Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106305/4/Br

Linz, 18.05.1999

VwSen-106305/4/Br Linz, am 18. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. März 1999, Zl. VerkR96-1311-1996-Br, zu Recht:

I.Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

z u r ü c k g e w i e s e n

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider die Berufungswerberin insgesamt drei auf § 45 Abs.4 iVm § 134 Abs.1 KFG gestützte Geldstrafen in der Höhe von je 500 S und für den Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je zwölf Stunden verhängt. Zur Last gelegt wurden drei Fahrten mit dem PKW, VW Passat, mit dem Probefahrtkennzeichen am 14.3.1996 und zweimal am 24.3.1996 auf der B125, die keine Probefahrten gewesen seien.

2. Den Beweis der Übertretung stützte die Erstbehörde auf die Anzeige der Gendarmerie vom 1. April 1996. Daraus ergibt sich der Verdacht der widerrechtlichen Verwendung des Probefahrtkennzeichens.

2.1. Dieses Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin am 24. März 1999 zugestellt.

2.1.1. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer Berufung vom 7. April 1999. Darin bestreitet sie die Verwaltungsübertretung.

Diese Berufung übergab sie jedoch erst am 8. April 1999 der Post zur Beförderung.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie durch Gewährung des Parteiengehörs mit h. Schreiben vom 27. April 1999 hinsichtlich der offenkundig verspäteten Berufungseinbringung.

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 7. April 1999. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Dies war der 25. März 1999. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 8. April 1999 der Post zur Beförderung an die Erstbehörde übergeben und langte dort am 9. April 1999 ein.

Zum h. Verspätungsvorhalt äußerte sich die Berufungswerberin weder binnen der ihr eröffneten Frist bzw. auch nicht bis zum heutigen Tag.

5.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt sondern verpflichtet eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist daher nicht mehr möglich.

5.3. Es hat daher dahingestellt zu bleiben, daß hier das angefochtene Straferkenntnis in einem Punkt bereits nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist gefällt wurde, wobei dies nach § 31 Abs.3 VStG nach drei Jahren nicht mehr zulässig ist und im Fall der fristgerechten Berufung im Punkt 1) daher das Straferkenntnis vom Oö. Verwaltungssenat nach § 45 Abs.1 Z2 einzustellen gewesen wäre. Dahingestellt hat aber auch zu bleiben, ob in den Punkten 2) und 3) - hinsichtlich welcher das Straferkenntnis einen Tag vor Ablauf der dreijährigen Frist erlassen wurde - der Tatvorwurf "einen Pkw mit einem Probefahrtkennzeichen gelenkt zu haben, wobei diese Fahrt keine Probefahrt gewesen sei" dem Erfordernis des § 44a VStG standhalten hätte können. Diesbezüglich sei auf die Bestimmung des § 102 Abs.5 lit.c KFG, die mit § 45 Abs.4 KFG in Verbindung zu setzen ist und die sich daraus ableitenden Pflichten des Fahrzeuglenkers hingewiesen. Diesbezügliche Elemente fehlen einerseits bereits in der Anzeige wie auch in den von der Behörde mit der Strafverfügung vom 13. Mai 1996, sowie durch die anläßlich der am 22. Mai und 19. Juni 1996 erfolgten Vernehmungen gesetzten Verfolgungshandlungen.

Abschließend wird die Bezirkshauptmannschaft Freistadt noch auf § 52a VStG hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

 

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