Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161031/9/Kei/Ps

Linz, 29.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ing. S W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. K S, S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. November 2005, Zl. VerkR96-4305-2005 Ga, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2006, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 280 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herabgesetzt wird.

Der Satz von „Dieses Fahrmanöver haben Sie“ bis „reagieren hätten können.“ wird gestrichen und

statt zweimal „§ 99 Abs.2 lit.c“ wird jeweils gesetzt „§ 99 Abs.2c Z4“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 28 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 25.05.2005 um 07.41 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A25 Welser Autobahn im Bereich von Km. 7,000 im Gemeindegebiet von Weißkirchen in Fahrtrichtung Linz gelenkt, wobei Sie mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h fuhren und dabei zu dem vor Ihnen Fahrenden einen Abstand von 10 Metern = 0,28 Sekunden (aufgerundet) einhielten und haben somit keinen solchen Abstand zu dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch dann wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Dieses Fahrmanöver haben Sie unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer gesetzt, da Sie selbst bei optimalsten Bedingungen (Bremsbereitschaft) nicht mehr rechtzeitig reagieren hätten können.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 18 Abs. 1 StVO iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe: 360 Euro gem. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

36,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 396,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die gegenständlichen Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Einsicht genommen und am 22. Juni 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Chefinspektor R B und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. J L in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Chefinspektor R B wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

§ 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs.1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

Besonders gefährliche Verhältnisse oder eine besondere Rücksichtslosigkeit sind (ist) im gegenständlichen Zusammenhang nicht vorgelegen. Das Vorliegen von besonders gefährlichen Verhältnissen oder einer besonderen Rücksichtslosigkeit wäre bei einem zeitlichen Sicherheitsabstand von 0,19 Sekunden oder weniger zum Tragen gekommen. Bei dem zeitlichen Sicherheitsabstand von 0,28 Sekunden kommt die Bestimmung des § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 zum Tragen.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw bezieht eine Studienbeihilfe in der Höhe von ca. 400 Euro netto pro Monat, er ist Eigentümer eines Autos (Marke: A) und er hat keine Sorgepflicht.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Insgesamt ist die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 280 Euro und die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 90 Stunden angemessen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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