Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161450/2/Zo/Da

Linz, 09.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G E, geb. 19.., M, vom 3.5.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24.4.2006, Zl. VerkR96-29204-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG, § 100 Abs.5b

            StVO 1960

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 22.7.2005 um 9.25 Uhr auf der A1 bei Strkm 178,220 in Fahrtrichtung Wien als Lenker des KFZ X die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 9 km/h überschritten habe.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro verhängt wurde.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, bemängelte der Berufungswerber, dass er gar nicht der Fahrzeuglenker gewesen sei und die Erstinstanz keine Lenkererhebung durchgeführt habe. Weiters machte er geltend, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil sich die Behörde mit den Umständen der Verordnung der konkreten Geschwindigkeitsbeschränkung sowie der Überwachung mittels Section-Control nicht auseinander gesetzt habe. Er bekämpfte auch die Strafhöhe, weil in der ursprünglichen Strafverfügung lediglich eine Geldstrafe von 29 Euro verhängt wurde und diese im Straferkenntnis auf 40 Euro erhöht worden ist.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat vorerst eine Berufungsvorentscheidung erlassen, mit welcher der Tatvorwurf inhaltlich aufrecht erhalten wurde, die verhängte Geldstrafe aber auf 29 Euro herabgesetzt und auch der Verfahrenskostenbeitrag neu festgelegt wurde. Dagegen brachte der Berufungswerber rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, sodass diese Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten ist. Daraufhin wurde der Akt dem UVS des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb – trotz des entgegenstehenden Antrages – eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X lenkte diesen am 22.7.2005 auf der A1 von Sattledt kommend in Fahrtrichtung Wien. In diesem Bereich befand sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h, welche mittels Section-Control auf einer Messstrecke von 10.961 m überwacht wurde. Die Messung des konkreten Fahrzeuges ergab, dass dieser um 9.25:20 Uhr den Messbereich wiederum verlassen hat, wobei er eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 109 km/h eingehalten hat.

 

Die Erstinstanz hat – ohne den tatsächlichen Fahrzeuglenker festzustellen – gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen, mit welcher ihm diese Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen und eine Geldstrafe in Höhe von 29 Euro verhängt wurde. In dieser Strafverfügung wurde der Tatort mit Gemeindegebiet Pucking, A1 bei km 178,220, Richtung Wien, angegeben. Auf Grund eines rechtzeitigen Einspruches wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 12.12.2005 aufgefordert, sich zu dieser Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen, wobei der Tatort wiederum so wie in der Strafverfügung beschrieben war. Auch im Straferkenntnis ist der Tatvorwurf inhaltlich gleich, weitere Verfolgungshandlungen befinden sich nicht im Akt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, Folgendes zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

§ 100 Abs.5b erster Satz StVO 1960 lautet: Werden zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann, gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung.

 

5.2. In allen Verfolgungshandlungen wurde der Tatort mit A1, km 178,220 angegeben. Bei diesem Ort handelt es sich offenbar um das Ende der Messstrecke, welche sich aber über fast 11 km erstreckt hat. Mit der sogenannten "Section-Control" wird eben eine Durchschnittsgeschwindigkeit auf einer längeren Messstrecke ermittelt. Es ist keineswegs sicher, ob der Berufungswerber auch tatsächlich am Ende der Messstrecke die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit eingehalten hat. § 100 Abs.5b StVO 1960 bestimmt konsequenterweise, dass als Tatort bei einer Geschwindigkeitsmessung auf einer längeren Messstrecke die gesamte Messstrecke anzusehen ist. Dementsprechend muss der Tatort in einer Verfolgungshandlung aber auch durch Angabe der Messstrecke konkretisiert werden. Die Angabe lediglich eines konkreten Ortes innerhalb der fast 11 km langen Messstrecke stellt nicht sicher, dass der Berufungswerber nicht allenfalls wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung an einem anderen Ort innerhalb der Messstrecke ein zweites Mal verfolgt wird. Es ist daher erforderlich, bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels "Section-Control" die Messstrecke in eine Verfolgungshandlung aufzunehmen. Dies war gegenständlich nicht der Fall, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Das Verfahren war daher gem. § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

"section-control"; Messstrecke; Tatort

 

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