dargelegten Argumente untermauern und somit seine Unschuld beweisen zu können.

 

Begründend führt der Bw im Wesentlichen aus, dass das Magistrat im verfahrens­gegenständlichen Straferkenntnis seine Argumentation zusammengefasst und ihm das Oö. Parkgebührengesetz, die Linzer Parkgebührenverordnung sowie die Verord­nungen des Stadtsenatsrates A, des Linzer Bürgermeisters und Aktenver­merke des städtischen Tiefbauamtes auszugsweise in schriftlicher Form näher gebracht habe und dem nichts hinzuzufügen sei.

 

Wenn das Magistrat ausführe, dass es die StVO dem Straßenerhalter überlässt, ob er in Kurzparkzonen blaue Bodenmarkierungen anbringt oder nicht und es diesem daher auch nicht zur Last gelegt werden könne, ob diese im Winter durch Eis und Schnee verdeckt sind oder nicht, so sei Fakt, dass diese Linien tatsächlich existieren würden und durch die dünne Schneedecke jedenfalls nicht sichtbar gewesen seien. Die Stadt Linz habe – wahrscheinlich um sich abzusichern – diese blauen Boden­markierungen angebracht. Es habe daher sehr wohl Einfluss auf die Entschei­dungs­findung zu nehmen ob diese Linien erst gar nicht aufgetragen worden sind oder ob diese als zusätzlicher Hinweis auf eine Kurzparkzone nicht sichtbar und/oder schlecht gewartet sind.

 

Nicht nachvollziehbar sei, dass die belangte Behörde die Tatsache ignoriere, dass es vor Ort kein Verkehrszeichen gebe, das die Kurzparkzone als solche ausweise. Völlig im Dunkeln bleibe, warum seitens der Stadt Linz zwar Vorkehrungen getroffen würden um die Kurzparkzonen möglichst mehrfach zu kennzeichnen, sie diese aber dann so verwahrlosen lasse, dass es für den Straßenbenutzer nicht mehr möglich sei, die Kennzeichnung als solche wahrzunehmen, es aber dem Verkehrsteilnehmer trotz dieser Umstände zur Last lege. Wobei die Stadt selbst es sich aber vorbehalte, auf die Verwahrlosung mit dem Vermerk einer Kann-Bestimmung zu reagieren.

 

Der Bw bringt weiters vor, er habe in keinster Weise die Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen, da er in vertretbarem Rahmen Nachschau gehalten habe. Wie schon vorher ausgeführt, sei weder eine Bodenmarkierung noch ein Verkehrszeichen erkennbar gewesen. Außerdem verfüge er erst seit dem Schreiben der belangten Behörde vom 29. November 2006 über das Sonderwissen, dass es sich im Zentrum von Linz um eine flächendeckende Kurzparkzone handelt. Die Definition der Fahr­läs­sigkeit beinhalte außerdem und im Gegensatz zur Definition der belangten Behörde "das außer Acht lassen der Sorgfalt von Angehörigen derselben Personengruppe". Das bedeute im konkreten Fall ortsunkundige, mit der Kurzparkzonenverordnung im Raum Linz nicht vertraute Straßenbenutzer. Er gehe davon aus, dass es mehrere ortsunkundige Lenker in Linz gegeben habe und geben werde, die ihr Fahrzeug aufgrund mangelnder Kennzeichnung (daher unwissentlich falsch) und mangels Sonderwissen ohne Kurzparkschein abstellen, solange der Zustand der unzumut­baren Beschilderung aufrecht sei. Es sei denn, die belangte Behörde unterstelle jenen Lenkern eine absichtliche Handlung; gegen eine solche Unterstellung gegen seine Person verwehre er sich jedoch ausdrücklich.

 

Dort, wo er sein Fahrzeug geparkt habe, so der Bw, sei kein Parkscheinautomat in Sichtweite gewesen. Die belangte Behörde setze voraus, dass es sich um einen potentiellen Benützer einer Kurzparkzone handle, also um einen Lenker, der um die Kurzparkzonenregelung Bescheid wisse. Dies sei in seinem Fall nicht so gewesen, weil diese eben nicht als solche ersichtlich gewesen sei; dabei sei es auch uner­heblich, ob es sich um einen besonnenen oder einsichtigen Benützer handle. Durch die alleinige Existenz von Parkscheinautomaten könne außerdem kein Kausalzusam­men­hang hergestellt werden. Denn nur durch die Tatsache allein, dass vielleicht 100 Meter entfernt oder auf der anderen Straßenseite oder in einer anderen Gasse oder Straße Parkscheinautomaten aufgestellt seien, könne nicht zwangsläufig der Rück­schluss auf eine flächendeckende Kurzparkzone zugelassen sein. Es sei ihm als ortsunkundigem Fahrer, in Linz das Ziel suchend, nicht zumutbar die eventuell vorhandenen Parkscheinautomaten, die sich abseits des aktiven Straßenverkehrs befinden, zu beobachten. Oberste Priorität als Lenker eines Fahrzeuges im Fließ­verkehr sei es auf die aktuelle Verkehrssituation einzugehen sowie Fahrzeuge und Passanten wahrzunehmen und dementsprechend zu agieren und zu reagieren. Aber diesen Punkt der belangten Behörde greife er dankbar auf, denn dies manifestiere eindeutig deren Vorgehensweise, nämlich lieber einen "angeblichen Parksünder" abstrafen zu wollen als sich um sichtbehindernde, vor den Hinweistafeln für die flächendeckende Kurzparkzone haltende Fahrzeuge zu kümmern bzw. diese in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen oder diese ordnungsgemäß zu entfernen.

