Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150518/2/Lg/Hue

Linz, 05.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J H, S, I, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G F, S, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. November 2006, Zl. BauR96-371-2005/STU, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 11. Mai 2005 um 5.21 Uhr als Lenker eines Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen  die mautpflichtige Bundesstraße A1 bei km 172.060 im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

2.      In der Berufung wird zunächst auf die bisherigen Ausführungen hingewiesen. Der Bw gesteht ein, nach Anhängung eines Auflegers auf die Umstellung der Achsenzahl bei der GO-Box vergessen zu haben. Die Erstbehörde habe nicht berücksichtigt, dass der Bw normalerweise lediglich mit einem LKW ohne Hänger unterwegs sei und den Drucktaster irrtümlich anstatt zweimal nur einmal gedrückt habe, sodass lediglich eine Umstellung auf 3 Achsen anstatt auf 4 erfolgt sei. Der Bw habe sich nach Erhalt von 10 Ersatzmautangeboten sofort an die A gewandt und um Reduktion der geforderten Beträge ersucht. Der Arbeitgeber habe nach Eingang des A-Ablehnungsschreibens umgehend die Ersatzmaut einbezahlt. Die ablehnende Rückäußerung der A sei dem Bw aufgrund berufsbedingter Abwesenheit erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Es seien entsprechende Beweismittel angeboten worden und eine persönliche Einvernahme des Bw hätte zu einer Entscheidung zugunsten des Bw geführt. Die belangte Behörde stelle irrigerweise fest, dass die verhängte Mindeststrafe aus speziellen präventiven Gründen erforderlich sei, obwohl glaubwürdige Umstände dargelegt worden seien, wie es zur versehentlichen Umstellung auf 3 Achsen gekommen sei. Das gegenständliche Verschulden sei im Höchstfall geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend, sodass eine Ermahnung ausreichend gewesen wäre, zumal der Bw einsichtig und unbescholten sei, keine Erschwernisgründe vorliegen würden und die Ersatzmaut nachbezahlt worden sei. Dies sei in anderen Verwaltungsstrafverfahren des Bw von jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden ebenfalls so beurteilt worden, weshalb die Unterschiedlichkeit der Bewertung gegenständlich nicht nachvollziehbar sei. Die verhängte Geldstrafe würden eine Lebensunterhaltsgefährdung darstellen, wobei die belangte Behörde die dargelegten Kredit- und Unterhaltspflichten nicht berücksichtigt habe.

 

Beantragt wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Anwendung des § 21 oder 20 VStG.    

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 29. Juni 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch sei die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 13. Mai 2005 die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden.  

 

Nach Strafverfügung vom 21. Juli 2005 rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung und legte seine Kredit- und Unterhaltsverpflichtungen dar. Als Beilage ist in Kopie der Schriftverkehr des Bw mit der A sowie eine Kopie eines Überweisungsbeleges vom 23. Juni 2005 über die Überweisung der Ersatzmaut angeschlossen.

 

Einer ergänzenden Stellungnahme der A vom 19. September 2005, in der auf die Mitwirkungspflicht des Fahrzeuglenkers hingewiesen wird, sind zwei Beweisbilder und eine Einzelleistungsinformation vom Tattag angeschlossen. Weiters erging der Hinweis, dass die Ersatzmaut verspätet einbezahlt und deshalb rücküberwiesen worden sei.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs.2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die Aden Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4)

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl bei der GO-Box) benützt hat. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten worden ist.

 

Die Bw bringt vor, dass nach Einlangen des A-Ablehnungsschreibens vom 1. Juni 2005 vom Arbeitgeber (Zulassungsbesitzer) fristgerecht die Ersatzmaut einbezahlt worden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die Ersatzmaut laut den vom Bw vorgelegten Unterlagen erst am 23. Juni 2005 überwiesen worden ist. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene dreiwöchige Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut (gerechnet ab Ausfertigung am 13. Mai 2005) offensichtlich (wesentlich) überschritten. Dass der Bw irrtümlich davon ausging, Zwischenkorrespondenzen mit der A würden die Frist hemmen oder unterbrechen und er sich auf die Zusicherungen des Arbeitgebers (Zulassungsbesitzers) über die fristgerechte Einzahlung der Ersatzmaut verlassen hat, ändert nichts an der Tatsache, dass dieses Fristversäumnis den Strafausschließungsgrund der (rechtzeitigen) Ersatzmautentrichtung nicht zustande kommen ließ.

 

Da der Unabhängige Verwaltungssenat die Darstellungen des Bw nicht bezweifelt, war eine (beantragte) Einvernahme des Bw entbehrlich.

 

Dem Bw ist deshalb vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nicht nachgekommen ist, da er vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke die geänderte Achsenzahl nicht korrekt umgestellt hat, was von ihm auch selbst eingeräumt worden ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die Achsenzahl korrekt umzustellen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Dass diese finanzielle Situation durch eine Reihe weiterer einschlägiger Verwaltungsstrafen mitbedingt ist, kann sich für den Bw nicht im Sinne eines Arguments für die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe auswirken. Mitbestimmend für die Angemessenheit der Verhängung der Mindeststrafe ist die fahrlässige Begehungsweise; im Vorwurf der Fahrlässigkeit ist die vom Bw ins Treffen geführte versehentliche Einstellung der falschen Kategorie bei der GO-Box mitberücksichtigt. Im Hinblick jedoch darauf, dass zur – auch vom Bw geltend gemachten – Unbescholtenheit und dem Tatsachengeständnis als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen, zumal aktenkundig ist, dass – wenn auch verspätet und damit untauglich – versucht wurde, die Ersatzmaut einzuzahlen. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch einzustufen; die Minderung des Unrechtsgehalts infolge teilweiser Mautentrichtung wurde bereits im Rahmen der Anwendung des § 20 VStG berücksichtigt. Der Schuldgehalt in Form der fahrlässigen Fehleinstellung der GO-Box ist nicht als geringfügig einzustufen, da die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht darstellt. Dazu kommt, dass nach eigenem Vorbringen des Bw das gegenständliche Delikt in mehreren vergleichbaren Fällen (und wie aus der Aktenlage ersichtlich: an verschiedenen Tagen) begangen wurde, was auf einen gewissen Mangel im Bemühen bei der Einhaltung der Sorgfaltspflicht schließen lässt und sohin den Grad des Verschuldens mitbestimmt. Der vom Bw behauptete Umstand, dass Behörden im einzelnen analogen Fällen § 21 Abs. 1 VStG zur Anwendung brachten, ändert an diesem Ergebnis nichts.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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