Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106308/6/BR

Linz, 21.05.1999

VwSen-106308/6/BR Linz, am 21. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 17. März 1999, Zl. VerkR96-3628-1998-Pue, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.158/1998 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurden mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, wegen einer Übertretung nach § 11 Abs.1 u. 2 und nach § 12 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO drei Geldstrafen (700 S, 500 S und 700 S) verhängt.

1.1. Dieses Straferkenntnis wurde für den Berufungswerber am 24. März 1999 beim Postamt L zur Abholung bereitgehalten. Dieser Hinterlegung war ein erster Zustellversuch am 23. März und ein zweiter am 24. März 1999 vorausgegangen. Die Zustellung des Straferkenntnisses wurde daher - auf Grund nachstehender Feststellungen - mit der Hinterlegung bewirkt.

Am 14. April 1999 verfaßte der Berufungswerber dagegen die inhaltlich hier nicht zu erörternde Berufung, die er am 15. April 1999 der Post in zur Beförderung an die Erstbehörde übergab.

2. Hinsichtlich der voraussichtlich verspäteten Berufungserhebung wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 27. April 1999 - am 29. April 1999 bei offenkundig eigenhändiger Übernahme zugestellt - Parteiengehör eingeräumt. Es wurde ihm eine Frist zur Gegenäußerung von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eröffnet.

2.1. Zu diesem Verspätungsvorhalt teilte der Berufungswerber in mehreren h. Telefongesprächen mit, daß er wohl zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses am 24. März 1999 nicht ortsabwesend gewesen wäre. Die Hinterlegungsanzeige sei ihm zugekommen, jedoch habe er in der Folge aus beruflichen Gründen das Straferkenntnis erst am 7. April 1999 von der Post abgeholt.

Dabei vertrat er die Ansicht, daß diesbezüglich die Rechtsmittelbelehrung nicht bürgerfreundlich wäre, weil diese zumindest logisch den Schluß auf den Beginn des Fristenlaufes ab dem Abholzeitpunkt zulasse. Der Berufungswerber kündigte auch noch die Übermittlung dieses fernmündlich mitgeteilten Inhaltes in Reaktion auf das Parteiengehör an. Dieses langte jedoch bis zum heutigen Tag nicht ein, sodaß auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit diesem mündlichen Vorbringen die Entscheidung getroffen wird (AV v. 20. Mai 1997).

3. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

3.1. Mit dieser Stellungnahme vermochte der Berufungswerber weder einen Zustellmangel noch einen späteren Beginn des Fristenlaufes - wegen einer Ortsabwesenheit - dartun.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Die Zustellung erfolgte hier oben ausgeführt mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz beim Postamt. Anhaltspunkte für fehlende Voraussetzungen nach § 17 Abs.1 zweiter Halbsatz ZustellG konnten hier nicht festgestellt werden.

3.1.1. Eine vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung (etwa Urlaub oder kurzer Krankenhausaufenthalt und ähnliches) ist unerheblich (vgl. VwGH vom 12. September 1985, Slg. 11.850/A und jüngst VwGH 18.3.1998, 96/03/0030).

3.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war dem Berufungswerber die verspätete Einspruchserhebung und die voraussichtliche Unbegründetheit seiner Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Erstbehörde im Wege eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.).

Dem Einwand des Berufungswerbers über die Zustellwirkung steht die Bestimmung des § 17 Abs.3 ZustellG entgegen (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 3. Auflage, S. 317).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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