Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161651/8/Zo/Da

Linz, 16.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M K, geb. 19.., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. V, Dr. G, vom 13.9.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 24.3.2006, VerkR96-904-2006, wegen zwei Übertretungen des GGBG, in der Berufungsverhandlung am 9.1.2007 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben.

 

             Hinsichtlich Punkt 1) des Straferkenntnisses wird von der Verhängung   einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

             Die angewendete Strafnorm wird auf § 27 Abs.3 Z6 lit.c GGBG richtig gestellt.

 

             Hinsichtlich Punkt 2) des Straferkenntnisses wird die Geldstrafe auf       375 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

             Die angewendete Strafnorm wird auf § 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG richtig gestellt.

 

II.                   Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren reduzieren sich auf 37,50 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e sowie 19, 20 und 21 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 22.2.2006 auf der B126 bei km 32,750 bestimmte Gefahrgüter transportiert habe, obwohl

1. bei beiden Feuerlöschern das Datum der nächsten Überprüfung abgelaufen war bzw.

2. keine orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl angebracht war.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wies die Vertreterin des Berufungswerbers vorerst darauf hin, dass ihr das Straferkenntnis erst am 4.9.2006 ausgefolgt wurde und ihre Berufung daher rechtzeitig ist. Er habe die vorgeschriebenen Feuerlöscher mitgeführt und diese hätten auch den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen, es sei lediglich das Datum der nächsten Überprüfung abgelaufen gewesen. Eine derartige geringfügige Überschreitung sei aber technisch vertretbar.

 

Die orangefarbenen Tafeln seien bei der Beförderungseinheit vorhanden gewesen und die Tafel am Sattelanhänger sei auch vorschriftsmäßig geöffnet gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.1.2007, an welcher die Vertreterin des Berufungswerbers teilgenommen hat sowie der Meldungsleger, GI. B, als Zeuge einvernommen wurde. Der Berufungswerber selbst hat ohne Angabe von Gründen an der Verhandlung nicht teilgenommen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens und Erörterung der Sach- und Rechtslage schränkte die Vertreterin des Berufungswerbers die Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

 

Der Berufungswerber lenkte zur angeführten Zeit die Beförderungseinheit auf der B126 bei km 32,750 und transportierte dabei die im Spruch angeführten Gefahrgüter. Bei beiden Feuerlöschern war das Datum der nächsten Überprüfung geringfügig – der Zeuge sprach von ca. 1 Monat – abgelaufen. Die vordere orangefarbene Tafel war bei der Beförderungseinheit nicht geöffnet, während die hintere orangefarbene Tafel ordnungsgemäß geöffnet war.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass die Vertreterin des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung am 9.1.2007 ihre Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Gemäß § 27 Abs.3 Z6 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18 Abs.2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs.2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt.

Diese Verwaltungsübertretung ist

a)     wenn sie gem. § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oder

b)     wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4.000 Euro oder

c)      wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gem. lit.a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann. Geldstrafen gem. lit.c können auch durch Organstrafverfügung gem. § 50 VStG eingehoben werden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Bezüglich der abgelaufenen Feuerlöscher ist zu berücksichtigen, dass das Überprüfungsdatum nur um ca. 1 Monat überschritten wurde. Nach den Angaben des Zeugen war auch die Druckanzeige bei den Feuerlöschern noch im grünen Bereich. Die Tat hat daher keinerlei tatsächlich negativen Folgen nach sich gezogen und im Hinblick auf die kurzfristige Überziehung des Überprüfungstermines ist auch von einem geringfügigen Verschulden auszugehen. Anzuführen ist, dass diese Übertretung in die Gefahrenkategorie III gem. § 15a GGBG einzustufen ist und die gesetzliche Höchststrafe 70 Euro beträgt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte diesbezüglich von der Verhängung einer Strafe Abstand genommen werden. Eine Ermahnung erscheint jedoch erforderlich, um den Berufungswerber zukünftig zu einer genaueren Überprüfung der Feuerlöscher anzuhalten.

 

Hinsichtlich der fehlenden orangefarbenen Kennzeichnung ist vorerst festzuhalten, dass die Beförderungseinheit zwar hinten als Gefahrguttransport gekennzeichnet war, diese Kennzeichnung vorne aber fehlte. Wie der Zeuge nachvollziehbar erläuterte, ist er bei der Kontrolle des LKW vorerst nicht davon ausgegangen, dass es sich um einen Gefahrguttransport handelte, weil er eben bei der Annäherung des LKW von vorne keine orangefarbene Tafel gesehen hat. Bereits daraus ergibt sich klar, dass die Kennzeichnung eines Fahrzeuges als Gefahrguttransporter sowohl von vorne als auch von hinten notwendig ist, weil bei einem Verkehrsunfall die Einsatzkräfte die Eigenschaft eines Fahrzeuges als Gefahrguttransporter möglichst leicht erkennen können sollen, ohne dass sie vorerst das Fahrzeug zur Gänze umrunden müssen. Wegen der fehlenden Erkennbarkeit als Gefahrguttransporter ist dieser Mangel daher in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Die gesetzliche Mindeststrafe für diese Übertretung beträgt daher 750 Euro.

 

Als strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bisher unbescholten ist. Einen weiteren Milderungsgrund stellt der Umstand dar, dass die Beförderungseinheit hinten ordnungsgemäß gekennzeichnet war, sodass sie bei umfassender Prüfung als Gefahrguttransport erkennbar war. Straferschwerungsgründe liegen dem gegenüber nicht vor. Es konnte daher gem. § 20 VStG die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Auch die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung des für den Berufungswerber in Tschechien üblichen Lohnniveaus ausreichend, um ihn von ähnlichen Übertretungen in Zukunft abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

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