Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130506/3/Gf/CR

Linz, 10.01.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. G, vertreten durch die RAe Dr. V u.a., gegen das Straferkenntnis des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Oktober 2006, Zl. 933/10-177114, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 8 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Oktober 2006, Zl. 933/10-177114, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geld­strafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 61,5 Stunden) verhängt, weil er am 11. Juni 2004 in der Zeit zwischen 15.15 Uhr bis 15.30 Uhr in Linz (Promenade vor dem Haus Nr. 15) ein mehrspuriges KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei daher der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen und habe dadurch eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, i.d.F. LGBl.Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkGebG) i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 der Park­ge­bühren­ver­ordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG i.V.m. den §§ 16 und 19 VStG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wird dazu ausgeführt, dass der von einem Aufsichtsorgan ermittelte Sachverhalt als erwiesen anzusehen und der objektive Tatbestand somit erfüllt sei. Hinsichtlich des Verschuldens wird darauf hingewiesen, dass ein einsichtiger und besonnener Benützer einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone die entsprechende Parkgebühr entrichtet und dadurch eine Überschreitung der Parkzeit um 15 Minuten verhindert hätte; das Verhalten des Beschwerdeführers sei sohin zumindest als fahrlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 VStG zu bewerten. Der Rechtsmittelwerber hätte davon ausgehend im Zuge des Verfahrens aber nicht glaubhaft machen könne, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe seien drei einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu berücksichtigen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 2. November 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. November 2006 – und somit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 15.15 Uhr und 15.30 Uhr eine von der Gebührenpflicht von vornherein ausgenommene Ladetätigkeit durchgeführt habe. Selbst wenn keine erlaubte Ladetätigkeit durchge­führt worden wäre, liege aber unter Hinweis auf die Entscheidung VwSen-130490/2/Gf/Mu keine Gebührenpflicht vor.

 

Im Übrigen sei auch der Tatort unrichtig bezeichnet worden. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei nicht "vor" dem Haus Promenade Nr. 15, sondern neben diesem Haus abgestellt gewesen, wobei die Häuser unterschiedliche Bezeichnungen aufweisen. Daher könne aus dem Spruch nicht entsprechend nachvollzogen werden, wo das Fahrzeug tatsächlich abgestellt gewesen sein soll, zumal sich auch aus einer Bezeichnung, dass das KFZ "neben" dem Haus Nr. 15 abgestellt war, die Möglichkeit ergebe, dass dieses entweder rechts oder links neben diesem Haus abgestellt war.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 933/10-177114; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Konkret geht der Oö. Verwaltungssenat von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Vor dem Haus Promenade Nr.15 in Linz besteht eine Gebührenpflicht im Zeitraum von Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr, und an Samstagen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Die höchstzulässige Parkdauer ist zusätzlich mit eineinhalb Stunden festgesetzt. Abgesehen von der gebührenpflichtigen Kurzparkzone sind keine weiteren Ge- oder Verbote verordnet.

 

Am 11. Juli 2004 stellte der Beschwerdeführer sein KFZ vor – und nicht "neben", weil insoweit faktisch gar keine Abstellmöglichkeit besteht – dem Haus Promenade Nr. 15 ab. Im Auto lag ein Parkschein, der um 15.15 Uhr ablief. Das Auto war in der Folge jedenfalls bis 15.30 Uhr abgestellt. Für diese Zeit wurde die Parkgebühr somit nicht entrichtet.

 

In der Zeit zwischen 15.15 Uhr und 15.30 Uhr hat der Beschwerdeführer mangels entsprechender konkreter Hinweise auch keine Lade­tätigkeit durchgeführt.

 

2.3. Aus der Aktenlage ergibt sich eindeutig und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass das gegenständliche KFZ am 11. Juli 2004 (im vorgenannten Sinn) vor dem Haus Promenade Nr. 15 abgestellt war. Unstrittig ist auch, dass in diesem Bereich eine Gebührenpflicht besteht und der im Auto liegende Parkschein bereits um 15.15 Uhr ablief.

 

Unglaubwürdig erscheint hingegen die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, dass er in der Zeit zwischen 15.15 Uhr und 15.30 Uhr eine Ladetätigkeit durchgeführt. Denn dieses Vorbringen hat er durch keinerlei Beweismittel untermauert. In diesem Zusammenhang ist vielmehr insbesondere darauf zu verweisen, dass er es sogar selbst in seinem Berufungsschriftsatz für möglich hält, dass er "keine erlaubte Ladetätigkeit" durchgeführt hat.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 OöParkGebG ist der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet.

 

Nach § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht derjenige eine Ver­waltungs­über­tretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

3.2. Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug allseits unbestritten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und die Parkgebühr in der fraglichen Zeit nicht entrichtet.

 

Seine bloße Behauptung, er habe eine Ladetätigkeit durchgeführt, ist nicht geeignet, ihn zu entlasten, hat doch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Rechtsmittelwerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen, was seitens des Beschwerdeführers jedoch gänzlich unterblieben ist. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen hingegen für eine „Glaubhaftmachung“ nicht hin.

 

Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.

 

3.3. Hinsichtlich des Verschuldens gibt es keinerlei Indizien, die geeignet sind, den Beschwerdeführer zu entlasten. Im Übrigen hat er selbst Derartiges gar nicht behauptet.

 

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit die Ansicht der belangten Behörde.

 

3.4. Die verhängte Geldstrafe von 40 Euro ist mit rund 18 Prozent der Höchststrafe ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Die Straffestsetzung erscheint daher – auch unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Ver­mögens­verhältnisse des Rechtsmittelwerbers – insgesamt durchaus als tat- und schuldangemessen und geeignet, den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungs­über­tretungen abzuhalten.

 

3.5. Aufgrund spezial- (drei einschlägige Vormerkungen) und generalpräventiver Aspekte sowie mangels Geringfügigkeit des Verschuldens kam für den Oö. Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG nicht in Betracht. Dies vor allem auch deshalb, weil nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers gerade nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist, der in der Ver­waltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist, wurde die zulässige Parkdauer doch insgesamt um mindestens 15 Minuten überzogen.

 

Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und mit einer bloßen Ermahnung vorzugehen.

 

3.6. Aus allen diesen Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind 8 Euro, vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Grof

 

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