Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161722/4/Fra/Ri

Linz, 15.01.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M U, pA G, Verein zur R, J, 83 J, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 5. 10. 2006, GZ. S-4027/ST06, wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.                  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe (150 Euro) zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 4 Z1 leg. cit. eine Geldstrafe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 22. 6. 2006 um 10.10 Uhr in D, L 14, Strkm. 11, den PKW mit dem pol. Kennzeichen SR auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung war. Diese wurde ihm am 27. 9. 2005 entzogen.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

1.2. Dagegen richtet sich das rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel. Der Bw bringt vor, sich seit 13.7.2006 beim Verein "G" freiwillig in einer stationären, gesundheitsbezogenen Maßnahme zu befinden, welche voraussichtlich 12 Monate dauere. Er beziehe ein Taschengeld in der Höhe von 107,10 Euro monatlich. Er ersuche daher, nachträglich zur Berechnung der Strafe auf seine momentanen finanziellen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und nach Möglichkeit eine Neuberechnung zu veranlassen.

 

Die Bundespolizeidirektion Steyr – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 37 Abs. 4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Der Bw befindet sich derzeit in einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme und bezieht ein Taschengeld in der Höhe von 107,10 Euro pro Monat. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist zu bedenken, dass diese Maßnahme zeitlich begrenzt ist und die Behörde die Möglichkeit hat, bis zur Beendigung dieser Maßnahme die Strafe zu stunden. Mangels anderweitiger Angaben des Bw geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw vor dieser Maßnahme ein geringes Einkommen bezogen hat, für niemanden sorgepflichtig und vermögenslos ist. Zum Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ist festzustellen: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung hat die Behörde mit aller Strenge zu ahnden, zumal hier die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet werden. Als das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung noch eine Übertretung des KFG 1967 darstellte, hat dieses Tatbild der Verwaltungsgerichtshof bereits als zu den gröbsten Verstößen gegen dieses Gesetz qualifiziert. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ist sohin erheblich. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mildernde Umstände liegen ebenso nicht vor, zumal der Bw zahlreiche, aber nicht einschlägige Vormerkungen nach dem KFG 1967 und nach der StVO 1960 aufweist. Wenn die belangte Behörde sohin eine Strafe verhängt hat, welche nur geringfügig über der Mindeststrafe liegt, ist die Strafe iSd oa Strafkriterien als gesetzeskonform zu betrachten. Eine weitere Herabsetzung verbietet sich auch aus präventiven Gründen.

 

Über den gleichzeitig gestellten Stundungsantrag wird die belangte Behörde entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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