 

Der Bw führt abschließend aus, dass ein Lokalaugenschein vor Ort – er sei überzeugt, dass die belangte Behörde sich nicht die Mühe gemacht habe die Situation zu begutachten – eindeutig ergeben hätte, dass es ihm unmöglich gewesen sei unter den beschriebenen Umständen auch nur eine der beiden Tafeln, die die gebührenpflichtige Kurzparkzone ausweisen, zu identifizieren; ganz abgesehen von den nicht existenten vor Ort. Vielleicht sei der eine oder andere Umstand allein nicht in der Lage, einen Schuldausschließungsgrund zu bilden. In der Summe jedoch und unter Einbeziehung aller Fakten sei es Tatsache, dass es ihm, noch dazu ortsunkundig, zu 100 Prozent unmöglich gemacht worden sei diese Kurzparkzone als solche zu erkennen und dementsprechend zu agieren.

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezug­habenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im ange­fochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straf­er­kenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der Bw einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt hat, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges R mit dem polizeilichen Kennzeichen M. Das gegenständliche Fahrzeug war am 24. November 2005 von 13.48 Uhr bis 14.06 Uhr in Linz, Landstraße gegenüber Haus Nr. 79 in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dass die erforderliche Parkgebühr entrichtet worden ist.

 

Gegenüber dem Haus Landstraße 79 befindet sich ein Parkscheinautomat.

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und im Wesentlichen unbestritten aus den Akten.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Ge­meindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzpark­zonen (Oö. Parkgebührengesetz), LGBl. Nr. 28/1988 idgF, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

§ 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz lautet:

Wer

a)       durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder

b)       den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

 

3.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt steht unstrittig fest, dass der Bw sein Fahr­zeug in einer flächendeckend verordneten, gebührenpflichtigen Kurzparkzone abge­stellt hat. Auch hat er die erforderliche Parkgebühr nicht entrichtet.

 

Der Bw hat daher den objektiven Tatbestand erfüllt.

 

3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­läs­sig­keit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz bildet ein so genanntes "Ungehorsamsdelikt". Es ist daher Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

3.4. Der Bw bringt vor, es sei ihm als ortsunkundigen Lenker nicht möglich gewesen zu erkennen, dass in der Linzer Innenstadt eine flächendeckende Kurzparkzone verordnet ist.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. zB. VwGH vom 16. November 1984, 83/17/0063).

 

War die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig kundgemacht, dürfte dem – wenn auch ortsunkundigen Beschuldigten – als aufmerksamem Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei der Auf­wen­dung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. Die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht ist ihm daher bei Inanspruchnahme des Parkplatzes zuzumuten (VwGH vom 22. März 1999, 98/17/0178).

 

Bei Einfahrt in den Bereich der flächendeckend verordneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Linzer Innenstadt hätte dem Bw einerseits der 1 Meter breite blaue Streifen auf der Fahrbahn und andererseits die entsprechende Beschilderung auffallen müssen. Auch wenn der Bw vorbringt, dass es am Vorfallstag leicht geschneit hat, so ist es doch äußerst unwahrscheinlich, dass diese blaue Boden­mar­kierung auf der Fahrbahn in ihrer gesamten Länge und Breite durch Schnee bedeckt war. Erstaunlich erscheint es auch, warum sich der Bw zwar daran erinnern kann, dass das Schild, mit dem die Kurzparkzone angekündigt wurde, durch einen LKW verdeckt war, das Schild selbst aber nicht gesehen hat.

 

Jedenfalls hätte der Bw allerdings den Parkscheinautomaten bemerken müssen, der auf der Landstraße gegenüber Haus Nr., also in unmittelbarer Nähe zu der Stelle, an der der Bw sein Fahrzeug abgestellt hat, aufgestellt ist. Allein aufgrund dieses Parkscheinautomaten hätte dem Bw klar sein müssen, dass er sich nach allgemeiner Lebenswahrscheinlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet. Wenn der Bw meint, eine diesbezügliche Nachschau war ihm nicht zumutbar, so ist einer­seits darauf aufmerksam zu machen, dass dieser Parkscheinautomat in derartiger Nähe zum Tatort auf derselben Straßenseite aufgestellt ist, so dass schwer ver­ständlich ist, wie man diesen überhaupt übersehen konnte. Andererseits müsste es auch der Bw als ortsunkundiger Lenker für sehr wahrscheinlich halten, dass in der Innenstadt einer Landeshauptstadt eine Kurzparkzone verordnet ist; eine diesbe­zügliche Nachschau bzw. Nachfrage (etwa bei dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Taxistand) wäre dem Bw sehrwohl zumutbar gewesen.

 

Ins Leere geht jedenfalls die Argumentation des Bw, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, Regelungen hinsichtlich des ruhenden Verkehrs zu beachten, weil er sich auf den fließenden Verkehr und die Zielsuche konzentrieren musste. Diesbezüglich ist einerseits darauf zu verweisen, dass der Bw Fragen der Gebührenpflicht nach Abstellen des Fahrzeuges klären kann; andererseits ist erneut auf die unmittelbare Nähe zu einem Parkscheinautomat hinzuweisen.

 

Das Verhalten des Bw war somit jedenfalls fahrlässig: Er hat die ihm zumutbare Sorgfalt in evidenter Weise außer Acht gelassen, insbesondere da ihm der in unmittelbarer Nähe zum Abstellort seines Fahrzeuges aufgestellte Park­schein­auto­mat auffallen und er in der Folge auf eine wahrscheinliche Gebührenpflicht schließen hätte müssen.

 

3.5. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

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